Nachträge. 1533
fängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe von ein-
hundertfünfzig bis zu sechtausend Mark erkannt werden kann.
Schlußbestimmungen.
§. 49. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: Auf-
sichtsbehörde, höhere Verwaltungebehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von
der Centralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht.
§. 50. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1898 in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkt erlöschen die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ertheilten Genehmi-
gungen zur Beförderung oder zur Mitwirkung bei der Beförderung von Aus-
wanderern.
Zu Seite 1372 (Anm. 1).
Die übermäßige Inanspruchnahme des Kredites kommunaler Sparkassen Seitens
der Garantieverbände ist zu vermeiden, Res. 31. Okt. 1896 (M. Bl. S. 199).
Zu Seite 1373 (Anm. 2).
Verwendung von Ueberschüssen aus den Reservefonds der Sparkassen, Res.
18. Dez. 1895 (M. Bl. 1896 S. 419).
Zu Seite 1373 (Anm. 2).
Bei der Berechnung des Reingewinnes einer Sparkasse dürfen die im Rechnungs-
vorjahre fällig gewordenen, aber erst im Rechnungsjahre gezahlten Zinsen (Zinsreste
des Vorjahres), sowie die im Rechnungsvorjahre bereits aufgelaufenen, aber erst im
Rechnungsjahre fällig gewordenen Zinsen (Stückzinsen aus dem Rechnungsvorjahre)
nicht unter der Einnahme des Rechnungsjahres gebucht werden, Res. 4. Dez. 1886
(M. Bl. 1897 S. 4).
Zu Seite 1381 (Anm. 1).
Aichung chemischer Meßgeräthe, Bek. 8. April 1896 (R. G. Bl. Beil. zu Nr. 9).
Zu Seite 1381.
Revision der Alkoholmesser, Bek. 5. Juli 1897 (C. Bl. d. D. R. S. 205).
Zu Seite 1382 (Anm. 1).
Im Einvernehmen mit der Kaiserl. Normal-Aichungskommission ist dem Königl.
Aichungsamte in Köln die Befugniß ertheilt worden, chemische Meßgeräthe, d. h. Ge-
räthe, wie fie bei chemischen Analysen in Fabriken, Bergwerks- und Hüttenbetrieben,
Apotheken u. s. w. zur Ausführung chemischer Untersuchungen dienen, zu caichen.
Die Aichung geschieht auf Grund einer von der Normal-Aichungskommission aus-
gearbeiteten Instruktion genau nach den bei dieser Kommission üblichen Methoden
und unter deren unmittelbarer Aufsicht, Bek. 2. Jan. 1897 (M. Bl. S. 22).
Zu Seite 1382 (Anm. 2).
Bek. 2. Juli 1897 (Beil. zu Nr. 31 des R. G. Bl.), betr. die Aichung von
selbstthätigen Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen und von Mebwerkzeugen
zur Bestimmung des Prozentgehalts von Zuckerlösungen.
Zu Seite 1393 (Anm. 3).
Vergl. Bek. 4. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S. 20), betr. Prüfung und Stempelung
der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen.
Zu Seite 1394 (Anm. 1).
Der Börsenverkehr ist neu geregelt durch das Börsenges. 22. Juni 1896 (R. G.
Bl. S. 157). 6
Die WMitzen der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere regelt das
Ges. 5. Juli 1896 (R. G. Bl. S. 183). «
Führung der Börsenregister und Aufstellung der Gesammtliste Bek. 9. Okt. und
Res. 17. Okt. 1896 (J. M. Bl. S. 327).
Bestimmungen über Bestellung und Entlassung der Kursmakler 14. Nov. 1896
(D. R. u. Pr. St. A. Nr. 275). #
Maklerordnung für die Kursmakler an der Berliner Börse 4. Dez. 1896 (N.
u. St. A. Nr. 291).