Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge. 1513 
Zu Seite 929. 
Wegen der steuerfreien Verwendung von undenaturirtem Branntwein in Apo- 
theken vergl. auch Res. 13. März 1896 (C. Bl. A. V. S. 246). 
Zu Seite 930. 
Wegen des Heilmittels „Neues Tuberkulin Koch“ vergl. Res. 30. Juni 1897 
(M. Bl. S. 149). 
Zu Seite 930 (Zeile 3). 
Warnung vor Sublimatpastillen, Res. 20. Nov. 1896 (M. Bl. S. 228). 
Zu Seite 930 Abfst. 2. 
Res. 25. Juni 1896 (M. Bl. S. 129), betr. Prüfung der Waagen und Gewichte 
in den Apotheken. 
Zu Seite 932 (Verzeichniß B). 
Es treten hinzu: Thyreoidene praeparata, Schilddrüsenpräparate, Vd. 19. Aug. 
1897 (R. G. Bl. S. 707). Ausschluß vom Handverkaufe in Apotheken, Res. 25. Sept. 
1897 (M. Bl. S. 188). 
Zu Seite 935. 
Gesetz 8. Juni 1896 (G. S. S. 149), betr. die Aufhebung der im Geltungs- 
bereiche des Rheinischen Rechts bestehenden Vorschriften über die Ankündigung von 
Geheimmitteln. 
#§. 1. Die Vorschriften des Art. 36 des Gesetzes vom 21. Germinal XI (11. April 
1803) und des Gesetzes vom 29. Pluviose XIII (18. Februar 1805) über die An- 
kündigung von Geheimmitteln werden aufgehoben. 
Zu Seite 942. 
Die Aufnahme und Entlassung von Geisteskranken, Idioten und Epileptischen 
in und aus Privatirrenanstalten, Res. 24. April 1896 (M. Bl. S. 104). 
Zu Seite 944 (Anm. 1 a, b). 
Zulassung der Apotheker zur Hauptprüfung der Nahrungsmittelchemiker, Ref. 
2. März 1897 (C. Bl. A. V. S. 305). 
Zu Seite 959 (8§. 12). 
Bek. 25. Juni 1896 (Anh. z C. Bl. d. D. R. S. 197) und Res. 26. Okt. 1896 
(M. Bl. S. 232), betr. Vorschriften für die chemische Untersuchung des Weines. 
Zu Seite 959. 
Gesetz, betr. den Verkehr mit gutter, KNäse, Schmalz und deren 
Ersahzmitteln. 
Vom 15. Juni 1897 (R. G. Bl. S. 475)7). 
§. 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschließlich der Markt- 
ände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft 
oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht 
verwischbare Inschrift „Verkauf von Margarine“, „Verkauf von Margarinekäse“, 
„Verkauf von Kunstspeisefett“ tragen. 
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milchbutter oder dem 
Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch 
entstammt. 
s Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen käseartigen Zubereitungen, 
deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. 
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, dem Schweineschmalz 
ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht. 
Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Thier= oder Pflanzenarten, welche 
  
—– 
–/· 
1) Kommentar von Fleischmann, Breslau 1898.
	        
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