Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1490 Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 
zeichen widerrechtlich versieht ) oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete 
i in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung 
verpflichtet. 
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geld- 
strafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die 
Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
§. 15. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren 
oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, 
Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Aus-ü 
stattung, welche innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger 
Waaren eines Anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu 
dem gleichen Zwecke derartig gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder 
feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geld- 
strafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die 
Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
§. 16. Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder An- 
kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder der- 
gleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen 
eines Ortes, eines Gemeinde= oder weiteren Kommunalverbandes zu dem Zweck 
versieht, über Beschaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, 
oder wer zu dem gleichen Zwecke derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt 
oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft2). 
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung 
gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter 
diese Bestimmung nicht. 
§. 17. Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Orts- 
bezeichnung oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen 
widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland 
zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheits- 
leistung der Beschlagnahme und Einziehung. Die Beschlagnahme erfolgt durch 
die Zoll= und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Straf- 
bescheid der Verwaltungsbehörden (§. 459 Str. Pr. O.). 
§. 18. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann 
auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende 
Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße 
haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsauspruchs aus. 
§. 19. Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der 14 bis 16, 18, so 
ist bezüglich der im Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Be- 
seitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung oder, wenn die Beseitigung in 
anderer Weisc nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegen- 
stände zu erkennen. 
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der 
§§. 14 und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf 
1) Um sie in den Verkehr zu bringen, E. Crim. XXIV. 97. Die Beifügung 
von Attesten bildet keine Bezeichnung. Durch Hinzufügung des eigenen Namens 
oder der eigenen Firma wird die Benutzung eines fremden Zeichens nicht straflos, 
E. Crim. I. 74, 130, desgl. nicht durch Ueberdruck mit einem Stempel, XIV. 415, 
oder Ueberklebens eines in einem Gefäße eingeprägten Namens, XXIV. 97. 
2) Hierunter fällt z. B. die Verarbeitung von Wein aus der Champagne in 
Luxemburg zu Chamvagner und Verkauf des letzteren in Deutschland als französischer 
Champagner, E. Crim. XXVIII. 353; ferner das Versehen einer Preisliste über 
braunschweigische Konserven mit dem braunschweigischen Staatswappen. Unter „Werth 
der Waaren“ ist nicht der innere Werth, sondern der Handelswerth zu verstehen, E. 
Crim. XXVIII. 371.
	        
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