1514 Nachträge.
unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht
werdeu.
§. 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in
die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Margarine“,
„Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ tragen. Die Gefäße müssen außerdem mit einem
stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von rother Farbe versehen fein, welcher bei
Gefäßen bis zu 35 cm Höhe mindestens 2 cm, bei höheren Gefäßen mindestens
5 cm breit sein muß. #
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden oder
Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat die Juschrift außerdem den
Namen oder die Firma des Fabrikanten, sowie die von dem Fabrikanten zur Keun-
zeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse angewendeten Zeichen (Fabrikmarke) zu
enthalten.
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse und Kunst-
speisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die
Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ mit dem Namen oder der
Firma des Verkäufers angebracht ist.
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig gesormten Stücken gewerbs-
mäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, auch muß
denselben die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“ eingepreßt sein.
§. 3. Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder
anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten.
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder Rahm bei
der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Gewichtstheile
Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 100 Gewichtstheile der nicht der
Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen.
§. 4. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbsmäßig hergestellt,
aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewahrung, Ver-
packung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunstspeisefett verboten. Ebenso ist
in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feil.
gehalten wird, die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von
Margarinekäse untersagt.
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen Volkszählung
weniger als 5000 Einwohner hatten, findet die Bestimmung des vorstehenden Absatzes
auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der für den Kleinhandel erforderlichen
Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufsstätten, sowie auf das Verpacken der daselbst
im Kleinhandel zum Verkaufe gelangenden Waaren keine Anwendung. Jedoch müssen
Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in be-
sonderen Vorrathsgefäßen und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Auf-
bewahrung von Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind,
aufbewahrt werden.
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebniß einer späteren
Volkszählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der Zeitpunkt, von welchem
ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr Anwendung findet, durch die nach
Anordnung der Landescentralbehörde zuständigen Verwaltungsstellen bestimmt. Mit
Genehmigung der Landescentralbehörde können diese Verwaltungsstellen bestimmen,
daß die Vorschrift des zweiten Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahms-
weise in einzelnen Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht Anwendung findet,
sofern der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit einer Ortschaft von mehr als
5000 Einwohnern ein Bedürfniß hierfür begründet.
Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind mindestens
sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes öffentlich bekannt
u machen.
1 2ct 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen, Fracht-
briefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handelsverkehr
üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von Margarine, Margariuekäse
oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem Gesetz entsprechenden Waaren-
bezeichnungen angewendet werden.
§. 6. Margarine und Margarinekäfe, welche zu Handelszwecken bestimmt sind,