Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz. 1475 
  
—. — 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1474. 
Kosten, welche nach freiem Ermessen des Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung 
der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. 
§. 15. Ist eine Patentgebühr (§. 8 Abs. 2 des Patentgesetzes) nicht innerhalb 
sechs Wochen nach der Fälligkeit entrichtet, so benachrichtigt das Patentamt hiervon 
den Patentinhaber. 
Aus dem Umstande, daß der Patentinhaber eine Benachrichtigung nicht erhält, 
erwachsen Rechtsfolgen nicht. 
§. 16. Die Orte außerhalb Berlins, an welchen eine Auslegung der Patent- 
anmeldungen erfolgen soll, sowie die Art und Zeitdauer dieser Auslegung werden vom 
Reichskanzler bezeichnet. Wenn eine Auslegung an diesen Orten unterbleibt, so wird 
dadurch ein Mangel des Verfahrens nicht begründet. 
§. 17. Der Präsident verfügt im Einvernehmen mit der für die Anmeldung 
zuständigen Abtheilung über Modelle und Proben, deren Rückgabe nicht binnen sechs 
Monaten nach endgültiger Abweisung der Anmeldung oder nach der Bekanntmachung 
von der Ertheilung des Patents (. 27 Abs. 1 des Patentgesetzes) beantragt ist. 
S. 18. Soweit für Patentangelegenheiten aus der Zeit vor dem 1. Oktober 
1891 Uebergangsbestimmungen erforderlich sind, werden dieselben vom Reichskanzler 
erlassen. 
II. Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes. 
5. 19. Für Anträge in Sachen des Schutzes von Gebrauchsmustern wird in 
dem Patentamt eine besondere Anmeldestelle errichtet. 
Die Leitung dieser Stelle liegt einem von dem Reichskanzler bezeichneten rechts- 
kundigen Mitgliede ob. 
Im Falle einer Verhinderung dieses Mitgliedes kann der Präsident einem anderen 
rechtskundigen Mitgliede die Vertretung übertragen. 
§. 20. Die Verfügungen der Anmeldestelle erhalten die Unterschrift: 
Kaiserliches Patentamt, 
Anmeldestelle für Gebrauchsmuster. 
§. 21. Ueber Vorstellungen gegen die Verfügung der Anmeldestelle befindet der 
räfident. 
" §. 22. Aenderungen in der Person des Eingetragenen oder des nach §. 13 
Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 bestellten Vertreters, welche in der Rolle 
vermerkt werden sollen, sind in beweisender Form zur Kenntniß des Patentamts 
zu bringen. 
“ §. 23. Nach der Eintragung in die Rolle erhält der Eingetragene eine Aus- 
fertigung des Eintragungsvermerks. 
§. 24. Der Präsident verfügt über Modelle, deren Rückgabe nicht binnen vier 
Jahren nach Ablauf der Schutzfrist beantragt wird. 
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
§. 25. Die Einrichtung der Büreaus, die Verwaltung der Kasse, der Bibliothek 
und der Sammlungen werden durch den Präfidenten geordnet. Der Präsident erläßt 
die erforderlichen Geschäftsanweisungen. 
§. 26. Die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebes steht 
dem Präsidenten zu. Er verfügt in allen Verwaltungsangelegenheiten. 
§. 27. Sämmtliche eingehende Geschäftssachen werden, ohne Rücksicht auf ihren 
verschiedenen Inhalt, nach der Zeit ihres Eingangs mit einer laufenden Nummer, 
als Geschäftsnummer, und mit dem Datum bezeichnet. 
Geschäftssachen, welche während der Dienststunden eingehen, sind alsbald, andere 
Geschäftssachen bei dem Wiederbeginn der Dienststunden von dem dazu bestimmten 
Beamten hiernach zu bezeichnen. Wenn die Reihe des Eingangs nicht feststeht, so“ 
sind sie nach der Reihe, in welcher sie von dem Beamten übernommen werden, mit 
der Bezeichnung zu versehen. 
Von zwei an demselben Tage an das Patentamt gelangten Geschäftssachen gilt 
diejenige als später eingegangen, welche die höhere Geschäftsnummer trägt. 
§. 28. Vertreter in Patentangelegenheiten und in Angelegenheiten des Gebrauchs- 
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