Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten der Landgendarmerie. 177
An Reisekosten werden außerdem den nicht berittenen Oberwachtmeistern
und Gendarmen die im §F. 3 bestimmten Sätze gewährt.
— — —
Zu Anmerkung 3 auf S. 176.
Anspruch ist also nicht gerechtfertigt, wenn dieser Auftrag fehlt, oder wenn die betr.
Reise, wie bei den eingeführten Kommunikationen mit den Gendarmen der benachbarten
Geschäftsbezirke, in- allgemeinen Instruktionen oder herkömmlichen Dienst-
funktionen begründet ist
Nach Res. 30. Sept. 1874 haben die Oberwachtmeister und Gendarmen Anspruch
auf Tagegelder:
für Dienstgeschäfte innerhalb ihres Geschäftsbezirkes nur dann, wenn sie be-
auftragt sind, an einem anderen Orte, als an welchem sie stationirt find, Wohnung
u nehmen,
für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Geschäftsbezirkes nur dann, wenn stle einen
besonderen Auftrag erhalten haben.
Für einen und denselben Tag können den Gendarmen unter keinen Umstäuden
doppelte Tagegelder oder Tagegelder und Kommando-Zulage gewährt werden.
Res. 30. Sept. 1874 (M. Bl. S. 238) Nr. 2 schließt die Gewährung vollen
Tagegeldersatzes nicht aus, wenn die Gendarmen nicht außerhalb Nachtquartier nehmen,
sondern einen Theil der Nacht zum Rückmarsche benutzen. Marsch nach 12 Uhr Nachts
gilt dem Uebernachten gleich, Res. 23. Aug. 1893 (M. Bl. S. 194).
Wenn ein Gendarm zur Ausführung eines Transportes seinen Patronillenbezirk
überschreiten muß, wegen der Dringlichkeit der Festnahme des Verdächtigen aber hierzu
einen besonderen Auftrag vorher nicht einholen kann, so genügt es zur Begründung
seines Anspruches auf Tagegelder und Reisekosten, wenn diejenige Behörde, welche den
Auftrag zur Ausführung des Traneportes hätte ertheilen müssen, denselben nachträg-
lich genehmigt, Res. 7. Jan. 1880 (M. Bl. S. 33).
Die Dienstaufwandentschädigung ist abkommandirten Gendarmen während der
Abkommandirung zu zahlen, wenn diese nur kurze Zeit währt und eine Vertretung
des abkommandirten Gendarmen nicht stattfindet, Res. 6. Mai 1891 (M Bl. S. 67).
Beziehen Gendarme bei Dienstleistungen außerhalb des Patrouillenbezirkes, oder
bei Aufträgen, innerhalb des Patrouillenbezirkes an einem anderen Orte Wohnung zu
nehmen, Tagegelder oder Kommandozulagen, so gebührt ihnen daneben keine weitere
Dienstaufwandsentschädigung.
Gendarmen dürfen Diäten und Reisekosten im Falle des §. 4 Nr. 2
nur liquidiren, wenn sie von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde einen Auftrag erhalten
haben. Sind sie in dringenden Fällen durch den Amtsvorsteher requirirt worden,
so bedarf dessen Requisition der nachträglichen Genehmigung des Landraths, Res.
21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 37).
Wenn sie zu den alljährlich wiederkehrenden Truppenübungen kommandirt werden
und auf Anlaß des betreffenden Auftrages drei Tage und zwei Nächte außerhalb
ihres Stationsortes zu verweilen genöthigt sind, dann erhalten sie die Tagegelder sowie
die an die Stelle der Reisekosten tretende Vergütung [§. 4 der Vd. 1. April 1874 und
Res. 6. April 1884 (M. Bl. S. 115)j, nicht aber die in §. 4 Abs. 4 der Vod.
1. April 1874 vorgeschriebene Vergütung, Res. 28. April 1888 (M. Bl. S. 111).
Den aus Anlaß von Truppenübungen beorderten berittenen Gendarmerie-Mann-
schaften ist die erwähnte Vergütung während ihrer Anwesenheit auf dem Manöver-
terrain auch für die Ruhetage zu zahlen, Res. 2. Okt. 1884 (M. Bl. S. 210).
Den Mitgliedern der Landgendarmerie kann bei den Kommandos zu den größeren
Truppenübungen Naturalquartier gemäß §. 2 ad 2 des Quartierleistungsges. 25. Juni
1868 gewährt werden. Der für das qu. Quartier zu berechnende Servis ist auf dem
durch §. 15 Instr. 31. Dez. 1868 (B. G. Bl. 1869 S. 1) vorgeschriebenen Wege
an die Gemeinde zu zahlen und gleichzeitig in der Liquidation der Gendarmeriemit-
glieder über Reisekosten und Tagegelder, unter Erörterung der Gründe, aus welchen
Naturalquartier in Anspruch genommen werden mußte, in Anrechnung zu bringen, Res.
16. und 28. Febr. 1885 (M. Bl. S. 57). Z
Wenn Gendarmen in Folge besonderen Auftrages sich zum Rapporte bei dem
Landrath (außerhalb ihres Geschäftsbezirkes) einzufinden haben, so stehen ihnen Tage-
gelder zu. Da aber das Bedürfniß der Rapport-Erstattung der Gendarmen an den
Landrath als ein regelmäßiges anzusehen ist, so werden überall Rapporttage, an denen
Illing-Kaug, Handbuch I. Aus. 12