144 Abschnitt III. Dienstwohnungen.
Dienstwohnungen mit Repräsentation.
§. 25. In Betreff der Dienstwohnungen, die einer Ausstattung mit Mo-
biliar, Tafel-, Haus= und Wirthschaftsgeräth bedürfen, bleiben die Vor-
schriften des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juni 1861, in Betreff der Dienst-
wohnungen der Minister diejenigen des Allerhöchsten Erlasses vom 12. Februar
1866 und bezüglich der Gärten diejenigen des Allerhöchsten Erlasses vom
19. November 1862 maßgebend.
§. 26. Mobilien und Ausstattungsgegenstände, welche auf Kosten des
Staats für die Repräsentationsräume einer Dienstwohnung beschafft und bei
diesen im Inventarium (§. 5 litt. b) verzeichnet sind, dürfen von dem Woh-
nungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. #
§. 27. Bei Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen werden in letz-
teren sämmtliche für Wiederherstellung oder Erneuerung der Wand= und Decken-
flächen, mögen sie getüncht, gefärbt, gemalt, tapezirt oder mit plastischer Be-
kleidung ausgestattet sein, erforderlichen Ausgaben, ingleichen die Kosten für
Unterhaltung und Erneuerung des Anstriches der inneren Thüren und Fenster,
der Paneele, hölzernen Verschläge und Wandschränke, sowie für Beschaffung
und Unterhaltung von Glockenzügen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Herbei-
rufen des Gesindes, von der Staatskasse getragen. " »
§. 28. Gehört zu Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation
obliegt, ein Garten, so fällt die Unterhaltung desselben der Staatskasse zur
Last. Welche Dienstwohnungen hierher zu rechnen sind), wird durch den Ver-
waltungschef im Einvernehmen mit dem Finanz-Minister bestimmt. Die Unter-
haltungskosten der Gärten, sind zu veranschlagen und in den Kassenetats als
Unterfonds zu vermerken.
Verfahren bei Veränderungen in den Dienstwohnungen.
§. 29. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienst-
wohnungen nebst Zubehör sind nur unter Zustimmung der Aussichtsbehörde
und Berichtigung des Inventars (88. 4ff.) statthaft.
§. 30. Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuchs zu be-
timmen:
v a) ob bei der Rückgewähr der frühere Zustand wiederherzustellen oder die
Abänderung beizubehalten ist; „
b) ob letzteren Falls der für die Staatskasse sich ergebende Vortheil dazu
angethan erscheint, einen Beitrag aus Staatsmitteln zu den Herstellungs-
kosten entweder sofort oder bei der Rückgewähr bei dem Verwaltungschef
in Antrag zu bringen.
Dienstwohnungen in gemietheten Gebäuden.
S§. 31. Auf Dienstwohnungen, welche vom Staate angemiethet sind,
findet dieses Regulativ nur insoweit Anwendung, als es die besonderen Ver-
?). Zu den Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, sind
auch die der Ober-Präsidenten und Regierungs= Präsidenten zu rechnen, Ref.
19. April 1881 (M. Bl. S. 126).
Wo ein Regierungs-Präsident im Geschäftsgebäude der Kgl. Regierung ein amt-
liches Arbeitszimmer besitzt, kann er nicht noch in seiner Dienstwohnung ein beson.
deres, als Geschäftsraum geltendes und demnach für Rechnung des Staates zu
unterhaltendes und auszustattendes Arbeits- und Empfangszimmer verlangen, Res.
26. März 1895 (M. Bl. S. 108).
Fiskalische Gartenmöbel dürfen fortan auf Staatskosten weder unterhalten noch
erneuert werden. Die Unterhaltung der zur wirthschaftlichen Bestellung eines in die
Kategorie des §. 28 gehörenden Dienstgartens nothwendigen Geräthschaften fällt der
Staatskasse zur Last; zu ihrer Neubeschaffung oder zur ersatzweisen Beschaffung solcher
Geräthschaften bedarf es der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Das Gleiche gilt von Marquisen und sonstigen zum Schutz gegen die Witterung
dienenden Vorrichtungen an Gartenveranden und Gartenhäusern, Res. 23. Juli 1886
(M. Bl. S. 157).