Nachträge. 1589
Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbe---
steuer beträgt.
Geschäftsführung.
5. 32. Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben. Im Falle
des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter vor der gesetz-
lichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit.
33. Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen
beschliessen.
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind diejenigen Gegenstände,
welche in einzelnen Fällen den Handelskammern als für die Oeffentlichkeit
nicht geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst als zur
öffentlichen Berathung nicht geeignet befunden werden.
34. Die Beschlüsse der Handelskammern werden — ausser den in
den §s. 19 und 20 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrbeit gefasst.
Bei Stimmengleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen
findet das im ersten Absatze des §. 14 bestimmte Verfahren statt. Um einen
gültigen Beschluss zu fassen, ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittbeilung
der Berathungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich.
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.
S. 35. Die Handelskammer hat die Rechte einer juristischen Person.
Sie wird nach aussen vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter.
Urkonden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen,
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
und einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden.
Sie führt ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel mit der Umschrift
„Handelskammer zu (für) .. ... "
sS# 36. Den Handelskammern ist gestattet ihre Berichte unmittelbar an
die Centralbehörde zu erstatten.
Sie haben von den an die Centralbehörden erstatteten Berichten derjenigen
Provinrialbehördier in deren Geschäftskreis der Gegenstand fällt, Mittheilung
zu machen.
S. 37. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von
der Handelskammer in einer dem Regierungspräsidenten mitzutheilenden Ge-
schäftsordnung getroffen.
Geschäftskreis.
5. 38. Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen
durch ihre Bestimmung (§. 1) begreuzt.
Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung
von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung,
die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehülfen und
Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen.
5. 39. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern
über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen
Jahres an den Minister für Handel und Gewerbe zu berichten und den Bericht
im Druck zu vervielfältigen.
Ausserdem sind sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in
sonst geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ibres Bezirks fort-
laufende Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen, sowie summa-
risch von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniss zu geben.
5S. 40. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz
habenp, werden von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestäti-
gung des Regierungspräsidenten — ernannt.
S. 41. Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche
Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden.
S. 42. Die Handelskammer ist befugt, Dispacheure und solche Gewerbe-
treibende der in S. 36 der Reichsgewerbe-Ordnung bezeichneten Art, deren
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