Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge. 1517 
abrikation zur Verwendung kommenden Fetten und Oelen Sesamöl zuzusetzen. In 
100 Gewichtstheilen der angewandten Fette und Oele muß die Zusatzmenge bei 
Margarine mindestens 10 Gewichtstheile, bei Margarinekäse mindestens 5 Gewichts- 
theile Sesamöl betragen. 
Der Zusatz des Sesamöls hat bei dem Vermischen der Fette vor der weiteren 
Fabrikation zu erfolgen. 
2. Das nach Nr. 1 zuzusetzende Sesamöl muß folgende Reaktion zeigen: 
Wird ein Gemisch von 0,, Raumtheilen Sesamöl und 99,, Raumtheilen Baum- 
wollsamenöl oder Erdnußöl mit 100 Raumtheilen rauchender Salzsäure vom spezifischen 
Gewicht 11½ und einigen Tropfen einer 2 prozentigen alkoholischen Lösung von 
Furfurol geschüttelt, so muß die unter der Oelschicht sich absetzende Salzsäure eine 
deutliche Rothfärbung annehmen. 
Das zu dieser Reaktion dienende Furfurol muß farblos sein. 
3. Für die vorgeschriebene Bezeichnung der Gefäße und äußeren Umhüllungen, 
in welchen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft 
oder feilgehalten wird (5. 2 Abs. 1 des Gesetzes), sind die anliegenden Muster mit 
der Maßgabe zum Vorbilde zu nehmen, daß die Länge der die Inschrift umgebenden 
Einrahmung nicht mehr als das Siebenfache der Höhe, sowie nicht weniger als 
30 cm und nicht mehr als 50 cm betragen darf. Bei runden oder länglich runden 
Ge fäßen, deren Deckel einen größten Durchmesser von weniger als 35 cm hat, darf 
die Länge der die Inschrift umgebenden Einrahmung bis auf 15 cm ermäßigt 
werden. 
4. Der bandförmige Streifen von rother Farbe in einer Breite von mindestens 
2 chn bei Gefäßen bis zu 35 cm Höhe und in einer Breite von mindestens 5 cm 
bei Gefäßen von größerer Höhe (§. 2 Abs. 1 des Gesetzes) ist parallel zur unteren 
Randfläche und mindestens 3 cm von dem oberen Rande entfernt anzubringen. Der 
Streifen muß sich oberhalb der unter Nr. 3 bezeichneten Inschrift befinden und ohne 
Unterbrechung um das ganze Gefäß gezogen sein. Derselbe darf die Inschrift und 
deren Umrahmung nicht berühren und auf den das Gefäß umgebenden Reifen oder 
geisten nicht angebracht sein. 
5. Der Name oder die Firma des Fabrikanten, sowie die Fabrikmarke (8. 2 
Abs. 2 des Gesetzes) sind unmittelbar über, unter oder neben der in Nr. 3 be- 
hechneten Inschrift auzubringen, ohne daß sie den in Nr. 4 erwähnten rothen Streifen 
berfüßhren. 
6. Die Anbringung der Juschriften und der Fabrikmarke (Nr. 3 und 5) erfolgt 
durch Einbrennen oder Aufmalen. Werden die Iunschriften aufgemalt, so sind sie auf 
weißem oder hellgelbem Untergrunde mit schwarzer Farbe herzustellen. Die Aubrin- 
gung des rothen Streisens (Nr. 4) geschieht durch Aufmalen. Bis zum 1. Januar 
1898 ist es gestattet, die Inschrift „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“, die Fabrikmarke 
und den rothen Streifen auch mittels Aufkleben von Zetteln oder Bändern an- 
ringen. 
zub 7 Die Inschriften und die Fabrikmarke (Nr. 3 und 5) sind auf den Seiten- 
wänden des Gefäßes an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Stellen, falls das 
Gefäß einen Deckel hat, auch auf der oberen Seite des letzteren, bei Fässern auch 
auf beiden Böden anzubringen. 
#. Für die Bezeichnung der würfelförmigen Stücke (F. 2 Abs. 4 des Gesetzes) 
sind ebenfalls die anliegenden Muster zum Vorbilde zu nehmen. Es findet jedoch 
eine Beschränkung hinsichtlich der Größe (Länge und Höhe) der Einrahmung nicht 
statt. Auch darf das Wort „Margarine“ in zwei, das Wort „Margarinekäse“ in 
drei unter einander zu setzende, durch Bindestriche zu verbindende Theile getrennt 
werden. — 
9. Auf die beim Einzelverkaufe von Margarine, Margarinekäse und Kunst- 
speisefett verwendeten Umhüllungen (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) findet die Bestimmung 
unter Nr. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Länge der die Inschrift 
umgebenden Einrahmung nicht weniger als 15 cm betragen darf. Der Name oder 
die Firma des Verkäufers ist unmittelbar über, unter oder neben der Irschrift 
anzubrin gen. 
  
NMARGARINE 
 
	        
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