Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz. 1469
§. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft.
Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkraft-
treten desselben angefertigt worden sind.
Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind,
genießen den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste nach dem Muster 2c.
gefertigte Erzeugniß erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet wor-
den ist.
Muster und Modelle, welche schon bisher landesgesetzlich gegen Nach-
bildung geschützt waren, behalten diesen Schutz; jedoch kann derselbe nur für
denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch
die Landesgesetzgebung ertheilt war.
Patent-Gesetz vom 7. April 1891 (R. G. Bl. S. 79) 7.
Artikel I. An Stelle der §§. 1 bis 40 des Patent-Gesetzes vom 25. Mai
1877 (R. G. Bl. S. 501) treten folgende Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Patentrecht.
§. 1. Patente 2) werden ertheilt für neue Erfindungens), welche eine gewerb-
liche Verwerthung gestatten.
Ausgenommen sind:
1. Erfindungen, deren Verwerthung den Gesetzen oder guten Sitten zu-
widerlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln, sowie von
Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Er-
sindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände
etreffen.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1468.
30. Mai 1865 Art. 6 nebst Dekl. 14. April 1875 (R. G. Bl. S. 199); Ueberein-
kommen mit Italien 18. Jan. 1892 (R. G. Bl. S. 293); Oesterreich-Ungarn
6. Dez 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 289); mit der Schweiz 13. April 1892 (R.
G. Bl. 1894 S. 511); Handels= und Schiffahrtsvertrag mit Portugal 2. März
1872 Art. 10 (R. G. Bl. S. 254); Uebereinkunft mit Serbien 3. Juli 1886
(R. G. Bl. 1857 S. 151); Konsularkonv. mit den Vereinigten Staaten von
Amerika 11. Dez. 1871 Art. 17 (R. G. Bl. 1872 S. 95). Mit Spanien ist
der Schutz vereinbart unabhängig davon, ob die Fabrikation im Inlande erfolgt:
Handels= und Schiffahrtsvertrag mit Spanien 12. Juni 1883 Art. 7 (R. G. Bl.
S. 307), verlängert durch Dekl. 16. Jan. 1892 (R. G. Bl. S. 307).
1) Kommentare von Wandel 1891, Berger-Stephan, 3. Aufl., Berlin 1893,
Stenglein 4#n „Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen Reiches“, 2. Aufl., Berlin
1895 S. 67.
:) Patente sind subjektive Rechte, Privilegien, die gewisse ausschließliche Befugnisse
ewähren.
6 3) Erfindung ist das unter Benutzung von Naturkräften oder Naturgesetzen durch
bewußte geistige Thätigkeit hervorgebrachte neue, der Erreichung eines bestimmten
Erfolges dienende technische Ereigniß, Stenglein S. 71. Die Erfindung, nicht der
Erfinder, genießt den Schutz. Eine Erfindung liegt nicht vor, wenn der Eintritt
des beabsichtigten Erfolges nach dem Gesetze der Natur unmöglich ist.
Ein „Kombinationspatent“ stellt ein aus mehreren Theilen zusammen-
gesetzter patentirter Apparat dar, wenn durch das Zusammenwirken der Theile ein
von der Summe der Wirkungen der einzelnen Theile verschiedener oder sie übersteigen-
der Erfolg erzielt wird. „Gewerbliche“ Verwerthung ist nicht gleichbedeutend mit
„gewinnbringender", Erk. R. G. 6. Febr. 1893. Nach den Motiven ist darunter
die gewerbsmäßige Benutzung im weitesten Sinne zu verstehen.