Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz. 1471 
hat der Patentinhaber in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, 
welcher in seinem besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt 
hat, Anspruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Ver- 
ständigung im Rechtswege festgesetzt wird. 
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das In- 
land gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. 
§. 6. Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht aus dem 
Patent gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können be- 
schränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen 
auf andere übertragen werden!#). 
§. 7. Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit 
beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt 
eine Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, 
zu Gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann 
dieser die Ertheilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent 
für die ältere Erfindung sein Ende erreicht. v 
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatz- 
patent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der 
Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für den 
Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. 
Dabei gilt als erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der An- 
meldung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des Anfangs 
des Hauptpatents. 
§. 8. Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von dreißig 
Mark zu entrichten (§. 24 Abs. 1). 
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (F. 7) ist außerdem für das Patent mit 
Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu ent- 
richten, welche das erste Mal fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr 
um fünfzig Mark steigt. 
Diese Gebühr (Abs. 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit 
zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag 
einer Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen. 
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die 
Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten 
Jahr gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. 
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen. 
Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig erklärt oder zurück- 
genommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren. 
Durch den Beschluß des Bundesraths kann eine Hkabsehung der Gebühren 
angeordnet werden. 
§. 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, 
oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des Patentamts oder zur 
Ueberweisung an dieselbe bei einer Postanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs 
eingezahlt sind. 
§. 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt: 
1. daß der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war, 
2. de “z Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmel- 
ers ist, 
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeich- 
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder 
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben 
entnommen war. -6 
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur theilweise zu, so erfolgt 
die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents. 
§. 11. Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von dem Tage 
1) Das Patentrecht ist auch Gegenstand der Zwangsvollstreckung und Bestand- 
theil der Konkursmasse, Erk. R. G. 9. Nov. 1882 (E. Crim. VII. 399). 
  
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