Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge. 1523 
bezirke vereinigt werden. Der gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der Regel 
auf eine zusammenhängende Wasserstrecke von mindestens 3 km erstrecken und thun- 
lichst beide Ufer umfassen 
§. 8. Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischerei- 
bezirks erfolgt durch die Gesammtheit der betheiligten Grundeigenthümer (Fischerei- 
versammlung). 
Die Aufsicht über diese Verwaltung führt der Kreisausschuß. 
Die Fischereiversammlung ist beschlußfähig, sofern sämmtliche betheiligte Grund- 
eigenthümer mindestens eine Woche vorher in ortsüblicher Weise geladen sind. 
Die Gemeindevorsteher haben einem Ansuchen des Fischereivorstehers um Ladung 
zu entsprechen. 
Die Beschlüsse der Erschienenen sind für die Ausgebliebenen bindend. 
Grundeigenthümer, welche außerhalb der betheiligten Gemeinden wohnen, haben 
zur Entgegennahme von Zustellungen einen in einer dieser Gemeinden wohnenden 
Bevollmächtigten zu bestellen und dem Fischereivorsteher namhaft zu machen. 
Jeder Grundeigenthümer kann sich durch einen von ihm mit schriftlicher Voll- 
macht versehenen betheiligten Grundeigenthümer in der Fischereiversammlung ver- 
treten lassen. 
Kein Bevollmächtigter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen führen. 
§. 9. Die Fischereiversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung hat jeder Ufereigenthümer für eine Ufer- 
strecke bis zu 10 m eine Stimme, für jede weiteren 10 m je eine Stimme mehr; 
überschießende Bruchtheile werden nicht mitgezählt. Kein Betheiligter kann mehr als 
ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen. Das Stimmverhältniß wird durch 
den Fischereivorsteher festgestellt und ist in den betheiligten Gemeinden ortsüblich be- 
kannt zu machen. Gegen die Festsetzung des Stimmverhältnisses findet innerhalb 
2 Wochen die Klage beim Kreisausschusse statt. 
§. 10. Die Berufung und Leitung der Fischereiversammlung, die Borbereitung 
und Ausführung ihrer Beschlüsse, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des 
Fischereibezirks, sowie die Vertretung der Eigenthümer der Ufergrundstücke in einem 
Verfahren auf Ablösung einer Fischereiberechtigung liegen dem Fischereivorsteher ob. 
Der Landrath bezw. Hülfsbeamte des Landraths, in Städten der Bürgermeister, 
ist befugt, in der Fischereiversammlung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, zu über- 
nehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Versammlung anzuordnen. 
Zuständig ist derjenige, in dessen Amtsbezirk die größte Strecke des Fischerei- 
ezirks liegt. 
Der Fischereivorsteher wird erstmalig aus der Zahl der betheiligten Grundeigen- 
thümer von dem Kreisausschusse auf drei Jahre ernannt. Demnächst wird der 
Vorsteher von der Fischereiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf sechs 
Jahre gewählt; kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so erfolgt die Ernennung 
des Vorstehers durch den Kreisausschuß. In gleicher Weise kann für den Fischerei- 
vorsteher ein Stellvertreter bestellt werden 
§. 11. Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke darf uur durch 
Verpachtung genutzt oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden. 
§. 12. Die Einnahmen und Ausgaben werden durch den Fischereivorsteher auf 
die betheiligten Grundbesitzer, und zwar mangels besonderer Vereinbarung nach Ver- 
hältniß der Uferlänge vertheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungeplan in 
jeder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen, nachdem 
Ort und Beginn der Auslegung in den betheiligten Gemeinden ortsüblich bekannt 
gemacht sind. 
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungsplan beschließt der 
Fischereivorsteher. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim 
Kreisausschusse statt. 
IV. Borschriften für selbständige und gemeinschaftliche Fischereibezirke. 
§. 13. Die nach §§. 4, 5, 6 und 7 gebildeten Fischereibezirke können durch 
Beschluß des Kreisausschusses nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben oder abge- 
ändert werden, wenn der Kreisausschuß dieses im fäschereiwirthschaftlichen oder land- 
wirthschaftlichen Interesse für nothwendig erachtet. Vorher muß der Fischereivorsteher 
gehört werden. 
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