Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Mustern und Modellen. 1467
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, son-
dern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
§. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1. die Einzelkopie!) eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die
Miicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt
wird;
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt
sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt;
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein
Schriftwerk.
7 7. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen
Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterrchifter
angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters 2c. bei der
mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat2).
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem
Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird.
§. 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem
Urheber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang,
vom Tage der Anmeldung (§. 7) ab, gewährt.
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im §. 12 Abs. 3 bestimmten
Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre zu
verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister ein-
etragen.
-r Der Urheber kann das ihm nach Abs. 2 zustehende Recht außer bei der
Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist
ausüben.
§. 9. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handels-
register beauftragten Gerichtsbehörden geführt?).
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine
eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines
Wohnortes zu bewirken.
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz
haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in
Leipzig bewirken.
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in
Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50
Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die
näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das Reichs-
kanzler-Amt.
Die Eröffuung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre nach
der Anmeldung (§. 7), beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, nach
dem Ablaufe derselben.
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (§. 8 Abs. 2) wird
monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Be-
kanntmachung hat der Anmeldende zu tragen.
–—– — —. — —
1) Die mehrfache Nachbildung eines Musters durch einen zusammenhängenden
Fabrikationsakt ist keine Einzelkopie, E. Crim. XII. 173.
2) Der gesetzliche Schutz an sich wird durch die Anmeldung und Niederlegung
des Musters erworben. Die Verbreitung der Waare vor der Anmeldung ist dagegen
ein Umstand, der den Schutz nicht eintreten läßt. Diesen Gesichtspunke hat der
Richter nur im Falle eines desfallsigen Einwandes zu erörtern, E. Crim. IV. 213.
Vor der Anmeldung erfolgte Nachbildungen sind auch bei nachheriger Verbreiung
straflos.
Ordnungsmäßig angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster genießen Schutz,
auch wenn die Anmeldung behufs Ausschluß der Konkurrenz erfolgt, E. Crim.
XXVII. 322.
*:) „Handelsgericht“ ist das Amtsgericht; vergl. Best. 29. Febr. 1876 (C. Bl.
d. D. R. S. 123) über die Führung des Musterregisters.