Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1514 Nachträge. 
unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht 
werdeu. 
§. 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarine- 
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in 
die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Margarine“, 
„Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ tragen. Die Gefäße müssen außerdem mit einem 
stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von rother Farbe versehen fein, welcher bei 
Gefäßen bis zu 35 cm Höhe mindestens 2 cm, bei höheren Gefäßen mindestens 
5 cm breit sein muß. # 
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden oder 
Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat die Juschrift außerdem den 
Namen oder die Firma des Fabrikanten, sowie die von dem Fabrikanten zur Keun- 
zeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse angewendeten Zeichen (Fabrikmarke) zu 
enthalten. 
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse und Kunst- 
speisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die 
Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ mit dem Namen oder der 
Firma des Verkäufers angebracht ist. 
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig gesormten Stücken gewerbs- 
mäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, auch muß 
denselben die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“ eingepreßt sein. 
§. 3. Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder 
anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten. 
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder Rahm bei 
der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Gewichtstheile 
Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 100 Gewichtstheile der nicht der 
Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen. 
§. 4. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbsmäßig hergestellt, 
aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewahrung, Ver- 
packung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunstspeisefett verboten. Ebenso ist 
in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feil. 
gehalten wird, die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von 
Margarinekäse untersagt. 
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen Volkszählung 
weniger als 5000 Einwohner hatten, findet die Bestimmung des vorstehenden Absatzes 
auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der für den Kleinhandel erforderlichen 
Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufsstätten, sowie auf das Verpacken der daselbst 
im Kleinhandel zum Verkaufe gelangenden Waaren keine Anwendung. Jedoch müssen 
Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in be- 
sonderen Vorrathsgefäßen und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Auf- 
bewahrung von Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, 
aufbewahrt werden. 
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebniß einer späteren 
Volkszählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der Zeitpunkt, von welchem 
ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr Anwendung findet, durch die nach 
Anordnung der Landescentralbehörde zuständigen Verwaltungsstellen bestimmt. Mit 
Genehmigung der Landescentralbehörde können diese Verwaltungsstellen bestimmen, 
daß die Vorschrift des zweiten Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahms- 
weise in einzelnen Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht Anwendung findet, 
sofern der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit einer Ortschaft von mehr als 
5000 Einwohnern ein Bedürfniß hierfür begründet. 
Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind mindestens 
sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes öffentlich bekannt 
u machen. 
1 2ct 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen, Fracht- 
briefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handelsverkehr 
üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von Margarine, Margariuekäse 
oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem Gesetz entsprechenden Waaren- 
bezeichnungen angewendet werden. 
§. 6. Margarine und Margarinekäfe, welche zu Handelszwecken bestimmt sind,
	        
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