1528 Nachträge.
Zu Seite 1360.
Normalstatut für Viehversicherungsgesellschaften, M. Bl. 1896 S. 207.
Zu Seite 1366.
Eesetz über das Auswanderungswesen.
Vom 9. Juni 1897 (R. G. Bl. S. 463).
I. Unternehmer.
§. 1. Wer die Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern
betreiben will (Unternehmer), bedarf hierzu der Erlaubniß.
§s. 2. Zur Ertheilung oder Versagung der Erlaubniß ist der Reichskanzler
unter Zustimmung des Bundesraths zuständig.
§. 3. Die Erlaubniß ist in der Regel nur zu ertheilen:
a) an- Reichsangehrige, welche ihre gewerbliche Niederlafsung im Reichs-
gebiete haben;
b) an Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen,
welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben:; an offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften und Kommamditgesellschaften auf Aktien jedoch nur,
wenn ihre persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige sind.
#§. 4. Ausländischen Personen oder Gesellschaften, sowie solchen Reichsangehörigen,
welche ihre gewerbliche Niederlassung nicht im Reichsgebiete haben, darf die Erlaubniß
nur ertheilt werden, wenn sie
a) einen im Reichsgebiete wohnhaften Reichsangehörigen zu ihrem Be voll-
mächtigten bestellen, welcher sie in den auf die Beförderung der Auswanderer
bezüglichen Angelegenheiten Behörden und Privaten gegenüber rechtsverbindli
zu vertreten hat,
b) wegen der aus der Annahme und Beförderung der Auswanderer erwachsenden
Rechtsstreitigkeiten dem deutschen Rechte und den deutschen Gerichten sich
unterwerfen. »
s. 5. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine Sicherheit im
Mindestbetrage von fünfzigtausend Mark zu bestellen und im Falle beabsichtigter
überseeischer Beförderung den Nachweis zu führen, daß er Rheder ist.
8. 6. Die Erlaubniß ist nur für bestimmte Länder, Theile von solchen oder
bestimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte Ein-
schiffungshäfen zu ertheilen.
§. 7. Bei Ertheilung der Erlaubniß an solche deutsche Gesellschaften, welche
sich die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen Ländern erworbenen Gebiets
ur Aufgabe machen, ist der Reichskanzler an die Vorschriften des §. 5 nicht
gebunden. »
Im Uebrigen können aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften
des §. 5 zugelassen werden. .
§.8.DieErlaubnißberechtigtdarunter-nehmerzanefchäftsbetrieb«
ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des Gemeindebezirkes
seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeindebezirkes seiner etwaigen Zweig
niederlassungen bei der Ausübung seines gesammten Geschäftsbetriebs, soweit es sic
dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunst auf Anfrage oder um n"
Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten und Beförderungsbedingungen handen
ausschließlich der Vermittelung seiner nach 88. 11 ff. zugelassenen Agenten sich z
bedienen hat. ch
g. 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäftsbetriebe dur-,
Stellvertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen ist erforderlich für die Geschäft
führung in Zweigniederlassungen. der
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormundschaft
Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate durch Stellvertre
fortgesetzt werden. ichs-
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Rei
anzlers. ç
§. 10. Die den Unternehmern ertheilte Erlaubniß kann unter Zustimmun
des Bundesraths vom Reichskanzler jederzeit beschränkt oder widerrufen wer