Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

144 Abschnitt III. Dienstwohnungen. 
Dienstwohnungen mit Repräsentation. 
§. 25. In Betreff der Dienstwohnungen, die einer Ausstattung mit Mo- 
biliar, Tafel-, Haus= und Wirthschaftsgeräth bedürfen, bleiben die Vor- 
schriften des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juni 1861, in Betreff der Dienst- 
wohnungen der Minister diejenigen des Allerhöchsten Erlasses vom 12. Februar 
1866 und bezüglich der Gärten diejenigen des Allerhöchsten Erlasses vom 
19. November 1862 maßgebend. 
§. 26. Mobilien und Ausstattungsgegenstände, welche auf Kosten des 
Staats für die Repräsentationsräume einer Dienstwohnung beschafft und bei 
diesen im Inventarium (§. 5 litt. b) verzeichnet sind, dürfen von dem Woh- 
nungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. # 
§. 27. Bei Dienstwohnungen mit Repräsentationsräumen werden in letz- 
teren sämmtliche für Wiederherstellung oder Erneuerung der Wand= und Decken- 
flächen, mögen sie getüncht, gefärbt, gemalt, tapezirt oder mit plastischer Be- 
kleidung ausgestattet sein, erforderlichen Ausgaben, ingleichen die Kosten für 
Unterhaltung und Erneuerung des Anstriches der inneren Thüren und Fenster, 
der Paneele, hölzernen Verschläge und Wandschränke, sowie für Beschaffung 
und Unterhaltung von Glockenzügen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Herbei- 
rufen des Gesindes, von der Staatskasse getragen. " » 
§. 28. Gehört zu Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation 
obliegt, ein Garten, so fällt die Unterhaltung desselben der Staatskasse zur 
Last. Welche Dienstwohnungen hierher zu rechnen sind), wird durch den Ver- 
waltungschef im Einvernehmen mit dem Finanz-Minister bestimmt. Die Unter- 
haltungskosten der Gärten, sind zu veranschlagen und in den Kassenetats als 
Unterfonds zu vermerken. 
Verfahren bei Veränderungen in den Dienstwohnungen. 
§. 29. Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienst- 
wohnungen nebst Zubehör sind nur unter Zustimmung der Aussichtsbehörde 
und Berichtigung des Inventars (88. 4ff.) statthaft. 
§. 30. Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuchs zu be- 
timmen: 
v a) ob bei der Rückgewähr der frühere Zustand wiederherzustellen oder die 
Abänderung beizubehalten ist; „ 
b) ob letzteren Falls der für die Staatskasse sich ergebende Vortheil dazu 
angethan erscheint, einen Beitrag aus Staatsmitteln zu den Herstellungs- 
kosten entweder sofort oder bei der Rückgewähr bei dem Verwaltungschef 
in Antrag zu bringen. 
Dienstwohnungen in gemietheten Gebäuden. 
S§. 31. Auf Dienstwohnungen, welche vom Staate angemiethet sind, 
findet dieses Regulativ nur insoweit Anwendung, als es die besonderen Ver- 
  
?). Zu den Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation obliegt, sind 
auch die der Ober-Präsidenten und Regierungs= Präsidenten zu rechnen, Ref. 
19. April 1881 (M. Bl. S. 126). 
Wo ein Regierungs-Präsident im Geschäftsgebäude der Kgl. Regierung ein amt- 
liches Arbeitszimmer besitzt, kann er nicht noch in seiner Dienstwohnung ein beson. 
deres, als Geschäftsraum geltendes und demnach für Rechnung des Staates zu 
unterhaltendes und auszustattendes Arbeits- und Empfangszimmer verlangen, Res. 
26. März 1895 (M. Bl. S. 108). 
Fiskalische Gartenmöbel dürfen fortan auf Staatskosten weder unterhalten noch 
erneuert werden. Die Unterhaltung der zur wirthschaftlichen Bestellung eines in die 
Kategorie des §. 28 gehörenden Dienstgartens nothwendigen Geräthschaften fällt der 
Staatskasse zur Last; zu ihrer Neubeschaffung oder zur ersatzweisen Beschaffung solcher 
Geräthschaften bedarf es der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. 
Das Gleiche gilt von Marquisen und sonstigen zum Schutz gegen die Witterung 
dienenden Vorrichtungen an Gartenveranden und Gartenhäusern, Res. 23. Juli 1886 
(M. Bl. S. 157).
	        
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