Nachträge. 1499
Zu Seite 155.
Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder der Kreiskommissionen zur Feststellung
der Belegungsfähigkeit der Ortschaften (nach Abschn. III a, b, c der durch A. E.
28. Juli 1889, R. G. Bl. S. 175 abgeänderten Instr. 30. Aug. 1887, R. G. Bl.
S. 433), Res. 22. Juni 1897 (M. Bl. S. 139).
Zu Seite 158.
Bei der Berechnung der gesetzlichen Reisekosten für Dienstreisen, die mit Zoll-
kreuzern oder Zollbooten oder mit anderen aus Staats= oder öffentlichen Fonds
unterhaltenen Wasserfahrzeugen ausgeführt werden, hat in der Regel nur ein ein-
maliger Ansatz der Gebühr für Zu= und Abgang stattzufinden. Die Berechnung
weiterer Zu= und Abgänge bei dem Verlassen des Fahrzeuges während der Reise
behufs Vornahme örtlicher Besichtigungen ist in jedem Falle zu begründen und hat
zur Voraussetzung, daß hierbei thatsächliche Kosten, z. B. durch das Anbooten, die
Gepäckbeförderung und dergl., entstanden sind. Bei dem Verlassen des Fahrzeuges
zum Zwecke der Uebernachtung oder bei einem Wechsel des Transportmittels sind die
Beamten jedoch zum Ansatze der Gebühr ohne Weiteres berechtigt, Res. 23. Sept.
1896 (C. Bl. A V. S. 591).
Zu Seite 163.
Das Königliche Staatsministerium hat beschlossen, die Bestimmung unter B 3
der durch den Staatsministerialbeschluß vom 13. Mai 1884 für die Berechnung der
Reisekosten der Preußischen Staatsbeamten als maßgebend erklärten „Zusammen-
stellung einiger Grundsätze, nach welchen bei Berechnung der Reise= und Umzugskosten
der Reichsbeamten zu verfahren ist“, durch folgende zu ersetzen:
à) Als Ort im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt der hauptsächlich von
Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken eingenommene Theil eines Ge-
meinde-(Guts.) bezirks, so daß die Ortsgrenze ohne Rücksicht auf vereinzelte
Ausbauten oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirkstheiles gebildet
wird. Derartig räumlich zusammenhängende, demselben Gemeinde-(Guts-)
bezirke angehörende Komplexe von Gebäuden und eingefriedigten Grundstücken
gelten auch dann als ein einziger Ort, wenn etwa für einzelne Theile besondere
Ortsbezeichnungen üblich sind.
b) Sind in einem Gemeinde-(Guts.) bezirke mehrere, getrennt voneinander
liegende geschlossene Ortschaften vorhanden, so ist jede solche Ortschaft für sich
als Ort in dem vorbezeichneten Sinne anzusehen. Als Anfangspunkt der
Reise gilt in diesen Fällen die Grenze der Ortschaft, worin der Beamte
seinen dienstlichen Wohnsitz hat, als Endpunkt die Mitte des Ortes, in dem
das Dienstgeschäft verrichtet wird.
e) Für Gemeinde= (Guts-) bezirke, in denen ein durch die geschlossene Lage der
Wohnstellen gekennzeichneter Ortschaftsbering überhaupt nicht vorhanden ist, gilt
als Anfangspunkt der Reise das Wohngehöft der Beamten, als Endpunkt
stets die Stelle, wo das Dienstgeschäft verrichtet wird.
d) Hat der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Gemeinde= (Guts.)
bezirk mit einer oder mehreren Ortschaften außerhalb eines geschlossenen Orts-
ringes isolirt auf dem Lande, so ist das Wohngehöft als Ausgangspunkt der
Reise anzusehen, Res. 8. Dez. 1896 (J. M. Bl. S. 359).:
Zu Seite 171.
Umzugskosten der Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, Res. 20. April 1897
(C. V. Bl. S. 85).
Zu Seite 172 (Anm. 2).
Die im §. 3 des Ges. 24. Febr. 1877 (G. S. S. 15), betr. die Umzugskosten
der Staatsbeamten enthaltenen Bestimmungen über die Gewährung von Umzugkosten
an die im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig beschäftigten Assessoren und Räthe,
finden auf die im höheren Staatsdienste außeretatsmäßig beschäftigten Regierungsbaumeister,
soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet ist, in
gleicher Weise Anwendung, Ges. 24. Aug. 1896 (G. S. S. 173).