Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 1461 
schienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen 
Reiche ) gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung 
daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reiches 
erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt:; 
jedoch dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate selbst. 
Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar 
nicht im Deutschen Reiche, wohl aber im ehemaligen Deutschen Bundesgebiete 
staatsangehörig sind. 
  
  
Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 
Vom 9. Januar 1876 (R. G. Bl. S. 4)2). 
A. Ausschließliches Recht des Urhebers. 
§. 1. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste?) ganz oder theilweise 
nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 
§. 2. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht 
kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von 
Todeswegen auf Andere übertragen werden. 
§. 3. Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. 
§. 4. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines 
Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 
§. 5. Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, welche in der 
Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (8§. 1, 2) 
hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
1) Es kommt also noch in Beracht Luxemburg, Limburg, Aichtenstein und 
Oesterreich, soweit es zum Deutschen Reiche gehört. 
2) Kommentar von Stenglein in „Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen 
Reiches“, 2. Aufl., Berlin 1896 S. 38. 
Best. 29. Febr. 1876 (C. Bl. d. D. R. S. 118), über die Inventarisirung 
und Stempelung der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten 
Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste. 
Best. 29. Febr. 1876 (ebend. S. 119), über die Führung der Eintragsrolle 
für Werke der bildenden Künste. Die Eintragsrolle für Schriftwerke 2c. dient auch 
als Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste. 
Best. 29 Febr. 1876 (C. Bl. d. D. R. S. 117), über die Zusammensetzung 
und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und ge- 
werblichen Sachverständigenvereine, Bek. 16. Juli 1879 (ebend. S. 490) und 
25. Okt. 158 (ebend. S. 417). betr. die Abänderung der 88. 4 und 5 der Bek. 
ebr. 1876. 
2 en Justizbehörden ist durch Res. 5. Juli 1882 (J. M. Bl S. 199) empfohlen 
worden, vorzugsweise von den in Berlin bestehenden Sachverständigenvereinen, welche 
auf Grund der Ges. 11. Juni 1870 und 9., 10. und 11. Jan. 1876 behufs der 
Beantwortung technischer Fragen in Nachdrucks- und Nachbildungsfällen gebildet find, 
Gutachten zu erfordern und nur, sofern besondere Umstände, namentlich die durch 
eine vorläufige Beschlagnahme bedingte. Dringlichkeit der Sache, eine Ausnahme er- 
eischen, einzelne Fabrikanten, Industrielle, Künstler und Handwerker 2c. als Sach- 
verständige zu hören. 
3) D. i. ein Werk, in dem ein selbständiger künstlerischer Gedanke Ausdruck 
findet, E. Crim. VII. 234, XVIII. 30. Dagegen ist es für den Begriff der Nach- 
bildung gleich, ob sie eine künstlerische ist, oder eine mechanische, 3. B. die Verviel- 
fältigung eines plastischen Kunstwerkes durch Guß, E. Crim. XVIII.5 30; ingleichen 
ob die Nachbildung unmittelbar nach dem Originale oder nach einer Einzelkopie 
(BWhotographie) erfolgt, E. Crim. III. 351. Das zum Ausdrucke bringen des gleichen künst- 
lerischen Gedankens genügt.
	        
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