Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1508 Nachträge. 
Res. 14. Juli 1897 (J. M. Bl. S. 212): 
I. Alle gerichtlichen Vernehmungen von Gefangenen, die sich in einer am 
Sitze eines Gerichts belegenen Gefangenanstalt der Verwaltung des Innern befinden, 
sind, falls die Vernehmungen nicht außerhalb des Gerichtssitzes zu erfolgen haben, in 
dem Anstaltsgebäude zu bewirken, soweit dies mit den bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften, mit der Ordnung in der Anstalt und mit den örtlichen Verhältnissen verein- 
bar ist. Insbesondere haben Verhandlungen, bei welchen ein Erscheinen anderer 
Personen als des Gefangenen nicht zu erwarten steht, in größerem Umfange als bis- 
her in den Anstaltsgebäuden selbst stattzusinden. Wo derartige Bernehmungen häufiger 
vorkommen, sind für nicht eilige Sachen bestimmte Tage in angemessenen Zeitränmen 
festzusetzen. Die betheiligte Justizbehörde hat die Namen der zu vernehmenden Ge- 
saugenen der Anstaltsverwaltung vor dem Terminstage mitzutheilen, damit die Ge- 
fangenen zur Stelle sind. Der Anstaltsverwaltung bleibt überlassen, im Termine 
auch nicht geladene Gefangene vorzuführen, welche Anträge zu stellen haben. 
Die Anstaltsverwaltungen haben für die Bereitstellung der erforderlichen Räume 
Sorge zu tragen. 
II. Müssen Vorführungen der zu I gedachten Personen zu gerichtlichen Terminen 
erfolgen, die in demselben Gemeindebezirk, in dem die Anstalt gelegen ist, jedoch 
außerhalb des Anstaltsgebäudes abgehalten werden, so bleibt es der Vereinbarung der 
Gerichts= und der Anstaltsbehörde im Einzelfalle vorbehalten, in welcher Weise die 
Vorführung des Gefangenen zu erfolgen habe. 
Allgemeine Vereinbarungen sind nicht ausgeschlossen. 
Es wird erwartet, daß die betheiligten Behörden sich mit ihrem Beamtenpersonal 
gegenseitig aushelfen und unterstützen. 
III. Die vorstehend zu 1 und II getroffenen Anordnungen finden auf die Ver- 
nehmungen und Vorführungen der Zöglinge der Erziehungs= und Besserungsanstalten 
entsprechende Anwendung. 
Zu Seite 566. 
Res. 19. Juni 1897 (M. Bl. S. 114), betr. die Ausfertigung der Grenzkarten 
(Grenzlegitimationsscheine, Halbpässe) für die russische Grenze: 
Im Einverständniß mit dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
ersuche ich mit Bezug auf den Erlaß vom 16. April d. J. (Anl. a) dafür zu sorgen, 
daß fortan bei der Ausfertigung der Grenzkarten (Grenzlegitimationsscheine, Halb- 
pässe) Folgendes beachtet wird: 
1. Grenzkarten sind nicht mehr mit achttägiger, sondern mit achtundzwanzig- 
tägiger Gültigkeitsdauer auszustellen. 
2. Während die Grenzkarten bisher nur preußischen Staatsangehörigen ertheilt 
wurden, können sie für die Folge ausgefertigt werden: 
a) allen Reichsangehörigen, die im deutschen Grenzgebiete wohnen, 
b. denjenigen Russen, die im deutschen Grenzgebiete ihren dauernden Wohnsttz 
haben und deren russische Staatsangehörigkeit unzweifelhaft ist. 
3. Dagegen sind Grenzkarten nicht zu verabfolgen: 
a) an Reichsausländer (abgesehen von den unter 2b erwähnten Russen), 
b) an Reichsangehörige, die im russischen Grenzgebiete wohnen. 
Ob letzteres nach der bisherigen Rechtslage zulässig war, mag dahin gestellt 
bleiben. Für die Folge ist es jedenfalls schon deshalb unstatthaft, weil für die auf 
russischem Gebiete wohnenden Reichsangehörigen fortan von den russischen Behörden 
Grenzkarten ausgefertigt werden. 
4. Die Grenzkarten sind bis auf Weiteres nur in deutscher Sprache (ohne 
Beifügung einer russischen Uebersetzung) auszustellen. Die zweisprachige Ausfertigung 
dieser Ausweise ist als ein uns von russischer Seite gemachtes Zugeständniß zu be- 
trachten in dem Sinne, daß die von den russischen, nicht aber auch die von den 
deutschen Behörden zu ertheilenden Grenzkarten in doppelter Sprache auszu- 
fertigen find. 
5. Im Uebrigen sind die Bestimmungen zu beachten, die kürzlich seitens 
der Herrn Oberpräsidenten in dieser Angelegenheit auf meine Veranlassung er- 
lassen find. 
Die Zustimmung der russischen Regierung zur Ausdehnung der Gültigkeitsdauer 
der Grenzkarten auf 28 Tage ist nur gegen Verzicht auf die Forderung der Zulassung
	        
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