Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

182 Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 
desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich 
ziehende Ereigniß folgtt). 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs= oder im Staats- 
dienst:) gegen Tagegelder ) oder eine anderweite Entschädigung wird die Pension 
für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom 
siebenten Monate ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen 
Betrage gewährt. 
8. 29a. Die in dem §. 27 No. 2 sowie in den §§. 28 und 29 für den Fall 
des Wiedereintritts eines Pensionärs in den Reichs- oder Staatsdienst getroffenen 
Vorschriften finden auf diejenigen unter die Vorschriften des §. 6 fallenden 
pensionirten Lehrer und Beamten, deren Pension nicht aus der Staatskasse zu 
zahlen ist, nur dann sinngemässe Anwendung, wenn sie im Dienste der zur. 
Aufbringung ihrer Pension ganz oder theilweise verpflichteten Gemeinde oder. 
Stiftung oder des betreffenden Kommunalverbandes wieder angestellt oder 
beschäftigt werden. 
Ist ein unter die Vorschriften des S. 6 fallender Pensionär, dessen Pension 
nicht aus der Staatskasse zu zahlen ist, in ein zur Pension berechtigendes Amt 
des unmittelbaren Staatsdienstes oder an einer der im §S. 6 Abs. 2 bezeichneten 
Unterrichtsanstalten, deren Unterhaltung anderen, als den zur Aufbringung seiner 
Pension Verpflichteten obliegt, wieder eingetreten, so bleibt für den Fall des 
Zurücktretens in den Ruhestand bei der Enutscheidung über eine ihm zu ge- 
währende neue Pension die Dienstzeit vor seiner früheren Versetzung in den 
Ruhestand ausser Anrechnung. 
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Pensionäre, deren Pension aus der 
Staatskasse zu zahlen ist. alsdann gleichfalls Anwendung, wenn sie in ein zu 
Pension berechtigendes Amt an einer der im §. 6 Abs. 2 bezeichneten Unterrichts- 
anstalten, welche nicht vom Staate allein zu unterhalten sind, wieder einge- 
treten sind#). 
S. 30. (In der Fassung des Ges. 31. März 1882 Art. 1). Sucht ein 
nicht richterlicher Beamter, welcher das fünfundsechszigste Lebensjahr voll- 
endet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach 
  
1) Fällt dieses Ereigniß mit dem Beginne des Monats zusammen, so ist bereits 
für diesen Monat die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension her- 
beizuführen. Anderenfalls tritt eine solche Wirkung erst mit dem Beginne des nächsten 
Monats ein, da erst dieser vollständig auf jenes Ereigniß folgt. Der Fall, daß eine 
Wiederbeschäftigung der gedachten Art im Reichs= oder Staatsdienste im Laufe des 
Monats aufhört, wird nicht häufig vorkommen. Eventuell wird dem Pensionär nicht 
versagt werden können, gegen Verzicht auf das Diensteinkommen für die einzelnen 
Tage des letzten Monats seiner Wiederbeschäftigung das Recht auf den Bezug der 
vollen Pension bereits vom Beginn des Monats ab zu erwerben, Res. 4. Sept. 1875 
(M. Bl. S. 264). Vergl. Res. 17. Juli 1876 (M. Bl. S. 189). 
*) Die Wiederbeschäftigung muß eine amtliche sein. Jeder außeramttliche, auf 
privatrechtlichen Titel zurückzuführende Erwerb aus Arbeitsleistungen für den Reichs- 
oder Staatsdienst bleibt, wie jeder andere Privaterwerb, auf den Pensionsbezug ohne 
Einfluß. Vergl. Res. 9. April 1895 (M. Bl. S. 88) und Erk. R. G. 17. Sept. 
1891 (E. Civ. XXVIII. 80). 
Vorübergehend ist eine Beschäftigung nur dann, wenn dafür bloß Tagegelder 
oder eine ähnliche Entschädigung (Gebühren, Naturalien, Kopialien 2c.) gezahlt werden, 
und wenn sie außerdem von vorneherein als eine bloß vorübergehende beabsichtigt, 
für ein seiner Natur nach zeitlich beschränktes Bedürfniß bestimmt war, nicht aber 
dann, wenn sie, wenn auch zunächst probeweise angetreten, doch als eine dauernde in 
Aussicht genommen und nur, weil der Beamte sich nicht bewährt, durch Kündigung 
oder Widerruf hinterher zu einer vorübergehenden wird. Vergl. Res. 28. Febr. 1875 
(M. Bl. S. 81), 17. Juli 1876 Nr. 1 und 6 (M. Bl. S. 189) und 9. April 
1895 (M. Bl. S. 89). # 
:2) Ueber die Berechnung eines Tagegeldereinkommens, wenn es im Laufe eines 
Sahres sich verändert oder unterbrochen wird, vergl. Res. 3. Febr. 1894 (M. Bl. 
20). 
6!) Ges. 25. April 1896 (G. S. S. 87) Art. V.
	        
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