180 Abschnitt III. Umzugskosten der Landgendarmerie.
Den als Zeugen vor Gericht vernommenen Oberwachtmeistern und Gendarmen
werden im Falle des §. 14 der Geb. Ord. vom 30. Juni 1878 (R. G. Bl.
S. 173) nicht nur die Reisekosten, sondern auch die Tagegelder wie für Dienstreisen
nach den §§. 1 und 3 der Vd. 1. April 1874 (G. S. S. 131) bezw. 1. Nov. 1876
(G. S. S. 459) und 14. Okt. 1881 (G. S. S. 339) gewährt. Der §. 4 der
Bd. 1. April 1874 findet auf derartige Reisen auch hinsichtlich der Tagegelder keine
Anwendung, Res. 21. Juni 1887 (M. Bl. S. 165).
Res. 10. Mai 1887 (M. Bl. S. 123), betr. die Kosten, welche den Gendarmen
— durch Ueberschreitung von Wasserläufen und Meeresstellen er-
wachsen.
Für die Begleitung von Gefangen-Transporten auf Eisenbahnen erhält
der betreffende Gendarm, da er die Eisenbahn-Fahrgelder für seine Person aus eigenen
Mitteln entrichten muß, auf die Hin= und Rückreise die gesetzlichen Tagegelder und
Reisekosten. Wenn der Gefangentransport nicht durch die Eisenbahn, sondern auf
dem Landwege mittelst eines aus Staatsfonds bezahlten Wagens, auf welchem der
begleitende Gendarm freie Beförderung erhält, ausgeführt wird, so stehen dem letzteren
für die Hinreise nur die gesetzlichen Tagegelder, aber keine Reisekosten und für die
Rückreise neben den Tagegeldern die gesetzlichen Reisekosten nur dann zu, wenn und
so weit er sich zur Ausführung derselben des aus Staatsfonds bezahlten Transport-
wagens nicht hat bedienen können, Res. 4. Dez. 1874 (M. Bl. S. 288).
Die den Gendarmen als Begleitern von Gefangen-Transporten auf den Eisen-
bahnen zu gewährenden Entschädigungen sind fernerhin nicht mehr nach den Allerh.
K. O. vom 18. Juli 1865 und 11. März 1869, sondern nach der Vo. vom 1. April
1874 zu berechnen.
Verordunng, betreffend die Umzugskosten der Mitglieder der
Landgendarmerie.
Vom 27. Jannar 1879 (G. S. S. 229.
z. 1. Die Mitglieder der Landgendarmerie erhalten bei Versetzungen eine
Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen.
A. Beim Umzuge mit Familie:
auf auf Transport-
allgemeine kosten für
Kosten je 10 Kilometer
I. Brigadirs 1000 Mk. 20 Mk.
II. Stabsoffiziere in Distriktsoffizierstellen. 500 „ 10 „
III. Hauptlue 300 „ 8 „
IV. Lieutenants.. 200 „ 6 „
V. Oberwachtmeister und Gendarmen 100 „ 4 „
B. Beim Umzuge ohne Familie:
1. Offiziere der vorstehend zu 1 bis III bezeichneten Klassen die Hälfte der
unter A. angegebenen bezüglichen Sätze;
2. Lieutenants ein Aversum und zwar auf eine Entfernung bis einschließlich
350 Kilometer von 40 Mark, auf größere Entfernungen von 60 Mark:
3. Oberwachtmeister und Gendarmen die Hälfte der unter A. V angege-
benen Sätze.
Charaktererhöhungen bleiben hierbei ohne Einfluß.
§. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in
Kraft. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Februar
1877, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten (G. S. S. 15), auch auf
die Umzugskosten der Mitglieder der Landgendarmerie Anwendung.