Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 183
Es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei
ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses
Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.
§. 3. Die bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten Oekonomie=
kommissarien und Feldmesser, sowie die bei Landesmeliorationen beschäftigten
Wiesenbautechniker und Wiesenbaumeister haben nur insoweit einen Anspruch
auf Pension, als ihnen ein solcher durch den Departementschef besonders bei-
gelegt worden ist.
Wie vielen dieser Beamten und nach welchen Diensteinkommensätzen die
Pensionsberechtigung beigelegt werden darf, wird durch den Staatshaushalts-
Etat bestimmt. Für jetzt bewendet es bei den hierüber durch Königliche Er-
lasse gegebenen Vorschriften. "
§. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf die Oberwachtmeister
und Gendarmen der Landgendarmerie Anwendung; dagegen erfolgt die Pen-
sionirung der Offiziere der Landgendarmerie nach den für die Offiziere des
Reichsheeres geltenden Vorschriften?.
§. 5. Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Ge-
schäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf
eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft
angenommen werden?2), erwerben keinen Anspruch auf Pension nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes. 1
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und Kräfte
eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet mit Ausschluß
des Rechtsweges die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde.
¾- 6. Auf die Lehrer an den Universitäten ist dieses Gesetz nicht an-
wendbar.
Dagegen sind die Bestimmungen desselben anzuwenden auf alle Lehrer
und Beamten an Gymnasien, Progymuasien, Realschulen, Schullehrer-Semi-
narien, Taubstummen= und Blindenanstalten, Kunst= und höheren Bürger-
schulen. Wegen Aufbringung der Pension für die Lehrer und Beamten an den-
jenigen vorbezeichneten Schulen, welche nicht vom Staate allein zu unter-
halten sind, bleiben die bestehenden Vorschriften, insbesondere die S§S. 4—9
und 16 bis 18 Vd. 28. Mai 1846 (G. S. S. 214), mit der aus dem Weg-
fal! der Peusionsbeiträge der unmittelbaren Staatsbeamten sich ergebenden
Massgabe in Kraft. Desgleichen finden die Vorschriften des S. 13 der Ver-
ordnung auf die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes an
den vom Staate allein zu unterhaltenden Unterrichtsanstalten angestellten
Lebrer und Beamten auch ferner Anwendung. Im Uebrigen treten die Be-
stimmungen und Verordnung mit der Massgabe ausser Kraft, dass Zusiche-
rungen einer Anrechnung von Dienstzeiten, soweit sie für die Betreffenden
günstiger sind, in Geltung bleibens).
Zu Anmerkung 7 auf S. 182.
n. #I. 1880 (E. Civ. B. 1 S. 34) und 24. Nov. 1884 (ebendaselbst
. .).
8) Das Vorhandeusein der Voraussetzung des Abs. 1 kann im Rechtswege geltend
gemacht werden, Erk. R. G. 27. Mai 1881 (Rass. und Kün. XXVI. 1115).
1) Die Anstellung eines pensionirten Offiziers des Reichsheeres als Offizier der
Landgendarmerie bewirkt das Ruhen des Rechtes auf Pensionsbezug, auch wenn unter
Hinzurechnung der Pension der Betrag des neuen Diensteinkommens den Betrag des
vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens nicht erreicht,
Erk. O. Trib. 30. Juni 1879 (J. M. Bl. S. 7).
2) Hierunter sind nicht etwa Nebenämter zu verstehen (vergl. 12 d. G.), sondern
solche alleinigen Aemter, die entweder nur vorübergehend, oder nur neben einer pri-
vaten Hauptthätigkeit verwaltet werden, z. B. die der Kreismedizinalbeamten, Sten.
Ber. A. H. 1871/72 Anl. Bd. II S. 1065.
5:) Ges. 25. April 1896 (G. S. S. 87), betr. Abänderungen des Pensionsgesetzes
vom 27. März 1872 Art. I.
Art. IV. Auf die Lehrer und Beamten solcher im §. 6 Abs. 2 des Ges. vom
27 März 1872 bezeichneten Unterrichtsanstalten, welche nicht vom Staate allein zu
unterhalten sind, finden nachstehende besondere Vorschriften Anwendung: