Nachträge. 1505
Res. 4. Jan. 1897 (M. Bl. S. 6):
Der durch den Runderlaß vom 13. Juli v. J. (M. Bl. 1896 S. 137) den
Gemeinde- und sonstigen Kommunalbehörden auferlegte Frankirungszwang erstreckt sich
ohne Ausnahme auf alle portopflichtigen Sendungen im Verkehre mit den zu Nr. 1
und 2 des Erlasses bezeichneten Behörden. Die Frankirung hat mithin auch in
solchen Fällen stattzufinden, in denen zur Tragung des Portos in letzter Linie eine
dritte Person heranzuziehen ist.
Wenn auch in dem Erlasse der Erwartung Ausdruck gegeben ist, daß auf eine
etwa zulässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos überall grundsätzlich verzichtet
werde, so hindert dies die Gemeinde= und sonstigen Kommunalbehörden nicht, in
Fällen der zur Sprache gebrachten Art Ausnahmen von der Regel eintreten zu lassen.
Res. 15. Juli 1896 (M. Bl. S. 138):
Auf den Bericht vom 30. Juli 1894 erwidere ich Ihnen, nach Benehmen mit
dem Herrn Finanzminister und dem Herrn Kriegsminister, daß die Aufnahme von
Bekanntmachungen der Militärbehörden ebenso wie der Postbehörden in die Amtsblätter
bis auf Weiteres kostenfrei zu erfolgen hat.
Zu Seite 284.
Wegen der Vereinfachung des Geschäftsganges und Verminderung des Schreib-
werkes vergl. Res. 12. Aug. 1897 (M. Bl. S. 144).
Für die Ermittelung von Verbrechern dürfen die Regierungspräsidenten und der
Polizeipräsident von Berlin Belohnungen bis zum Höchstbetrage von 500 Mark sfelb-
ständig aussetzen und bewilligen. (Nach dem Res. 17. Febr. 1871 nur bis 300 Mark).
Zur Auszahlung der Beträge an Beamte ist die Genehmigung des Ministers des
Innern einzuholen. Von der erweiterten Befugniß darf nur ausnahmsweise in solchen
Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen nach der bisherigen Uebung die Bewilligung
höherer Belohnungen als 300 Mk. mit ministerieller Genehmigung schon früher
erfolgt ist, Res. 11. Aug. 1897 (M. Bl. S. 173).
Zu Seite 293 (Anm. 1 Abs. 2).
Diese Rückfragen sind an die im §. 6 des Ges. bezeichneten höheren Verwaltungs-
behörden zu richten, Res. 31. Okt. 1897 (M. Bl. S. 214).
Zu Seite 294 (Anm. 2).
Da ungarische Staatsangehörige in den diesseitigen Staatsverband erst auf-
enommen werden dürfen, nachdem sie aus ihrenm seitherigen Staatsverbande entlassen
worden sind, ist ihnen bisher, wenn fie hier einen Naturalisationsantrag stellten,
dem zu entsprechen im Uebrigen keine Bedenken hatte, zunächst eine Bescheinigung
darüber ertheilt worden, daß ihre Naturalisation erfolgen würde, sobald sie den
Nachweis ihrer Entlassung aus der ungarischen Staatsangehörigkeit geführt hätten.
Diese Bescheinigungen sind in Zukunft ungarischen Staatsangehörigen nicht mehr
auszustellen, da die ungarische Regierung neuerdings erklärt hat, nach Lage der
dortigen Gesetzgebung in analoger Weise nicht verfahren zu können. Dagegen ist,
nachdem die ungarische Regierung ein analoges Verfahren zugesichert hat, den Ungarn,
die hier naturalisirt zu werden beantragen, mit der Auflage, zunächst ihre Entlassung
aus dem ungarischen Staaléverbande nachzuweisen, eine Ausfertigung der nach §. 8,
letzter Absatz, des Ges. 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Staats-
angehörigkeit erforderlichen Erklärung der Gemeinde, in welcher der Antragsteller sich
niederlassen will, zuzustellen. Einer Genehmigung des Ministers des Innern be-
darf es hierzu nicht, Res. 18. März 1890 (M. Bl. S. 50).
Zu Seite 299.
Die bisherigen, hauptsächlich in dem Res. 25. Juni 1884 niedergelegten Be-
stimmungen über die Behandlung der Renaturalisationsanträge der in Rußland
lebenden ehemaligen Preußen können zur Zeit nicht mehr als maßgebend betrachtet
werden, da diese Vorschriften auf der Voraussetzung beruhten, daß eine Abschiebung
von Personen deutscher Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit verloren hatten,
verhindert werden könne, während gegenwärtig nach dem deutsch-russischen Uebernahme-
abkommen 10. Febr. 1894 (M. Bl. S. 93) auch ehemalige Deutsche übernommen
werden müssen. Bei der Kürze der Zeit, die seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
JIlling-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 95