Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 1461
schienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen
Reiche ) gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung
daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reiches
erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt:;
jedoch dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate selbst.
Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar
nicht im Deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen Deutschen Bundesgebiete
staatsangehörig sind.
Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste.
Vom 9. Januar 1876 (R. G. Bl. S. 4)2).
A. Ausschließliches Recht des Urhebers.
§. 1. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste?) ganz oder theilweise
nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
§. 2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht
kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von
Todeswegen auf Andere übertragen werden.
§. 3. Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
§. 4. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines
Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes.
§. 5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der
Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (8§. 1, 2)
hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen:
1) Es kommt also noch in Beracht Luxemburg, Limburg, Aichtenstein und
Oesterreich, soweit es zum Deutschen Reiche gehört.
2) Kommentar von Stenglein in „Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen
Reiches“, 2. Aufl., Berlin 1896 S. 38.
Best. 29. Febr. 1876 (C. Bl. d. D. R. S. 118), über die Inventarisirung
und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten
Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste.
Best. 29. Febr. 1876 (ebend. S. 119), über die Führung der Eintragsrolle
für Werke der bildenden Künste. Die Eintragsrolle für Schriftwerke 2c. dient auch
als Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste.
Best. 29 Febr. 1876 (C. Bl. d. D. R. S. 117), über die Zusammensetzung
und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und ge-
werblichen Sachverständigenvereine, Bek. 16. Juli 1879 (ebend. S. 490) und
25. Okt. 158 (ebend. S. 417). betr. die Abänderung der 88. 4 und 5 der Bek.
ebr. 1876.
2 en Justizbehörden ist durch Res. 5. Juli 1882 (J. M. Bl S. 199) empfohlen
worden, vorzugsweise von den in Berlin bestehenden Sachverständigenvereinen, welche
auf Grund der Ges. 11. Juni 1870 und 9., 10. und 11. Jan. 1876 behufs der
Beantwortung technischer Fragen in Nachdrucks- und Nachbildungsfällen gebildet find,
Gutachten zu erfordern und nur, sofern besondere Umstände, namentlich die durch
eine vorläufige Beschlagnahme bedingte. Dringlichkeit der Sache, eine Ausnahme er-
eischen, einzelne Fabrikanten, Industrielle, Künstler und Handwerker 2c. als Sach-
verständige zu hören.
3) D. i. ein Werk, in dem ein selbständiger künstlerischer Gedanke Ausdruck
findet, E. Crim. VII. 234, XVIII. 30. Dagegen ist es für den Begriff der Nach-
bildung gleich, ob sie eine künstlerische ist, oder eine mechanische, 3. B. die Verviel-
fältigung eines plastischen Kunstwerkes durch Guß, E. Crim. XVIII.5 30; ingleichen
ob die Nachbildung unmittelbar nach dem Originale oder nach einer Einzelkopie
(BWhotographie) erfolgt, E. Crim. III. 351. Das zum Ausdrucke bringen des gleichen künst-
lerischen Gedankens genügt.