1502 Nachträge.
Staatsminister und Beamten der ersten Rangklasse dreitausend Mark, für Wittwen
der Beamten der zweiten und dritten Rangklasse zweitausendfünfhundert Mark und
für Wittwen der übrigen Beamten zweitausend Mark nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu einer Rangklasse entscheiden die Bestimmungen des
§. 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes, betr. die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen
an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 209).
Art. II. Der §. 12 des genannten Gesetzes erhält als dritten Absatz folgende
Vorschrift:
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren
Dauer dem gekürzten Betrage ½% des nach Maßgabe der 88§. 8 und 10 zu be-
rechnenden Wittwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder er-
reicht ist.
Art. III. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft.
Zu Seite 182.
Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder.
Vom 17. Mai-1897 (N. G. Bl. S. 455) 7.
Art. I. An Stelle des §. 8 des Gesetzes, betr. die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (R. G. Bl.
S. 85) treten folgende Vorschriften:
§s. 8. Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension,
zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde,
wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Beschränkung,
mindestens zweihundertundsechszebn Mark betragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der uuter I des Tarifs
zum Gesetze vom 30. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 166) bezeichneten den
Betrag von dreitausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichsbeamten den Betrag
von zweitausendfünfhundert Mark,
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Klassen entscheiden die Bestimmungen im §. 2
des Gesetzes vom 30. Juni 1873.
Art. II. An Stelle des §. 9 des Gefetzes, betr. die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserl. Marine, vom
17. Juni 1887 (R. G. Bl. S. 237) treten folgende Vorschriften:
§. 9. Das Witiwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu
welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde,
wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 11 verordneten Beschränkung,
mindestens zweihundertundsechszehn Mark betragen und
für Wittwen von Offizieren, Aerzten im Ossiziersrang und Beamten der
höchsten Chargen einschließlich der unter 1 des Tarifs zum Gesetze vom
30. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 166) bezeichneten den Betrag von drei-
tausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Offiziere, Aerzte im Offiziers=
rang und Beamten den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark,
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Beamtenklassen entscheiden die Bestimmungen im
#§. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1873.
Art. III. An Stelle der §§. 2 und 3 des Gesetzes, betr. die Fürsorge für die
Wittwen und Weisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (R. G. Bl.
S. 261) treten folgende Vorschriften: *4½m—.
§. 2. Das Wittwengeld beträgt zweihundertundsechszehn Mark jährlich, gleich-
1) Ausdehnung der Art. I, IV und VI auf die Reichsbankbeamten, Vd. 26. Juli
1897 (R. G. Bl. S. 613).