(Anlage a), betr. die Stellvertretung des Landraths in Ersatzangelegenheiten, ist daher
auf eine andere Vertretung Bedacht zu nehmen.
a
Die Stellvertretung des Landraths durch den Kreissekretär in Ersatzangelegen-
heiten fübrt, abgesehen von dem gewöhrlichen schriftlichen Verkehr, nicht selten zu
Unzuträglichkeiten. Es ist daher besonderer Werth darauf zu legen, daß dem Kreis-
sekretär die Beurtheilung von Reklamationen und Entlassungsgesuchen, sowie die
Wahrnehmung des Musterungs= und Aushebungsgeschäftes nur dann überlassen wird,
wenn der Landrath und der ihm etwa beigegebene Regierungsassessor persönlich be-
bindert und eine Stellvertretung durch einen Kreisdeputirten nur mit besonderen
Weitläufigkeiten zu ermöglichen ist.
Läßt sich das Eintreten dieses Falles beim Ersatzgeschäfte voraussehen, so hat der
Landrath dem Militärvorsitzenden der Kreisersatzkommission bezw. den Vorsitzenden
der Oberersatzkommission Mittheilung zu machen; eine mündliche Anzeige durch den
Kreissekretär ist nur bei plötzlich eintretender Behinderung zulässig, Res. 22. Jan.
1897 (M. Bl. S. 30).
Zu Seite 130.
Ertheilung von Urlaub an Regierungsbaumeister und -Bauführer in der allge-
meinen Bauverwaltung und Gewährung der Dienstbezüge während der Dauer einer
Beurlaubung oder Erkrankung, Res. 20. April 1897 (M. Bl. S. 97).
Zu Seite 135.
Auf den Bericht vom 30. v. M. will Ich die Nr. 3 der von Mir unter dem
14. Dez. 1891 genehmigten Bestimmungen, betr. die Anrechnung der Militärdienst-
zeit auf das Dienstalter der Civilbeamten, dahin erläutern, daß diese Bestimmung keine
Anwendung zu finden hat, wenn Personen, welche bei der Gendarmerie oder Schutz-
mannschaft etatsmäßig angestellt waren, demnächst in einer Stelle des Subaltern-
dienstes angestallt werden. Neues Palais, den 18. Dez. 1895. Bekannt gegeben
durch Res. 2. Febr. 1896 (M. Bl. S. 40).
Zu Seite 135.
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für solche Beamte, die den Dienst
bei einer Behörde beabsichtigtermaßen mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres
antreten sollten, die indessen weil der erste bezw. auch der zweite Tag des betreffenden
Kalendervierteljahres ein Sonn= oder Festtag war, den Dienst erst am darauf folgen-
den Werktage antreten konnten, ist so zu verfahren, als ob der Dienstantritt am ersten
Tage des betreffenden Kalendervierteljahres wirklich erfolgt wäre, Res. 31. Jan.
1896 (M. Bl. S. 40).
Durch Ges. 31. Mai 1897 (G. S. S. 157) und Ges. 4. Juni 1897 (J. M.
Bl. S. 124) — vergl. für die Hypothekenbewahrer in der Rheinprovinz, Res. 5. Juni
1867 (J. M. Bl. S. 128), für Direktoren und Geistlichen bei den besonderen Ge-
fängnissen, sowie die etatsmäßigen mittleren Beamten der Justizverwaltung, Res.
6. Juni 1879 (J. M. Bl. S. 129) — sind auch die Gehälter der Senatspräsidenten,
Landgerichtspräsidenten, Oberstaatsanwälte, Oberlandesgerichtsräthe, Landgerichts-
direktoren und ersten Staatsanwälte nach Dienstaltersstufen geregelt, während für die
Landrichter, Amtsrichter und Staatsanwälte ein gemeinsamer Besoldungsetat für die
Monarchie gebildet worden ist. Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Ge-
haltszulagen, der bei ihnen und den Ersten Staatsanwälten ruht, solange ein Dis-
ziplinarversahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren
oder eine Untersuchung schwebt.
Durch die vom 1. April 1896 ab erfolgte Vereinigung der Bureaubeamten-
stellen I. und II. Klasse bei den Provinzial= und Lokalbehörden zu einer Besoidungs-
klasse ist in der den Regierungspräsidenten schon bisher zugestandenen Befugniß, bei
den ihnen unterstellten Regierungen den im dienstlichen Interesse gebotenen Austausch
von Regierungssekretären mit Regierungshauptkassenbuchhaltern selbständig anzuordnen,
eine Aenderung nicht eingetreten.
Nachdem die Kreissekretäre mit den Regierungssekretären und den Regierungs=
hauptkassenbuchhaltern durch entsprechende Aenderungen der Dienstaltersstufenordnung
in der Besoldung gleichgestellt worden, sind die Regierungspräsidenten auch ermächtigt,