Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 1487 
des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der 
Löschung von neuem eingetragen werden). 
§. 5. Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waaren- 
zeichen mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren auf 
Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (R. G. Bl. 
S. 143) oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten 
Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mit- 
theilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist das 
Zeichen einzutragen. Im andern Falle entscheidet das Patentamt durch Be- 
schluß, ob die Zeichen übereinstimmen. 
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mittheilung 
erwächst ein Ersatzanspruch nicht. 
§. 6. Wird durch den Beschluß (§5. 5 Abs. 1) die Uebereinstimmung der 
Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen. 
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt, so 
ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will, 
daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgestellten 
Uebereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er diesen An- 
spruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung 
u bringen. Die Eintragung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden 
Entscheidung wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt. 
K+. 7. Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens 
begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch 
Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann 
jedoch nur mit dem Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, 
auf einen Anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechts- 
nachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berech- 
tigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, 
so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen. 
Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der 
Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintraguug des Waarenzeichens nicht 
eltend machen. 1 
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zustellung an 
den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den eingetragenen Inhaber 
zu richten. Ergiebt sich, daß derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt 
nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der 
Zustellung an die Erben deren Ermittelung veranlassen. 
S. 8. Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle 
elöscht. 
Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 
1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung zehn 
Jahre verflossen sind; 
2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. 
Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das 
Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt 
das Patentamt Beschluß. Soll in Folge Ablaufs der zehnjährigen Frist die 
Löschung erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zei- 
chens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer 
Gebühr von zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der 
Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als in dem Tage des Ablaufs 
der früheren Frist geschehen. 
§. 9. Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen: 
1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für 
dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichenrolle oder in den 
  
— — 
— 
) Wo und wie das Zeichen angebracht werden soll, ist gleichgültig; es kann 
auch an versteckten Stellen geschehen, z. B. am unteren Theile des Korkes einer Wein- 
flasche, E. Crim. XXV. 18.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.