4 Abschnitt 1. Verfassung des Deutschen Reichs.
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das /Obligationenrecht, Strafrecht,
Handels= und Wechselrecht! gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht)
und das gerichtliche Verfahren;
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine:;
15. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen?).
Artikel 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes-
rath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider
Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend?) 0.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und
die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Mei-
nungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag,
wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht .
III. Bundesrath.
Artikel 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt,
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
führt, Bahen 6 Oh
Sachsen 4 -
Württembreg 48 -
Baden 3 -
Hessen .. .. ... ... . . . . 3 -
Mecklenburg-Schwerinn 2 -
Sachsen-Weimar .... .. ... 1 -
Mecklenburg-Strelitz 1 -
Oldenburg . . . ... .. . . .. 1 Oü
Braunschweig .. .. 2 -
Sachsen-Meiningngen . . 1 -
Sachsen--Altenburg .. . ... .. 1
Sachsen-Koburg-Gotha 1 -
Anhalt .... ...... .... 1 -
Schwarzburg-Rudolstadt .. . 1 -
Schwarzburg-Sondershausen .. 1 -
Waldeck ........... . ,..... 1 2
Reuß älterer Linie 1 -
Reuß jüngerer Linie 1 -
Schaumburg-Lippre 1 -
Lipopdden .. .. 1 -
Lübekk . 1 -
Brezmem 1 -
Hamburg ........ ..... 1 -
zusammen 58 Stimmen?).
– — — —
1) Ges. 20. Dez. 1873 (R. G. Bl. S. 379).
2) Ein Reichsgesetz über das Vereinswesen ist noch nicht ergangen und die Ver-
ordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden
Mißbrauchs des Versammlungs= und Vereinsrechtes vom 11. März 1850 vorläufig
in Kraft geblieben.
:) Der Kaiser hat an der Gesetzgebung keinen Antheil. Die in Fällen des
zweiten Absatzes den Ausschlag gebende Stimme des Präsidiums ist nicht die Stimme
des Kaisers, sondern die preußische. Der Kaiser als solcher ist im Bundesrathe nicht
vertreten.
4) Ausnahme: Art. 78.
5) Ob ein Gesetzesvorschlag unter §. 5 Abs. 2 fällt, wird der Bundesrath mit
Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.
6) Elsaß-Lothringen ist im Bundesrathe nicht vertreten, kann aber zur Berathung
Kommissre- ohne beschließende Stimme abordnen, Ges. 4. Juli 1879 §. 7 (R. G.
Bl. S. 165).