1522 Nachträge.
3. Nov. 1838 dem Minister der öff. Arbeiten vorbehalten bezw. von den seinerseits
zur Vornahme unerheblicher Gleisänderungen allgemein ermächtigten Eisenbahnbehörden
zu ertheilen ist. Für eine landespolizeiliche Prüfung würde in diesen Fällen nur
aus Gründen, die außerhalb der besonderen Bestimmungen des Kleinbahnges. liegen,
Raum gegeben sein, Res. 13. Mai 1897 (E. V. Bl. S. 319).
Zu Seite 1152.
Mitwirkung der Landwirthschaftskammeen bei der Organisation des ländlichen
Kreditwesens, Res. 26. Juni 1896 (M. Bl. S. 145).
Zu Seite 1236 (Anm. 2).
Die Vd. 23. Juli 1886 (G. S. S. 189), betr. die Ausf. des Fischereiges. in
der Rheinprovinz ist ersetzt durch Vd. 3. Mai 1897 (G. S. S. 107).
Zu Seite 1252.
Gesetz, betr. die Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppel-
sischerei in der Provinz Hannover.
Vom 26. Juni 1897 (G. S. S. 196).
A. Fischerei der Ufereigenthümer.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Die Ausübung der dem Eigenthümer eines Ufergrundstückes zustehenden
Fischerei ist, soweit auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes Fischereibezirke gebildet
werden, in diesem nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.
§. 2. Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemeinschaftliche.
Ueber die Bildung, Abänderung und Aufhebung derselben beschließt der Kreisausschuß.
II. Selbständige Fischereibezirke.
§. 3. Befinden sich die gegenüberliegenden Ufer eines Gewässers in ununter-
brochener Erstreckung auf mindestens 500 m im Eigenthume einer Person oder im
Miteigenthume mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch Beschluß des
Kreisausschusses aus den entsprechenden Gewässerstrecken einschließlich des etwa über-
schießenden, nur an einem Ufer vorhandenen Besitzstandes ein selbständiger Fischerei.
bezirk gebildet werden.
§. 4. Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreisausschuß auch für
kürzere Strecken, und nur für ein Ufer nach Anhörung des Oberfischmeisters einen
selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaftlichen Interefse
für zulässig erachtet.
§. 5. Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Gewässerstrecke, welche
weder einen selbständigen Fischereibezirk, noch einen Theil eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirks bildet, so find die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei in der
Gewäfserstrecke dem Inhaber des selbständigen Fischereibezirks auf dessen Antrag gegen
eine, in Ermangelung gütlicher Vereinbarung, durch Beschluß des Kreisausschusses
festzusetzende Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß ist der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig.
§. 6. Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischereibezirks im Miteigen.
thume von mehr als drei Personen, im Eigenthume einer juristischen Person, Aktien-
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft, so darf die Fischerei nur durch Ver-
pachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden.
Ueber die Art der Ausübung ist der zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige zu
machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei.
III. Gemeinschaftliche Fischereibezirke.
§s. 7. Gewässerstrecken, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk (S§s. 3
und 4), noch einen Theil eines Fischereibezirks (§. 5) bilden, können, so lange kein
Antrag in Gemäßheit der §§. 20 und 23 bei der Auseinandersetzungsbehörde ein-
gegangen ist, durch Beschluß des Kreisausschufses zu einem gemeinschaftlichen Fischerei-