1516 Nachträge.
Im Wiederholungsfalle tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein, neben
welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden kann; diese
Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für
die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre
verflossen sind. #
§. 15. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer als Beauftragter der Polizeibehörde unbefugt
Betriebsgeheimnisse, welche kraft seines Auftrags zu seiner Kenntniß gekommen sind,
offenbart, oder geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, von denen
er kraft seines Auftrags Kenntniß erlangt hat, nachahmt, so lange dieselben noch
Betriebsgeheimnisse sind.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
§. 16. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des §. 8 zuwider den Eintritt in die Räume, die Ent-
nahme einer Probe oder die Revision verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des §. 9 von ihm erforderte Auskunft nicht ertheilt
oder bei der Auskunftertheilung wissentlich unwahre Angaben macht.
§. 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier
Wochen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des §. 7 zuwiderhandelt;
2. wer bei der nach §. 9 von ihm erforderten Auskunftertheilung aus Fahr-
lässigkeit unwahre Angaben macht.
§. 18. Außer den Fällen der s§. 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gemäßheit der §§. 11 und 12
Ziff. 1 ergehenden Bestimmungen des Bundesraths mit Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, oder auf
Haft, oder auf Gefängniß bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere
Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind.
§. 19. In den Fällen der §5. 14 und 18 kann neben der Strafe auf Ein-
ziehung der verbotswidrig hergestellten, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehr
gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R. G. Bl. S. 145)
bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden auch bei
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maß-
gabe Anwendung, daß in den Fällen des F. 14 die öffentliche Bekanntmachung der
Verurtheilung angeordnet werden muß.
§. 21. Die Bestimmungen des §F. 4 treten mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit diesem
Zeitpunkte tritt das Gesetz, betr. den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom
12. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 375) außer Kraft.
Zu Seite 959.
Bek. 4. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 591), betr. Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln.
Zur Ausführung der Vorschriften in §. 2 und §. 6 Abs. 1 des Gesetzes, betr.
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897
(R. G. Bl. S. 475) hat der Bundesrath in Gemäßheit der §. 12 Nr. 1 und §. 6
Abs. 2 dieses Gesetzes die nachstehenden Bestimmungen beschlossen:
1. Um die Erkennbarkeit von Margarine und Margarinekäse, welche zu Handels-
zwecken bestimmt sind, zu erleichtern (§. 6 des Gesetzes, betr. den Berkehr mit Butter,
Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897), ist den bei der