Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge. 1505 
Res. 4. Jan. 1897 (M. Bl. S. 6): 
Der durch den Runderlaß vom 13. Juli v. J. (M. Bl. 1896 S. 137) den 
Gemeinde- und sonstigen Kommunalbehörden auferlegte Frankirungszwang erstreckt sich 
ohne Ausnahme auf alle portopflichtigen Sendungen im Verkehre mit den zu Nr. 1 
und 2 des Erlasses bezeichneten Behörden. Die Frankirung hat mithin auch in 
solchen Fällen stattzufinden, in denen zur Tragung des Portos in letzter Linie eine 
dritte Person heranzuziehen ist. 
Wenn auch in dem Erlasse der Erwartung Ausdruck gegeben ist, daß auf eine 
etwa zulässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos überall grundsätzlich verzichtet 
werde, so hindert dies die Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden nicht, in 
Fällen der zur Sprache gebrachten Art Ausnahmen von der Regel eintreten zu lassen. 
Res. 15. Juli 1896 (M. Bl. S. 138): 
Auf den Bericht vom 30. Juli 1894 erwidere ich Ihnen, nach Benehmen mit 
dem Herrn Finanzminister und dem Herrn Kriegsminister, daß die Aufnahme von 
Bekanntmachungen der Militärbehörden ebenso wie der Postbehörden in die Amtsblätter 
bis auf Weiteres kostenfrei zu erfolgen hat. 
Zu Seite 284. 
Wegen der Vereinfachung des Geschäftsganges und Verminderung des Schreib- 
werkes vergl. Res. 12. Aug. 1897 (M. Bl. S. 144). 
Für die Ermittelung von Verbrechern dürfen die Regierungspräsidenten und der 
Polizeipräsident von Berlin Belohnungen bis zum Höchstbetrage von 500 Mark sfelb- 
ständig aussetzen und bewilligen. (Nach dem Res. 17. Febr. 1871 nur bis 300 Mark). 
Zur Auszahlung der Beträge an Beamte ist die Genehmigung des Ministers des 
Innern einzuholen. Von der erweiterten Befugniß darf nur ausnahmsweise in solchen 
Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen nach der bisherigen Uebung die Bewilligung 
höherer Belohnungen als 300 Mk. mit ministerieller Genehmigung schon früher 
erfolgt ist, Res. 11. Aug. 1897 (M. Bl. S. 173). 
Zu Seite 293 (Anm. 1 Abs. 2). 
Diese Rückfragen sind an die im §. 6 des Ges. bezeichneten höheren Verwaltungs- 
behörden zu richten, Res. 31. Okt. 1897 (M. Bl. S. 214). 
Zu Seite 294 (Anm. 2). 
Da ungarische Staatsangehörige in den diesseitigen Staatsverband erst auf- 
enommen werden dürfen, nachdem sie aus ihrenm seitherigen Staatsverbande entlassen 
worden sind, ist ihnen bisher, wenn fie hier einen Naturalisationsantrag stellten, 
dem zu entsprechen im Uebrigen keine Bedenken hatte, zunächst eine Bescheinigung 
darüber ertheilt worden, daß ihre Naturalisation erfolgen würde, sobald sie den 
Nachweis ihrer Entlassung aus der ungarischen Staatsangehörigkeit geführt hätten. 
Diese Bescheinigungen sind in Zukunft ungarischen Staatsangehörigen nicht mehr 
auszustellen, da die ungarische Regierung neuerdings erklärt hat, nach Lage der 
dortigen Gesetzgebung in analoger Weise nicht verfahren zu können. Dagegen ist, 
nachdem die ungarische Regierung ein analoges Verfahren zugesichert hat, den Ungarn, 
die hier naturalisirt zu werden beantragen, mit der Auflage, zunächst ihre Entlassung 
aus dem ungarischen Staaléverbande nachzuweisen, eine Ausfertigung der nach §. 8, 
letzter Absatz, des Ges. 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Staats- 
angehörigkeit erforderlichen Erklärung der Gemeinde, in welcher der Antragsteller sich 
niederlassen will, zuzustellen. Einer Genehmigung des Ministers des Innern be- 
darf es hierzu nicht, Res. 18. März 1890 (M. Bl. S. 50). 
Zu Seite 299. 
Die bisherigen, hauptsächlich in dem Res. 25. Juni 1884 niedergelegten Be- 
stimmungen über die Behandlung der Renaturalisationsanträge der in Rußland 
lebenden ehemaligen Preußen können zur Zeit nicht mehr als maßgebend betrachtet 
werden, da diese Vorschriften auf der Voraussetzung beruhten, daß eine Abschiebung 
von Personen deutscher Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten, 
verhindert werden könne, während gegenwärtig nach dem deutsch-russischen Uebernahme- 
abkommen 10. Febr. 1894 (M. Bl. S. 93) auch ehemalige Deutsche übernommen 
werden müssen. Bei der Kürze der Zeit, die seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens 
JIlling-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 95
	        
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