Abschnitt III. Umzugskosten der Landgendarmerie. 181
Verordnung vom 19. September 1883 (G. S. S. 347).
Der §. 1 der Verordnung vom 27. Jannar 1879, betr. die Umzugs-
kosten der Mitglieder der Landgendarmerie, wird, wie folgt abgeändert:
Die Oberwachtmeister der Landgendarmerie erhalten bei Versetzungen
eine Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
A. Beim Umzuge mit Familie:
auf allgemeine Kosten 150 Mark
auf Transportkosten für je 10 km 5 Mark.
B. Beim Umzuge ohne Familie:
die Hälfte der unter A angegebenen Sätze.
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Hinsichtlich der Frage, wie viel Meilen bei der Versetzung eines Fußgen-
darmen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen, auf Landwegen und bei abwechselnder
Benutzung von Eisenbahnen und Dampsschiffen für die Berechtigung zu dem Diäten-
satz anzunehmen sei findet das Res. 15. Jan. 1869 Anwendung. Hinsichtlich der
berittenen Gendarmen ist diese Frage dahin zu beantworten, daß bei Versetzungen
derselben mit ihrem Dienstpferde der Tagesmarsch auf durchschnittlich drei Meilen
anzunehmen und nach drei Tagemärschen am vierten Tage ein Ruhetag zu berechnen
ist, mit der Maßgabe jedoch, daß, wenn der Marsch am fünften Tage nicht fortgesetzt
wird, kein Ruhetag stattfindet, Res. 2. Okt. 1869 (II. 9726).
Bei Festsetzung der Tagegelder findet in beiden Fällen die Vd. 1. April 1874
(oben S. 175) Anwendung, und können Tagegelder nur für die zur Ausführung
der Reise nothwendige und auch auf dieselbe verwendete Zeit gewährt werden. Für
die Tage, während welcher der betreffende Gendarm sich bereits am Stationsorte be-
funden hat, dürfen also Tagegelder nicht liquidirt werden. Vergl. Res. 7. Dez. 1874
(M. Bl. S. 289).
Laut Res. 8. Mai 1879 (M. Bl. S. 151) sind die Gendarmerie-Offiziere bei
Versetzungen oder Abkommandirungen befugt, neben den, ihnen auf Grund der Vd.
27. Jan. 1879 zustehenden Umzugskostensätzen, die Kosten für Beförderung der Dienst-
pferde auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zur Uebernahme auf die Staatskasse
zu liquidiren. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe der Erlasse vom 7. Mai 1867
(A. V. Bl. S. 30) und vom 27. Nov. 1876 (ebendaselbst S. 230). Die Kosten
des Transportes der Dienstpferde auf Landwegen haben die Offiziere aus eigenen
Mitteln zu bestreiten. Vergl. Res. 6. Sept. 1894 (M. Bl. S. 149).
Die zur probeweisen Dienstleistung bei der Landgendarmerie einberufenen Unter-
offiziere der Armee sind während der Probezeit als Mitglieder der Landgendarmerie
zu betrachten. Sie sind deshalb hinsichtlich der bei Versetzungen ihnen zustehenden
Kompetenzen nach den Vorschriften der Vd. 24. Febr. 1877 (G. S. S. 15), bezw.
der Kgl. Vd. 27. Jan. 1879 (G. S. S. 22) zu beurtheilen. Gemäß S§. 3 der erst-
genannten Verordnung stehen ihnen also bei Versetzungen nur versönliche Reisekosten und
Tagegelder zu, Res. 3. März 1887 (M. Bl. S. 85). Hinsichtlich der Bestimmung,
daß ihnen nicht bei ihrer Einberufung, sondern bei ihrer demnächstigen definitiven
Anstellung oder — wenn fie sich als Hülfsgen darmen in nicht etatsmäßigen Stellen
befinden — bei ihrer definitiven Bestätigung Familien-Heranziehungskosten nach §. 5
Abschn. A Nr. 6 des Reisekosten-Regulativs für die Armee vom 28. Dez. 1848, sowie
die persönlichen Reisekosten und Diäten für die Reise von ihrem früheren Garnison-
orte zu ihrer Station nach Abzug der aus Militärfonds gewährten reglementsmäßigen
Marschkosten zu zahlen sind, ist durch die Allerh. Vd. vom 27. Jan. 1878 ebenfalls
keine Aenderung eingetreten, Res. 22. März 1879 (II. 633). Z
Die behufs Erstattung der Miethe (§. 4 des Ges. 24. Febr. 1877) bei-
zubringenden Bescheinigungen sind von den Vorgesetzten der betreffenden Mitglieder
der Landgendarmerie in der Weise zu ertheilen, daß sie die Richtigkeit der bezüglichen
Verficherungen der Liquidanten attestiren, Res. 6. Dez. 1877 (II. 11243).