Nachträge. 1501
Verpflichteten geleistet worden ist, bezüglich der Anrechnung bei der Pension ebenso zu
behandeln, wie ausländische Dienstzeit.
Die Zeit, während welcher ein zur vollen Beschäftigung berufener Hülfslehrer
an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch vorübergehende Krankheit, Beur-
laubung, Einberufung zu militärischen Uebungen u. s. w. behindert war, ist als
pensionsfähige Dienstzeit anzurechnen. Dagegen kommt die Zeit, während welcher ein
nicht in einer etatsmäßigen Stelle angestellter Lehrer nur nebenbei beschäftigt gewesen
ist, gemäß dem im §. 5 des Gesetzes von 1872 ausgesprochenen Grundsatze nicht
ur Anrechnung (Erlaß des Ministers des Innern und der Finanzen vom 29. Juli
1884 zu Nr. 11. C. Bl. U. V. 1885 S. 138). Als nicht bloß nebenbei beschäftigt
gilt ein Hülfslehrer, wenn er wöchentlich mindestens 12 Stunden zu unterrichten hat
(vergl. Erlaß vom 5. Juni 1895, C. Bl. U. V. S. 574).
Zur Anrechnung einer an Privatschulen zugebrachten Oienstzeit besteht eine Ver-
pflichtung des Patronats nicht; bezüglich der vom Staate zu pensionirenden Lehrer
ist in dieser Beziehung auch künftig nach Maßgabe des Erlasses vom 28. Januar
1875 M* Verordnungen und Gesetze II. S. 368, C. Bl. U. V. S. 387)
u verfahren.
! Zu denjenigen Anstalten, auf welche sich der Art. IV des Gesetzes vom 25. April
1896 bezieht, d. h. zu den nicht vom Staate allein zu unterhaltenden Schulen,
zählen auch die im Kap. 120 Tit. 3 des Staatshaushaltsetats aufgeführten Anstalten
gemischten Patronats. Es bedarf also bei der Pensionirung von Lehrern und Be-
amten an diesen Anstalten behufs Anrechnung der im §. 19 erwähnten Dienstzeilen
weder der bei reinstaatlichen Austalten erforderlichen Allerhöchsten Genehmigung noch
der Mitwirkung des Herrn Finanzministers.
Dagegen ist von den mit der Pensionsfestsetzung beauftragten staatlichen Behörden
dabei nach denselben Grundsätzen zu verfahren, wie bei den unmittelbaren Staats-
beamten.
Die Lehrer und Beamten an den zwar nicht vom Staate zu unterhaltenden
aber unter alleiniger Verwaltung des Staates stehenden höheren Schulen, im Wesent-
lichen also an den sogen. Anstalten landesherrlichen Patronats, sind bezüglich der An-
rechnung der pensionsberechtigten Dienstzeit ebenso zu behandeln, wie die staatlichen
Leorer und Beamten.
Hinsichtlich des formellen Verfahrens bei der Pensionirung von Lehrern und Be-
amten nichtstaatlicher höherer Schulen ist zu beachten, daß gemäß Art. IV § 3 des
Gesetzes vom 25. April 1896 künftig die die Versetzung in den Ruhestand aus-
sprechen de Verfügung lediglich von der staatlichen Aufsichtsbehörde, selbstverständlich
nach Beuehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen, zu ergehen hat.
Behufs besserer Uebersichtlichkeit der geltenden Vorschristen über die Pensionirung
der Lehrer an höheren Schulen meines Amtsbereiches habe ich eine einheitliche Zu-
sammenstellung dieser Vorschriften nach Maßgare des Gesetzes vom 27. März 1872
und der bisher dazu ergangenen Abänderungsgesetze fertigen lassen. Das Königl.
Provinzialschulkollegium erhält hierbei ein Druckexemplar dieser Zusammenstellung,
die auch im Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung zur Veröffentlichung
gelangt.
Zu Seite 182.
Ges. I. Juni 1897 (G. S. S. 169), wegen Abänderung der 88. 8
und 12 des Ges. 20. Mai 1382, betr. die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten.
Art. I. An Stelle des §. 8 des Gesetzes, betr. die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (G. S. S. 298)
treten folgende Vorschriften:
8. 8. Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu
welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn
er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Beschrän-
kung, mindestens zweihundert und sechszehn Mark betragen und für Wittwen der