182 Abschnitt III. Pensions-Gesetz.
desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich
ziehende Ereigniß folgtt).
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs= oder im Staats-
dienst:) gegen Tagegelder ) oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom
siebenten Monate ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen
Betrage gewährt.
8. 29a. Die in dem §. 27 No. 2 sowie in den §§. 28 und 29 für den Fall
des Wiedereintritts eines Pensionärs in den Reichs- oder Staatsdienst getroffenen
Vorschriften finden auf diejenigen unter die Vorschriften des §. 6 fallenden
pensionirten Lehrer und Beamten, deren Pension nicht aus der Staatskasse zu
zahlen ist, nur dann sinngemässe Anwendung, wenn sie im Dienste der zur.
Aufbringung ihrer Pension ganz oder theilweise verpflichteten Gemeinde oder.
Stiftung oder des betreffenden Kommunalverbandes wieder angestellt oder
beschäftigt werden.
Ist ein unter die Vorschriften des S. 6 fallender Pensionär, dessen Pension
nicht aus der Staatskasse zu zahlen ist, in ein zur Pension berechtigendes Amt
des unmittelbaren Staatsdienstes oder an einer der im §S. 6 Abs. 2 bezeichneten
Unterrichtsanstalten, deren Unterhaltung anderen, als den zur Aufbringung seiner
Pension Verpflichteten obliegt, wieder eingetreten, so bleibt für den Fall des
Zurücktretens in den Ruhestand bei der Enutscheidung über eine ihm zu ge-
währende neue Pension die Dienstzeit vor seiner früheren Versetzung in den
Ruhestand ausser Anrechnung.
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Pensionäre, deren Pension aus der
Staatskasse zu zahlen ist. alsdann gleichfalls Anwendung, wenn sie in ein zu
Pension berechtigendes Amt an einer der im §. 6 Abs. 2 bezeichneten Unterrichts-
anstalten, welche nicht vom Staate allein zu unterhalten sind, wieder einge-
treten sind#).
S. 30. (In der Fassung des Ges. 31. März 1882 Art. 1). Sucht ein
nicht richterlicher Beamter, welcher das fünfundsechszigste Lebensjahr voll-
endet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach
1) Fällt dieses Ereigniß mit dem Beginne des Monats zusammen, so ist bereits
für diesen Monat die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension her-
beizuführen. Anderenfalls tritt eine solche Wirkung erst mit dem Beginne des nächsten
Monats ein, da erst dieser vollständig auf jenes Ereigniß folgt. Der Fall, daß eine
Wiederbeschäftigung der gedachten Art im Reichs= oder Staatsdienste im Laufe des
Monats aufhört, wird nicht häufig vorkommen. Eventuell wird dem Pensionär nicht
versagt werden können, gegen Verzicht auf das Diensteinkommen für die einzelnen
Tage des letzten Monats seiner Wiederbeschäftigung das Recht auf den Bezug der
vollen Pension bereits vom Beginn des Monats ab zu erwerben, Res. 4. Sept. 1875
(M. Bl. S. 264). Vergl. Res. 17. Juli 1876 (M. Bl. S. 189).
*) Die Wiederbeschäftigung muß eine amtliche sein. Jeder außeramttliche, auf
privatrechtlichen Titel zurückzuführende Erwerb aus Arbeitsleistungen für den Reichs-
oder Staatsdienst bleibt, wie jeder andere Privaterwerb, auf den Pensionsbezug ohne
Einfluß. Vergl. Res. 9. April 1895 (M. Bl. S. 88) und Erk. R. G. 17. Sept.
1891 (E. Civ. XXVIII. 80).
Vorübergehend ist eine Beschäftigung nur dann, wenn dafür bloß Tagegelder
oder eine ähnliche Entschädigung (Gebühren, Naturalien, Kopialien 2c.) gezahlt werden,
und wenn sie außerdem von vorneherein als eine bloß vorübergehende beabsichtigt,
für ein seiner Natur nach zeitlich beschränktes Bedürfniß bestimmt war, nicht aber
dann, wenn sie, wenn auch zunächst probeweise angetreten, doch als eine dauernde in
Aussicht genommen und nur, weil der Beamte sich nicht bewährt, durch Kündigung
oder Widerruf hinterher zu einer vorübergehenden wird. Vergl. Res. 28. Febr. 1875
(M. Bl. S. 81), 17. Juli 1876 Nr. 1 und 6 (M. Bl. S. 189) und 9. April
1895 (M. Bl. S. 89). #
:2) Ueber die Berechnung eines Tagegeldereinkommens, wenn es im Laufe eines
Sahres sich verändert oder unterbrochen wird, vergl. Res. 3. Febr. 1894 (M. Bl.
20).
6!) Ges. 25. April 1896 (G. S. S. 87) Art. V.