190 Abschnitt III. Pensions-Gesetz.
festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres) ein, welches auf den Monat
folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den
Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (§. 22) bekannt
gemacht worden ist .
§. 25. Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.
g. 26. Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch
verpfändet werden.
In Ansehung der Beschlagnahme ) der Pensionen bleiben die bestehenden
Bestimmungen in Kraft.
§. 27/"1). Das Recht auf den Bezug der Pension ruht#?5):
1. wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger
Wiedererlangung desselben;
2. wenn und so lange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienstes) ein
Diensteinkommen?) bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst-
!) Der §. 24 findet auch Anwendung bei unfreiwilliger Dienstentlassung der auf
Widerruf oder auf Kündigung angestellten Beamten, sofern sie nach s§§. 1 und 2 An-
spruch auf Gewährung einer Pension haben, Res. 23. und 12. Nov. 1873 (M. Bl.
1874 S. 7 und 23).
2) Würde ein Beamter vor jenem Termine rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt
die den Verlust des Amtes von Rechtswegen nach sich zieht, so ginge mit diesem bis
dahin noch besessenen Amte auch der daraus abgeleitete Pensionsanspruch verloren.
Der Beamte könnte alsdann nicht in den Genuß der Pension gelangen, Erk. R. G
11. Febr. 1887 (E. Civ. XVII. 242). "
3) Wegen der Beschlagnahme des Diensteinkommens und der Pensionen der
Civilbeamten und Militärs sowie der Wittwenkassen-Pensionen vgl. §. 749 der C. P. O
vom 30. Jan. 1877. *5
4) Res. 5. Febr. 1881 (M. Bl. S. 77) verweist wegen Einziehung und Kürzung
der Pensionen:
a) kehen der materiellen Voraussetzungen auf Res. 19. August 1880 (M. Bl.
S. 261),
b) wegen des Verfahrens auf Res. 25. März 1880 (M. Bl. S. 130),
c) wegen der Bestimmungen für wiederbeschäftigte Civilpensionäre, denen zu-
gleich ein Anspruch auf Militärinvaliden-Pension zusteht, auf Res. 17. Juli
1876 (M. Bl. S. 189),
d) wegen der Form der Pensionsgeld-Quittungen auf Verf. der Kgl. Oberrechen.
kammer vom 14. April 1880.
*:) Dagegen kann es als Anspruch auf wohlverdientes Ruhegehalt niemals ver-
loren gehen oder abgesprochen werden, auch nicht bei Verurtheilung zur Zuchthaus-
strafe, mag auch die bestrafte Handlung noch in die Amtszeit zurückreichen. Eben-
sowenig könnte einer solchen Verurtheilung noch ein Disziplinarverfahren auf Verlust
der Pension nachfolgen, da der Pensionär der Dienstdisziplin nicht mehr untersteht.
Verl. 1#sh R. G. 11. Febr. 1887 (E. Civ. XVII. 240) und 9. Okt. 1888 (E. Civ.
D) Deas Recht auf den Bezug der Pension ruht also nicht, wenn ein Penfionär
im Komm unaldienst angestellt wird und in demselben ein Diensteinkommen bezieht.
Gemäß Res. 2. Jan. 1880 und 7. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 52 und 105) gilt
die Anstellung im Dienste einer in die dauernde Verwaltung des Staates Über-
nommenenen Privateisenbahn als Staatsdienst, soweit der Beamte nicht auf Grund
ausdrücklicher Bestimmung als Gesellschaftsbeamter beschäftigt wird.
Unter dem in §. 27 Nr. 2 gedachten Staatsdienst ist lediglich der Preußische
Staatsdienst zu verstehen; die obige Vorschrift sindet mithin nicht Anwendung bei
Anstellung Preußischer Pensionäre im Dienste anderer Staaten, Res. 28. Mai 1883
(M. Bl. S. 166).
7) Das Diensteinkommen muß neu erworben sein. Ist ein Beamter nur aus
dem Hauptamte pensionirt, aber in einem besoldeten Reichs- oder Staatsnebenamte
verblieben, so bleibt dieser Bezug eines Diensteinkommens sammt allen späteren Er-
höhungen auf den Bezug der Pension aus dem Hauptamt ohne Einfluß; Res. 5. Juni
1894 (M. Bl. S. 101).