Nachträge. 1507
aber, in denen die gerichtliche Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die
Polizeibehörde in Bezug auf die fernere Handhabung des Strafverfügungsrechtes sein
kann, ist ein kurzer Vermerk über die wesentlichen Gründe der Entscheidung hinzuzu-
sügen, Res. 12. März 1896 (M. Bl. S. 66).
Zu Seite 471 472.
Das S. 471 unten angezogene Res. ist vom 13. Febr. 1896 (M. Bl. S. 39).
Zu Seite 473 (Anm. 3).
Militärpersonen, die wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer begangenen
Prafbaren Handlung zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden und auf
Verlangen der Civilgerichtsbehörden diesen zugeführt werden müssen, sind seitens der
Militärbehörden lediglich der nächsten Polizeibehörde zu übergeben. Dieser liegt es
ob, die Weiterbeförderung bis zum Sitze des zuständigen Gerichts auf Kosten der
Civilverwaltung zu veranlassen. Res. 21. April 1897 (J. M. Bl. S. 98).
Zu Seite 487 (6. 12).
Die Ablieferung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Verhafteten durch Organe
der Polizeibehörden aus den Wachtlokalen abgeholt werden. Die Wache hat zu
diesem Zwecke der Polizeibehörde von der Festnahme Nachricht zu geben und die
festgenommene Person bis zur Abholung in Gewahrsam zu halten.
Wegen der in §. 9 der Instruktion bezeichneten Fälle hat es bei dem im §. 12
Abs. 2 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu bewenden, daß die etwaige Ab-
lieferung an die Polizeibehörde ebenfalls im Wachtlokale erfolgt, Res. 11. März 1896
(M. Bl. S. 44).
Zu Seite 493 (Aum. 1).
Vergl. anch Ges. 3. Aug. 1897 (G. S. S. 388), betr. die Zwangsvollstreckung
aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten.
Zu Seite 530 (Anm. 2).
Nach der Bestimmung des Res. 20. Dez. 1869 (M. Bl. 1870 S. 4) haben die
Mitglieder der Landgendarmerie ihre dienstliche Korrespondenz an die Civilbehörden
unfrankirt abzulassen. Diese Bestimmung hat bis zur Einführung des Aversionirungs=
verfahrens eine Einschränkung nur insofern erfahren, als nach dem Res. 18. Okt.
1888 (M. Bl. S. 192) die portopflichtigen Sendungen an die Staats= und Kommu-
nalbehörden anderer Bundesstaaten frankirt abzulassen sind. Nach dem über die
Aversionirung der Portobeträge ergangenen Res. 26. Febr. 1894 (M. Bl. S. 36/37)
sollen die Bestimmungen, in welchen Fällen Sendungen unfrankirt abzulassen sind,
unverändert bleiben. Dem Wortlaute nach hätten also die Mitglieder der Land-
gendarmerie nach wie vor ihre Postsendungen an alle preußischen Civilbehörden un-
frankirt abzusenden. Dies trifft jedoch nur zu für die Sendungen an Kommunalbe--
hörden, während für die Sendungen an die Staatsbehörden die unentgeltliche Be-
förderung unter dem Aversionirungsvermerk in Anspruch zu nehmen ist, da das
Porto für Sendungen, welche bei den Behörden unfrankirt eingingen, aber von
einzeln stehenden unmittelbaren Staatsbeamten herrührten, in das Portoaversum ein-
gerechnet worden ist, Res. 7. Mai 1897 (M. Bl. S. 96).
Zu Seite 543.
Res. 14. Juli 1897 (J. M. Bl. S. 211) (für den Geltungsbereich der Ref. 11.
Juni 1861, M. Bl. S. 145 und 6. Juli 1861, J. M. Bl. S. 148).
Alle von Organen der Königlichen Polizei oder der Verwaltung der unter dem
Ministerium des Innern stehenden Gefangenanstalten verauslagten Kosten des Hin-
und Hertransports von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen sind fortan nicht mehr
aus Justizfonds zu erstatten, sondern nur — behufs Einziehung von den zur Tra-
gung der Kosten etwa verpflichteten Prozeßbetheiligten — zu den gerichtlichen Akten
mitzutheilen.
Wenn die Gemeindepolizei einen solchen Gefangentransport ausführt, so sind
ihr die Transportkosten durch die ansuchende Behörde auch fernerhin zu
erstatten.
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