Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1488 Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 
nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 
1874 geführten Zeichenregistern eingetragen steht; 
2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von 
dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird; 
3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der Inhalt des 
Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die 
Gefahr einer Täuschung begründet. 
Hat ein nach dem Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 von 
der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegen- 
wärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreift als Kennzeichen der 
Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebs gegolten, so kann der Inhaber des 
letzteren, falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen 
Anderen in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die 
Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen 
für den Antragsteller schon vor Ablauf der im §S. 4 Abs. 2 bestimmten Frist 
in die Zeichenrolle eingetragen werden. 
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu machen und 
gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen 
rben zu richten. 
Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens 
auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache 
auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckkbar. Auf die Befugniß 
des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen 
der §§. 63 bis 66 und 73 der C. Pr. O. entsprechende Anwendung. 
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst 
bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als In- 
haber des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht der- 
selbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. 
Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf 
Löschung im Wege der Klage zu verfolgen. 
§. 10. Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und 
Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegen- 
heiten maßgebenden Verfahren!) durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In 
den Fällen des §. 5 Abs. 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen. 
  
4) Vergl. §§. 20 ff. Patentges. 7. April 1891; Vd. 11. Juli 1891 (R. G. Bl. 
S. 349) §§ 4, 6, 8—11, 13, 14, 25—30, oben S. 1473 und die nachstehende Vd. 
30. Juni 1894 (R. G. Bl. S. 290). 
I. Waarenzeichen. 
§. 1. Für die auf Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten wird in dem 
Patentamt eine besondere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung: 
Abtheilung für Waarenzeichen 
führt. 
Die Abtheilung besteht aus einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzenden und 
aus Mitgliedern, welche rechtskundig oder in einem Zweige der Technik sachverständig 
e. Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilung erfolgt durch den Reichs- 
anzler. 
Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds kann der Präsident des Patentamts 
einem anderen Mitgliede der Behörde die Vertretung übertragen. 
§. 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen, 
sowie für die Erstattung von Gutachten gemäß §. 11 des Ges. vom 12. Mai 1894 
ist die Beschwerdeabtheilung l des Patentamts zuständig. 
§. 3. Die Beschlußfähigkeit der Abtheilung für Waarenzeichen ist durch die 
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt. 
Die Beschwerdeabtheilung 1 entscheidet über Beschwerden gegen die Beschlüsse 
der Abtheilung für Waaren:eichen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen 
mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Soweit es sich um die Erstattung von 
Gutachten handelt, genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.