Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Nachträge. 1529 
Die Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters kann vom Reichskanzler 
jederzeit widerrufen werden. 
II. Agenten. 
#§s. 11. Wer bei einem Betriebe der im S§. 1 bezeichneten Art durch Vor- 
bereitung, Vermittelung oder Abschluß des Beförderungsvertrags gewerbsmäßig mit- 
wirken will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubniß. 
§. 12. Die Erlaubniß wird von der höheren Verwaltungsbehörde ertheilt. 
6. 13. Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden an Reichsangehörige, welche 
im Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde (§F. 12) ihre gewerbliche Niederlafsung 
oder ihren Wohnsitz haben und von einem zugelassenen Unternehmer (§. 1) bevoll- 
mächtigt find. 
Die Erlaubniß darf auch bei Erfüllung der vorstehenden Erfordernisse nicht 
ertheilt werden: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden 
in Beziehung auf den beabsichtigten Geschäftsbetrieb darthun; 
b) wenn einer den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen die Erlaubniß zum 
Betriebe des Geschäfts eines Auswanderungsagenten ertheilt oder ausgedehnt 
(§ 15) worden ist. 
§. 14. Vor Ertheilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine Sicherheit im 
Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu bestellen. 
#s. 15. Die Erlaubniß berechtigt zum Geschäftsbetrieb im Bezirke der die 
Erlaubniß ertheilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Theil desselben beschränkt 
wird. Im Einvernehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die Aus- 
dehnung seines Geschäftsbetriebs auf benachbarte Bezirke von den für letztere zu- 
ständigen höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden. 
§. 16. Für andere als den in der Erlaubnißurkunde namhaft gemachten 
Unternehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent Geschäfte der im §. 11 be- 
zeichneten Art nicht besorgen. 
§. 17. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweigniederlassungen, 
durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu betreiben. 
§. 18. Die dem Agenten ertheilte Erlaubniß kann jederzeit beschränkt oder 
widerrufen werden. 
Die Erlaubniß muß widerrufen werden: 
a) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche die Ertheilung 
der Erlaubniß nach §s. 13 Abs. 1 gebunden ist; 
b) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Agenten in 
Beziehung auf den Geschäftsbetrieb darthun; 
Jc) wenn die Sicherheit ganz oder zum Theil zur Deckung der auf ihr haftenden 
Ansprüche verwendet worden ist und nicht binnen vier Wochen nach ergangener 
Aufforderung neu bestellt oder ergänzt wird. 
§. 19. Gegen die auf Grund der Ss. 11 bis 15 und 18 von der höheren 
Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist Beschwerde an die Aussichtsbehörde 
zulässig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen. 
IIII. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. 
§. 20. Die von den Unternehmern und von den Agenten bestellten Sicherheiten 
haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebes gegenüber den Behörden und 
gene den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten sowie für Geldstrafen 
nd Kosten. 
5. 21. Der Bundesrath erläßt nähere Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 
der Unternehmer und Agenten und deren Beaufsichtigung, namentlich auch• 
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen und sonstigen 
Nachweisungen sowie über die in Anwendung zu bringenden Vertrags- 
formulare; # » 
b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Bedingungen, 
welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung und die Rückgabe der 
Sicherheit in die Bestellungsurkunde aufzunehmen sind.
	        
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