1474 Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz.
Zu Anmerkung 1 auf S. 1473.
alle Beschlüsse und Entscheidungen. Der Vorsitzende prüst die Entwürfe und stellt
sie fest. Ueber sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die Abtheilung.
§. 7. In den Anmeldeabtheilungen bedarf es der Berathung und Abstimmung
in einer Sitzung für Beschlüsse über die Bekanntmachung der Anmeldung, sowie für
Beschlüsse, durch welche die Anmeldung oder ein Einspruch ganz oder theilweise
zurückgewiesen wird.
Für die Beschlüsse der Beschwerdeabtheilungen, durch welche eine auf Grund des
§. 16 des Patentgesetzes erhobene Beschwerde erledigt wird, sowie für die nach §g. 26,
29 und 30 des Patentgesetzes ergehenden Entscheidungen der Beschwerdeabtheilungen
und der Nichtigkeitsabtheilung bedarf es der Berathung und Abstimmung in einer
Sitzung. An den Entscheidungen nehmen außer dem Präsidenten und dem weiteren
rechtskundigen Mitgliede die beiden für die Sache bestellten Berichterstatter und ein
drittes von dem Präsidenten vorher bestimmtes technisches Mitglied Theil.
§. 8. Bei den Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen,
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Ist eine Anhörung der Betheiligten (Patentges. §. 25, §. 26 Abs. 3, §. 30
Abs. 2) vorhergegangen, so kann ein Mitglied, welches hierbei nicht zugegen gewesen
ist, an der Abstimmung nicht theilnehmen.
§. 9. Dem Präsidenten liegt es ob, auf eine gleichmäßige Behandlung der
Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken. Zu diesem
Behufe ist er befugt, den Berathungen aller Abtheilungen beizuwohnen, auch sämmtliche
Mitglieder zu Plenarversammlungen zu vereinigen und die Berathung des Plenums
über die von ihm vorgelegten Fragen herbeizuführen.
S. 10. Die Sitzungen der Abtheilungen finden der Regel nach an bestimmten
Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Verfügung darüber steht dem Prä-
denten zu.
" §. 11. Die Ausfertigungen der Beschlüsse und Entscheidungen der Abtheilungen
erhalten die Unterschrift: „Kaiserliches Patentamt“ und zusätzlich die vorschriftsmäßige
Bezeichnung der Abtheilung.
8. 12. Für das Zustellungswesen gelten folgende Vorschriften:
1. Zustellungen, welche den Lauf der im §. 26 Abs. 1 des Patentgesetzes be-
zeichneten Frist bedingen, sowie Zustellungen in dem Verfahren vor der Nichtigkeits-
abtheilung erfolgen durch die Post. Auf diese Zustellungen finden die Vorschriften
der Civilprozeßordnung mit nachstehenden Maßgaben Anwendung.
Der vom Prästdenten bestimmte Beamte trägt für die Bewirkung der Zustellung
Sorge und beglaubigt die zu übergebenden Abschriften. Er übergiebt die Schrift-
stücke in einem verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden
soll, sowie mit der Geschäftsnummer versehenen Briefumschlag der Post zur Zustellung.
Auf den Briefumschlag wird der Vermerk gesetzt: „Vereinfachte Zustellung“. Eine
Bescheinigung der Uebergabe an die Post (C. Pr. O. §§. 177, 179) ist nicht er-
forderlich.
Die von dem Postboten aufzunehmende Zustellungsurkunde muß die Adresse und
die Geschäftsnummer des Briefes, den Ort und die Zeit der Zustellung, sawie die
Person, welcher zugestellt ist, und wenn die Zustellung nicht an den Adressaten per-
sönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem Postboten
zu unterschreiben. Abschrift der Zustellungsurkunde wird nicht übergeben. Der Tag
der Zustellung ist von dem Postboten auf dem Briefumschlag zu vermerken. "
2. Zustellungen, welche den Lauf sonstiger Fristen bedingen, erfolgen mittelst
eingeschriebenen Briefes.
Kann in den Fällen der Nr. 1 und 2 eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen,
so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der §§. 161, 175 der C. Pr. O.
bewirkt. "
§. 13. Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe der Ge-
bührenordnung vom 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173).
§. 14. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Patentamt nach §. 26
Abs. 5 und §. 31 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der
Kasse des Patentamts bestrittenen Auslagen diejenigen den Betheiligten erwachsenen