174 Abschnitt III. Umzugskosten.
welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich war 1). Diese Vergütung
darf längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der
Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädi ung bis
höchstens zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethswerths der inne-
gehabten Wohnung gewährt werden. „ » ·,»
§. 5. Beamte ohne Familie:) erhalten nur die Hälfte der im §. 1 fest-
gesetzten Vergütung. .
g. 6. Von den Vergütungssätzen (8. 1) kommt derjenige?) in Anwendung,
welchen die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte
versetzt wird.
n §. 7. Personen, welche, ohne vorher im Staatsdienste gestanden zu haben,
in denselben übernommen werden, kann eine durch den Verwaltungschef im
Einvernehmen mit dem Finanzminister festzusetzende Vergütung für Umzugs-
kosten gewährt:!) werden. » « « «
§. 8. Auf Wartegeldempfänger, welche wieder in den aktiven Staats-
dienst aufgenommen werden, findet dies Gesetz mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Umzugskostenvergütung die Entfernung zwischen dem Wohnorte
des Wartegeldempfängers und dem neuen Amtssitze desselben zu Grunde zu
legen ist. « « · »
§. 9. Die Bestimmungen im §. 10 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder
und Reisekosten der Staatsbeamten vom 24. März 1873 (G. S. S. 122)
finden bei Festsetzung der Vergütung für Umzugskosten entsprechende An-
wendung?).
g. 6 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1877 in Kraft. Alle dem-
selben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Erlaß
1!) Die Frage, ob und wann der Beamte am neuen Dienstorte sich eine Woh-
nung beschafft und Kosten dafür aufgewendet hat, ist auf Erstattung des Miethszinses
ohne Einfluß, Res. 15. Jan. 1867 (J. M. Bl. S. 19) Nr. 2.
Zur Frage der Rechnungsiustifikation vergl. Res. 15. Mai 1855 (M. Bl. S 168),
15. Jan. 1867 (J. M. Bl. S. 19) Nr. 2 und Entsch. Nr. 6 der Ob. R. Kammer
im E. V. Bl. 1883 S. 14/16. « «
:) Unter Familie im Sinne des §. 5 sind nicht nur Ehefrauen, Kinder oder
Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen, sofern
der Beamte denselben in seinem Hausstande Wohnung und Unterhalt auf Grund
einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt. Jedenfalls
muß ein eigener Hausstand von dem Beamten geführt werden, Res. 4. Mai 1877
zu Nr. 5 (M. Bl. S. 113).
Die Gewährung des vollen Satzes der Umzugskosten (6#. 1 und 5 des Ges.)
ist nicht von dem Umstande abhängig zu machen, daß die Uebersiedelung thatsächlich
mit Familie bewirkt worden ist, sondern lediglich davon, daß der Beamte zur Zeir
des Umzugs Familie gehabt hat. Die Umzugskosten-Liquidationen sind daher zu-
treffenden Falles dahin zu bescheinigen, daß der Betreffende zur Zeit des Umzuges
Familie im Sinne der Bestimmung unter Nr. 5 Res. 4. Mai 1877 gehabt habe,
Res. 31. Juli 1881 (M. Bl. S. 178). «
3)DiedenBeamtenbeiVersetzungenzustehendenpersönlichenTagegelderund
Reisekosten werden nicht, wie die Umzugskosten, nach dem Dienstrange der Stelle aus
welcher, sondern in welche die Versetzüng erfolgt, liquidirt. — Die den außeretats-
mäßigen verheiratheten Beamten bisher nachgelassene Vergünstigung, die persönlichen
Reisekosten und Tagegelder, auch bei Benutzung von Eisenbahnen oder Dampfschiffen
nach dem Landwege liquidiren zu dürfen, ist aufgehoben, Res. 4. Mai 1877 zu
Nr. 6 (M. Bl. S. 113).
*!) Der §. 7 findet Anwendung auf Reichsbeamte (auch Gendarmen), welche aus
dem Reichsdienst (z. B. aus Elsaß-Lothringen) in den Preußischen Staatsdienst über-
nommen werden, Res. 8. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 4). «
Geistliche, welche aus einem Pfarramt an eine Strafanstalt berufen werden,
erhalten niemals persönliche Reisekosten und Miethsentschädigung, sondern nur eine,
durch den Minister des Innern im Einverständniß mit dem Finanzminister festzu-
setzende Vergütung, Res. 21. April 1878 (F. M. I. 4990).
*) Vergl. Anm. 2 zu §. 11 Abs. 2.