Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 185
beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem ) elften
Dienstjabre eintritt 15/%% und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegtem
Dienstjabre um ½6 des in den S§. 10—12 bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 16% dieses Einkommens hinaus findet eine Stei-
gerung nicht statt.
In dem im S. 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 1/0% in dem
Falle des S. 7 höchstens 18% des vorbezeichneten Diensteinkommens.
§. 9. Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle
Thaler abgerundet?).
§. 10. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt
bezogene gesammte Diensteinkommen?), soweit es nicht zur Bestreitung von Re-
präsentations= oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, nach Maßgabe der
folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegtt:
1. Feststehende Dienstemolumente, namentlich freie Dienstwohnung ), sowie
die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung, Feuerungs= und
Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter u. s. w.,
sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur An-
rechnung, als deren Werth in den Besoldungsetats auf die Geld-
besoldung des Beamten in Rechnung gestellt, oder zu einem bestimmten
Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist. 1
2. [In der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1884 (G. S. S. 126).
Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind,
werden nach den in den Besoldungsetats oder sonst bei Verleihung des
Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in
Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage
während der drei letzten Etatsjahre vor dem Etatsjabre, in welchem die
Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht5).
3. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantieme, Kommissions-
gebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und der-
gleichen kommen nicht zur Berechnungt).
4. Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle
darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Dienstkategorie,
zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen?).
1) Es kommen also nur volle Dienstjahre zur Anrechnung, es darf kein Tag
darau fehlen. #
„:) Eine Umwandlung in Markbrüche und volle Mark ist vom Landtage abge-
lehnt worden, um die bisherige Berechnungsweise nicht ungünftiger zu gestalten, Sten.
Ber. A. H. 1883/84 Anl. Bd. II Nr. 68, MBd. III Nr. 140, Bd. IV Nr. 72;
Verh. Bd. III S. 1803 ff.; Sten. Ber. H. H. 1883/84 Bd. I und II S. 127, 128,
Anl. Nr. 61.
2) D. h. bis zu der bekannt gegebenen Verfügung über die Versetzung in den
Ruhestand.
4) Wegen Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses vergl. §. 6 des Ges. 12. Mai
1873, oben S. 149.
5) Res. 9. Dez. 1872 (M. Bl. S. 126), betr. das pensionsfähige Dienstein-
kommen der Steuerempfänger in den westlichen und in den neuen Provinzen. Res.
11. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 84), betr. die Feststellung der Einkommens- Kom-
petenzen der Steuerempfänger in den Provinzen Rheinland und Westfalen mit Bezug
auf Versetzung in den Ruhbestand resp. Zahlung für Sterbe= und Gnadenmonat.
Wegen der den Kreissteuereinnehmern zustehenden und bei der Pensionirung an-
zurechnenden Tantieme für die Rentenerhebung (Rentenbankges. 2. März 1850) ogl.
Erk. O. Trib. S. Dez 1876 (Strieth. B. 97 S. 75). ·
Wegen Berechnung der Besoldung bei Pensionirung der Steuerempfänger, die
seit dem 1. März 1870 angestellt sind, vgl. K. O. 27. Jan. 1870. #
Es gehören hierher noch z. B. die Gebühren der Gerichtsvollzieher und die Fahr-,
Stunden-, Nachtgelder und Materialersparnißprämien der Eisenbahnbeamten des
Fahrdienstes. *-lrmb
6) Hierher gehören auch Orts= und Stellenzulagen, falls sie nicht in den Etats
ausdrücklich als pensionsfähig bezeichnet sind. .
7) Vergl. Res. 29. Juli 1884 Nr. 9, unten S. 196.