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hauptkafsenbuchhalter nicht der Fall, und bei der Geschäftslast der Regierungshaupt-
kassen ist es geboten, deren Beamte von fremdartigen Geschäften thunlichst fern zu
halten. "
Ueberdies erscheint es grundsätzlich nicht zulässig, Kassenbeamten nebenamtlich
Kassengeschäfte zu übertragen, die sich der Kontrolle des Vorgesetzten im Hauptamte
entziehen, Res. 5. Febr. 1897 (C. Bl. A V. S. 242).
Zu Seite 260 (Anm. 2).
Zu den als baare Auslagen anzusehenden Kosten, deren Erstattung dem im Dis-
ziplinarverfahren Verurtheilten gemäß §. 123 des Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni
1895 auferlegt wird, sind auch die in dem Verfahren erwachsenen Portokosten und
Schreibgebühren zu rechnen, Res. 9. Okt. 1896 (M. Bl. 1897 S. 2).
Zu Seite 261 (Anm. 1).
Das Res. 24. Aug. 1892 ist auch im Geschäftsbereiche des Kultusministeriums
zur Anwendung zu bringen, Res. 8. Juli 1897 (C. Bl. U. V. S. 650).
Zu Seite 273.
Es ist nicht zulässig, diejenigen Postsendungen der Gendarmen, die bisher un-
frankirt an die Amtsvorsteher abgelassen wurden und für die demgemäß das Porto
überhaupt nicht auf die Staatskasse übernommen, bezw. in das Portoaversum ein-
gerechnet worden, nunmehr unter dem Aversionirungsvermerke frankirt abzuschicken.
In den Grundsätzen, die für die Frankirung der Postsendungen in Staatsdienst=
angelegenheiten vor der Portoaversionirung bestanden haben, darf nicht ohne zwingenden
Grund irgend eine Aenderung vorgenommen werden, die gegenwärtig die Postkasse
schädigen würde und bei Neubemessung des Aversums zu einer Erhöhung der jetzt
zahlbaren Aversionalsumme führen müßte, Res. 24. Dez. 1895 (M. Bl. 1896 S. 4).
Zu Seite 276 (Anm. 1).
Die wer 11. Juni 1892 ist abgeändert durch Res. 19. Mai 1896 (N.
P. A. Bl. S. 191).
Zu Seite 277.
Runderlaß an sämmtliche Regierungspräsidenten, und abschriftlich an sämmtliche
Oberpräsidenten, betr. die Frankirung von Postsendungen der Gemeinde= und
sonstigen Kommunalbehörden, vom 13. Juli 1896 (M. Bl. S. 137).
Zur Beförderung eines einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges ordne ich
für die von Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden ausgehenden portopflichtigen
Postsendungen hiermit Folgendes an:
1. Alle Sendungen an Staats-, Gemeinde= und sonstige Kommunalbehörden
eines anderen Bundesstaates sind zu frankiren.
2. Dasselbe gilt von allen Sendungen an Preußische Gemeinde= und Kommunal-
behörden.
3. Hinsichtlich der Sendungen an Preußische Staatsbehörden behält es bei den
bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.
Daß auf eine eiwa zulässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos überall
grundsätzlich verzichtet wird, darf ich als selbstverständlich voraussetzen. Es spricht
hierfür schon die Rücksicht auf die Umständlichkeit und Kostspieligkeit des Wieder-
einziehungsverfahrens, abgesehen hiervon aber die Erfahrung, daß im Lauf der Zeit
sich die von der einen und der anderen Seite verauslagten Portokosten annähernd
auszugleichen pflegen, sowie die Ausdehnung des im Jahre 1890 bereits über 25 000
Stadt= und Landgemeinden umfassenden Portoverbandes, der auf dem Grundsatze der
gegenseitigen Frankirung und des Verzichts auf die Wiedereinziehung des Portos
beruht. Indem ich noch bemerke, daß in sämmtlichen Bundesstaaten in Folge dies-
seitiger Anregung die Gegenseitigkeit verbürgt und die Inkraftsetzung entsprechender
Bestimmungen vom 1. Juli d. J. ab in Aussicht genommen ist, ersuche ich Ew.
Hochwohlgeboren ergebenst, die Ihnen unterstellten Gemeinde= und sonstigen Kommnunal-=
behörden gefälligst mit entsprechender Anweisung zu versehen.