Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Landgendarmerie. 175
vom 26. März 1855, betreffend die Vergütung der den Beamten bei Ver-
setzungen erwachsenden Umzugskosten (G. S. S. 190), und das Umzugskosten-
Reglement für Steuerbeamte vom Ober-Inspektor abwärts vom 11. April
1856 (M. Bl. S. 154). Wo in besonderen Vorschriften auf die hiernach auf-
gehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten die entsprechendenjBe-
stimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.
§. 11. Die besonderen!) Vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige
bezüglich der den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Umzugskosten
ergangen sind, bleiben — mit Ausnahme der nach §. 10 aufgehobenen —
vorläufig in Kraft. Eine Abänderung derselben kann im Wege Königlicher
Verordnung erfolgen. Die in diesem Gesetze bestimmten Sätze dürfen jedoch
nicht überschritten werden.
Die Sätze für Gesandtschaftsbeamte können jedoch nach Maßgabe derjenigen
Beträge festgesetzt werden, welche für die entsprechenden Beamtenklassen in der
auf Grund des §F. 18 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61)
zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung 2) bestimmt werden.
15. Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Landgendarmerie.
Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten 3) für die
Landgendarmerie.
Bom 1. April 1874 (G. S. S. 131).
S. 1 lin der Fassung der Vd. vom 14. Oktober 1881 (G. S. S. 339)).
Der Chef und die Mitglieder der Landgendarmerie erhalten bei Dienstreisen
Tagegelder nach folgenden Sätzen: I. der Chef 24 Mk., II. der Brigadier
5 Mk., III. der Distriktsoffizier 12 Mk., IV. der Zahlmeister 9 Mk., V. der
Ober-Wachtmeister 4 Mk. 50 Pf., VI. der Gendarm 3 Mk.
Mitglieder der Landgendarmerie im Sinne dieser Verordnung sind auch
die auf Probe, interimistisch oder zur Aushülfe bei der Landgendarmerie
Angestellten .
) Solche besondere Vorschriften bestehen im Ressort des Ministerii des Innern
nur in Betreff der Umzugskosten-Vergütung für die Landgendarmerie; ck. Res. 22. März
1879 am Schluß der hier folgenden Vd. 27. Jan. 1879, betr. die Umzugskosten der
Mitglieder der Landgendarmerie.
) Ct. die auf Grund des §. 11 erlassene Vd. 1. Mai 1879 (G. S. S. 351)
betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen
Beamten und die Vd. 28. März 1881 (G. S. S. 276).
Vergl. ferner Vd., betr. die Umzugskosten von Beamten der Staatseisenbahnen
und der unter der Verwaltung des Staates stehenden Privateisenbahnen vom 4. März
1895 (G. S. S. 41) — desgl. der Forstbeamten, Res. 17. April 1877 (M. Bl.
S. 145), der Oberförster, Res. 3. Jan. 1879 (M. Bl. S. 41) — für die Ver-
waltung der indirekten Steuern, Res. 16. Juni 1877 (C. Bl. d. D. R. S. 158),
Res. 24. Aug. 1877 (M. Bl. S. 242), betr. die Umzugs-= und Reisekoftensätze für
verschiedene Beamtenklassen der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalver-
waltung — Ges. 15. Juli 1886 (G. S. S. 185), Art. III, betr. Umzugskosten
der Volksschullehrer in Westpreußen und Posen bei Versetzung im Dienstinteresse oder
Disziplinarwege.
„) Res. 30. Dez. 1876 (M. Bl. 1877 S. 40) und 17. Dez. 1878 (M. Bl.
1879 S. 9), betr. die Form der Reisekosten-Liquidation für die Landgendarmerie und
ihre Bescheinigung, Res. 18. Juni 1883 (M. Bl. S. 175).
4) Res. 27. Dez. 1887 (M. Bl. 1888 S. 83), betr. die Vergütungen, welche
den zur probeweisen Wahrnehmung der Geschäfte vakanter Wachtmeister- oder Ober-
wachtmeisterstellen kommandirter Gendarmen zu gewähren sind.
Die Kreiswachtmeister haben, soweit Unterschiede in den Sätzen für Wachtmeister
und für Gendarme bestehen, nach den Sätzen für letztere zu liquidiren, Res. 3. Aug.
1887 (M. Bl. S. 244). «