1478 Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz.
Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des Patents.
Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit
Gründen versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß
der Gegenstand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei, oder daß dem Patent-
sucher ein Anspruch auf das Patent nach §. 3 nicht zustehe. Im Falle des
§. 3 Abs. 2 ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt.
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung des
Patents Beschluß zu fassen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches
den Vorbescheid (§. 21) erlassen hat, nicht theilnehmen.
§. 25. Bei der Vorprüfung und in dem Verfahren vor der Anmelde-
abtheilung kann jederzeit die Ladung und Anhörung der Betheiligten, die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Vornahme sonstiger
zur Aufklärung der Sache erforderlicher Ermittelungen angeordnet werden.
§. 26. Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen
wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch welchen über die
Ertheilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende
innerhalb eines Monats nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Mit der
Einlegung der Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwanzig
Mall zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht
erhoben.
Ist die Beschwerde an sich nicht statthaft oder ist dieselbe verspätet ein-
gelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Ver-
fahren nach §. 25. Die Ladung und Anhörung der Betheiligten muß auf
Antrag eines derselben erfolgen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden,
wenn die Ladung des Antragstellers in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung
bereits erfolgt war.
Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer als der in
dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände erfolgen, so ist den Be-
theiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich hierüber zu äußern.
Das Patentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem
Betheiligten im Falle des Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur
Last fallen, sowie anordnen, daß dem Betheiligten, dessen Beschwerde für gerecht-
fertigt befunden ist, die Gebühr (Abs. 1) zurückgezahlt wird.
§. 27. Ist die Ertheilung des Patents endgültig beschlossen, so erläßt
das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und fertigt
demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§. 33) zurückgenommen
oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zu machen. Die
eingezahlte Jahresgebühr wird in diesen Fällen erstattet. Mit der Versagung
des atents gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht ein-
getreten.
§. 28. Die Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit
oder wegen Zurücknahme des Patents erfolgt nur auf Antrag.
Im Falle des §. 10 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrage berechtigt.
Im Falle des S. 10 Nr. 1 ist nach Ablauf von fünf Jahren, von dem
Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27
Abs. 1) gerechnet, der Antrag unstatthaft.
Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die That-
sachen anzugeben, auf welche er gestützt wird. Mit dem Antrage ist eine Ge-
bühr von fünfzig Mark zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der
Antrag als nicht gestellt. Die Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren
ohne Anhörung der Betheiligten beendet wird.
Wohnt der Antragsteller im Auslande, so hat er dem Gegner auf dessen
Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Höhe
der Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem
Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmt,
binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung
nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.