186 Abschnitt III. Pensions-Gesetz.
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder
Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffeuden
Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens demselben
mit Peusionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung.
5. Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ermittelte Ein-
kommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler beträgt,
wird * dem überschießenden Betrag nur die Hälfte in Anrechnung
ebracht.
8.“ Ein Beamter, welcher früher!) ein mit einem höheren Dienstein-
kommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein
Jahr lang bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein
Amt von geringerem Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen
Interesse gestellten Antrag erfolgt oder als Strafe auf Grund des §. 16 des
Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten u. s. w.
vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465), oder des §. 1 des Gesetzes, betreffend
einige Abänderungen des Gesetzes über die Dienstvergehen der Richter vom
7. Mai 1851 u. s. w., vom 22. März 1856 (G. S. S. 201) gegen ihn ver-
hängt ist, bei seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des
früheren höheren Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienst-
zeit berechnete Pension #; jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensions-
berechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen ). 4%
§. 12. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Ein-
kommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatg-
mäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist!).
§. 13. Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Diensteides
gerechnet. Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst
nach dem Zeitpunkte seines Eintritts in den Staatsdienst stattgefunden hat, so
wird die Dienstzeit von diesem Zeitpunkte an gerechnet 5). °½
§. 14. Bei Berechnung der Dienstzeit“) kommt auch die Zeit in Anrech-
nung, während welcher ein Beamter
1) Gleichbedentend mit „bisher“, die Aktivität darf nicht unterbrochen sein, z. B.
durch Entlassung oder Pensionirung. „
2) Vergl. Res. 29. Juli 1884 Nr. 10 unten S. 196.
:) Diese Bestimmung will verhüten, daß ein Beamter als Pensionär ein höheres.
Einkommen verzehrt, als er am Ende seiner Aktivität bezog, Sten. Ber. A. H.
1871/72 Bd. II S. 1067. Z
!) Hier ist also die Verwaltung eines Hauptamtes im Staatsdienste Voraus-
setzung.
5) Vergl. Erk. R. G. 23. Febr. 1891 (E. Civ. XXVIII. 197).
Wenn gegen einen Beamten vor dem gewöhnlichen Strafrichter auf eine Frei-
beitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, als Verlust
der bürgerlichen Ehre, auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte, auf immerwährende oder zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern oder auf
Stellung unter Polizeiaussicht oder im Disziplinarverfahren auf Dienstentlassung
erkannt ist (§§. 7 und 16 Nr. 1 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852) und
er demnächst wieder eingestellt wird, so darf ihm beim Eintritt seiner Pensionirung
diejenige Zeit, welche er im Dienst vor jenem Erkenntnisse zugebracht hat, bei Be-
rechnung der Pension nicht augerechnet werden, da der Verlust des Amtes nach §. 16
Nr. 2 a. a. O. den Verlust des Pensionsanspruches von selbst nach sich zieht.
6) Wegen Berechnung der pensionsberechtigten Dienstzeit der unmittelbaren
Staatsbeamten vergl. Res. 10. April 1883 (M. Bl. S. 54) und Res. 1. Mai 1883
(J. M. Bl. S. 139); zu Nr. 3 auch Res. 6. Jan. 1875 Nr. 3 Abs. 4 (M. Bl.
S. 67); zu Nr. 4 Res. 22. Nov. 1891 Abs. 3, 5 (M. Bl. 1892 S. 36 f.) und
Sten. Ber. A. H. 1871/72 Bd. II S. 1067 f., Anl. Bd. II S. 1089.
Bei Beamten des Kunstgewerbemuseums zu Berlin (am 1. April 1885 in die
Staatsverwaltung übergegangen) kommt die Zeit vor dem 1. April 1885, in der sie
sich im Dienste des Museums befunden haben, in Anrechnung, wenn sie am 1. April
1885 eine pensionsberechtigte Stelle bekleidet haben oder in einer solchen bis zum
1. April 1887 angestellt sind, Ges. 19. Juli 1886 (G. S. S. 205).