Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

188 Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 
ür die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche 
Erlasse gegebenen Vorschriften. 
§. 18. Die Zeit 
a) eines Festungsarrestes von einjähriger oder längerer Dauer, sowie 
b) der Kriegsgefangenschaft!) 
kann nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet 
werden. 
S. 19 Lin der Fassung des Ges. 20. März 1890 (G. S. S. 43)). Mit König-- 
licher Genehmigung kann zukünftig nach Massgabe der Bestimmungen in den 
§S,. 13 bis 18 angerechnet werden: 
1. die Zeit, während welcher ein Beamter 
a) sei es im In- oder Ausland als Sachwalter oder Notar fungirt, im 
Gemeinde-32), Kirchen-?) oder Schuldienste, im ständischen Dienste, 
oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung 
sich befunden oder 
b) im Dienste eines fremden Staates gestanden hat; 
2. die Zeit praktischer Beschäftigung ausserhalb des Staatsdienstes 1), inso- 
fern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in 
einem unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war. 
Die Anrechnung der unter 1. erwähnten Beschäftigung muß erfolgen bei 
denjenigen Beamten, welche mit den im Jahre 1866 erworbenen Landestheilen 
in den unmittelbaren Staatsdienst übernommen worden sind, sofern dieselben 
auf diese Anrechnung nach den bis dahin für sie maßgebenden Pensionsvor- 
schriften einen Rechtsanspruch hatten. 
8. 19a. Bei der Berechnung der Dienstzeit eines in den Ruhestand zu 
versetzenden Lehrers an einer im S. 6 Abs. 2 bezeichneten Unterrichtsanstalt 
muss mit der im S. 29 a bestimmten Massgabe die gesammte Zeit angerechnet 
werden, während welcher der Lehrer innerhalb Preussens oder eines von 
Preussen erworbenen Landestheils im öffentlichen Schuldienst gestanden hat. 
§. 20. Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den 
Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der demselben unmittel- 
bar vorgesetzten Dienstbehördes) erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Er- 
messen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. 
Inwieweit noch andere Beweismittel") zu erfordern, oder der Erklärung 
1) Vergl. wegen der Ausnahmen in Betreff der 1870/71 in Französische Kriegs. 
gesangenschaft gerathenen Offiziere, Beamten und Mannschaften, K. O. 18. Mai 
1871 (M. Bl. S. 159 und. 160). Vorausgesetzt ist die Zahlung des zuständigen 
Gehalts während der Gefangenschaft. 
)) Oder im Dienste anderer, dem Staate untergeordneter, öffentlichen Zwecken 
dienender Körperschaften (Kreis, Provinz, Deich= und Feuersozietäten rc., auch Hanu- 
delskammern), Verh. des Abg. H. 1871/72 Anl. Bd. II Nr. 105 S. 668 Bem. zu 
§§. 30—32; Erk. O. V. G. 5. Febr. 1885 (E. O. B. XI. 71) und 21. März 1890 
(E. O. V. XIX. 63). 
") Vergl. Erk. O. V. G. 27. Sept. 1890 (E. O. V. XIX. 451) und 1. April 
1892 (E. O. V. XXII. 36). 
!) Die Vorschrist in Nr. 2 ist vornehmlich zur Förderung des Lootsenwesens er. 
lassen worden. Der Gnadenweg steht aber auch Nichttechnikern offen, z. B. behufe 
Anrechnung einer außeramtlichen praktischen Beschäftigung als Gehülfe oder Schreiber 
zur Erlangung verwaltungs= oder justizdienstlicher Befähigung nach Maßgabe be- 
stehenden Herkommens, Verh. des Abg. H. 1871/72 Bd. II S. 1068 und 1072, 
Anlage Bd. 1I S. 1089, 1091; Drucks. 1882 Nr. 143 S. 11. 
5) Bei Wartegeldempfängern der zuletzt unmittelbar vorgesetzt gewesenen Behörde. 
6) Der Beibringung anderer Beweismittel bedarf es nur in besonderen Fällen 
und stets nur auf Erfordern der über die Versetzung in den Ruhestand entschei- 
denden Behörde. Demgemäß sind den um ihre Pensionirung nachsuchenden und von 
der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde als dienstunfähig anerkannten Beamten die 
Beibringung eines Kreisphysikatsattestes über ihre Dienstunfähigkeit und andere der- 
artige mit Kosten verbundene Weiterungen zu ersparen, Res. 24. Juli 1872 (M. Bl. 
S. 2).
	        
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