Abschnitt III. Pensions-Gesetz. 193
Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der S§. 20 f..
dieses Gesetres in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte
seine Pensionirung selbst beantragt hätte ).
Im Uebrigen behält es in Ansehung der unfreiwilligen Versetzung in
den Ruhestand und des dabei stattfindenden Verfahrens bei den Bestimmungen
in den §§5. 56—64 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter
und die untreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den
Ruhestand, vom 7. Mai 1851 (G. S. S. 218) und in den 8§. 88— 93 des Ge-
setzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die
Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom
21. Juli 1852 (G. S. S. 465) sein Bewenden.
Wird hiernach gemäß 8. 90 des letzterwähnten Gesetzes von dem Rechts-
mittel des Rekurses an das Staatsministerium Gebrauch gemacht, so läuft dic
sechsmonatliche Frist zur Anstellung der Klage wegen unrichtiger Festsetzung
des Pensionsbetrages (§. 2 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechts-
weges, vom 24. Mai 1861 G. S. S. 241) erst von dem Tage, an welchem
dem Beamten die Entscheidung des Staatsministeriums bekannt gemacht ist.
Die Bestimmungen der Ss. 88 bis 93 des Gesetzes vom 21. Juli 1852
(G. S. S. 465) finden auch auf die Lehrer und Beamten derjenigen im S§. 6
Abs. 2 genannten Anstalten Anwendung, welche nicht vom Staate allein zu
unterhalten sind?).
§. 31. Hinterläßt ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen?),
so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt.
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Provinzialbehörde, auf deren
Etat die Pension übernommen war.
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden)
1) Bei unfreiwilliger Pensionirung der unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
der Kündigung in etatsmäßigen Stellen angestellten Beamten findet der §. 30 keine
Anwendung. Denselben ist, sobald der Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand ein-
tritt, hiervon Kenntniß zu geben und gleichzeitig der, vorbehaltlich der höheren Ge-
nehmigung ihnen voroussichtlich zu gewährende Pensionsbetrag mitzutheilen, auch ihre
etwaige Gegenerklärung entgegenzunehmen. Demnächst ist der Antrag auf Versetzung
in den Ruhestand unter Vorlegung der bezüglichen Verhandlungen dem Ministerium
einzureichen und nach ergangener Entscheidung die in §. 24 des Pensionsgesetzes vor-
geschriebene Bekanntmachung bei gleichzeitiger Kündigung schleunigst zu bewirken, Ref.
12. Nov. 1873 (M. Bl. 1874 S. 23).
2) Ges. 25. April 1896 (G. S. S. 87) Art. VI.
3) Adoptivkinder sind den Pflegekindern eines verstorbenen Pensionärs gleichzu-
achten, vergl. S. 31 Abs. 3; Res. 1. Febr. 1895 (M. Bl. S. 86).
4) Die für Beamten-Wittwen und Waisen sowie für pensionirte Beamte ange-
wiesenen laufenden Beihülfen, deren Bewilligung in der Eigenschaft einer Unterstützung
und nicht einer Pension startgefunden hat, ist bezüglich der Gnadenzeit nicht mit
Pensionen gleich zu behandeln, und bleibt die Zahlung des Gnadenmonatsbetrages
von dergleichen laufenden Unterstiützungen sieis von der (nur in besonders dringenden
Fällen zu beantragenden) Genehmigung des Ministers des Innern abhängig, Res.
2. Mai 1874 (M. Bl. S. 120).
Gnadenmonatsbeträge sind auch von allen denjenigen Unterstützungen zu ge-
währen, die auf Grund des §. 16, 2 Ges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) den
entlassenen Beamten auf Lebenszeit oder gewisse Jahre zuerkannt sind. Bei Zeit-
bewilligungen muß jedoch der Tod des entlassenen Beamten noch in die Bewilligungs-
frist fallen. Sie sind nicht zu gewähren von Unterstützungen, auf deren Gewährung
ein Rechtsanspruch nicht besteht und deren Bewilligung auch nicht auf sonstiger
spezieller Bestimmung beruht. Ausgenommen sind solche Unterstützungen, die an
Staatsdiener ohne Rechtsanspruch im Gnadenwege als Nuhegehalt bewilligt find.
Ebenso findet gemäß Res. 4. Juni 1847 § 31 Anwendung auf laufende Unter
stützungen, die im Gnadenwege aus dem unter Kap. 97 Tit. 7 des Etats der Ver-
waltung des Junern ausgebrachten Fonds zu Pensionen und Unterstützungen für
Wittwen und verwaiste Töchter von Staaisbeamten und Offizieren im Allgemeinen
bewilligt und als Stiftepensionen bezeichnet sind, Res. 30. Mai 1891 (J. M. Bl. S. 165).
Illing-Kautz, Handduch I., 7. Dufl. 13