Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

194 Abschnitt III. Novelle zum Pensions-Gesetz. 
Monat kann auf Verfügung dieser Behörde auch daun stattfinden, wenn der 
Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren 
Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß 
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu 
decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der 
Pension kann nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein. 4 # 
§. 32. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer 
als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er 
am 31. März 1872 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen 
penstonirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren 
bewilligt. 
83. Den in Folge der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit aus 
dem Privatgerichtsdienst in den unmittelbaren Staatsdienst übernommenen oder 
bereits vor dieser Aufhebung in den unmittelbaren Staatsdienst übergegangenen 
Beamten wird die Zeit des Privatgerichtsdienstes nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes angerechnet. » « " 
Den vormals Schleswig-Holsteinischen Beamten wird die Zeit, welche sie 
als beeidigte Sekretäre oder Volontärc bei den Oberbeamten zugebracht haben, 
bei Feststellung ihrer Dienstzeit mit angerechnet. # 
§. 34. Die Zeit, während welcher ein Beamter in den neu erworbenen 
Landestheilen oder ein mit einem solchen Landestheile übernommener Beamter 
auch in einem anderen Theile des Landes, welchem seine Heimath vor der 
Vereinigung mit Preußen angehört hat, im unmittelbaren Dienste der damaligen 
Landesherrschaft gestanden hat, wird in allen Fällen bei der Pensionirung 
nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes in Anrechnung gebracht. 
§. 35. Hinsichtlich der Hohenzollernschen, in den Preußischen Staats- 
dienst übernommenen Beamten bleiben die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 
des Erlasses vom 26. August 1854 (G. S. 1855 S. 33) in Kraft. 
§. 36. Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von 
Pensionen an einzelne Beamte oder Kategorien von Beamten durch den König 
oder einen der Minister gemacht worden sind, bleiben in Kraft. 4 
Doch finden auf Beamte, hinsichtlich deren durch Staatsverträge die Be- 
willigung von Pensionen nach den Grundsätzen fremdländischer Pensions- 
bestimmungen zugesichert worden ist, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
insoweit Anwendung, als sie für die Beamten günstiger sind. 
§. 37. Die im §. 79 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Ver- 
waltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 
14. April 1869 (G. S. S. 589) festgestellte Verpflichtung der Staatskasse zur 
antheiligen Uebernahme der Pensionen städtischer Beamten wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nicht berührt. x » . , 
§. 38. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1872 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten, soweit nicht durch §. 32 Ausnahmen bedingt 
werden, alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, 
insbesondere das Pensionsreglement für die Civil-Staatsdiener vom 30. April 
1825 und die dasselbe ergänzenden, erläuternden und abändernden Bestim- 
mungen außer Kraft. Wo in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen auf 
dieselben Bezug genommen wird, kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes zur Anwendung. 
Res. 29. Juli 1884 (M. Bl. S. 194), betr. Uebertragung der Entscheidung über 
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, sowie über Festsetzung der Pension auf 
die Provinzialbehörden, an die Ober-Präsidenten, die Regierungs-Präsidenten, den 
Präsidenten der Finanzkommission in Hannover und der Ministerial-, Militär= und 
Baukommission in Berlin. 
Auf Grund des §. 21 Abs. 3 und des §. 22 Abs. 2 Ges. 30. April 1884, 
betr. Abänderungen des Pensionsges. 27. März 1872 (G. S. S. 126) wird hier- 
durch die Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem auf Versetzung
	        
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