Abschnitt III. Novelle zum Pensions-Gesetz. 195
in den Ruhestand gerichteten Antrage eines bei dem Königlichen Ober-Prä-
sidium 2c. angestellten Beamten, für dessen Stelle Ew. 2c. (Dem 2c.) die
Anstellungsbefugniß zusteht, stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension dem-
selben bei einer von ihm beantragten Versetzung in den Ruhestand gebührt, dem Herrn
Ober--Präfidenten 2c. übertragen.
Bei Ausführung dieses Auftrages sind die für die Handhabung der Pensions-
gesetzgebung erlassenen Anweisungen (vergl. namentlich M. Bl. 1883 S. 54) zu be-
achten, zu deren Ergänzung hier noch Folgendes bemerkt wird:
1. Dem Antrage eines Beamten, welcher das 65. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, auf Versetzung in den Ruhestand unter Gewährung von Pension darf von
Ew. 2c. (Dem rc.) nur dann entsprochen werden, wenn Sie denselben nach pflicht-
mäßigem Ermessen wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte für dauernd
unfähig erachten, die Pflichten des ihm übertragenen, sowie eines anderen Amts der
allgemeinen Verwaltung von nicht geringerem Range und Diensteinkommen zu er-
füllen, und der Beamte den Antrag bedingungslos gestellt hat.
2. Während der Dauer einer gegen einen Beamten eingeleiteten strafrechtlichen
oder Disziplinar-Untersuchung ist dem Antrage desselben auf Pensionirung nicht Folge
zu geben.
3. Der Zeitpunkt für die Bersetzung eines Beamten in den Ruhestand ist, wenn
nicht besondere dienstliche Rücksichten eine abweichende Anordnung erfordern, immer
auf das Ende eines Monats zu bestimmen (ckf. ö§s. 24, 25 und 29 des Pensionsges.
27. März 1872). Sofern dieser Termin nicht mit dem Ende eines Kalender-Quartals
zusammen fällt, ist zur Vermeidung späterer Gehaltserstattungen thunlichst die Zu-
stimmung des Beamten dazu herbeizuführen, daß die letzte Gehaltszahlung nur für
den Zeitraum bis zum Ausscheiden des Beamten aus dem Dienste erfolgt.
Die Vorschriften des §. 24 des Penfionsges. finden auch auf die etatsmäßig
unter Vorbehalt der Kündigung oder des Widerrufs angestellten Beamten (s. 2 Abf. 1
des Penfionsges.) Anwendung.
4. Wird nachträglich ein Rechtsanspruch auf Erhöhung einer Pension anerkannt,
so findet eine Nachzahlung der Differenz zwischen der erhöhten und der früher ange-
wiesenen Pension nur in den durch die Vorschriften über die Verjährung bestimmten
Grenzen statt.
5 Die rechtlichen Folgen eines Disziplinar-Erkenntnisses des Königlichen Staats-
Ministeriums, durch welches ein Beamter zur Dienstentlassung unter Bewilligung eines
Theils der gesetzlichen Pension als Unterstützung verurtheilt ist (S. 16 Nr. 2 des
Disziplinarges. 21. Juli 1852, G. S. S. 465), treten für die Einstellung der Ge-
haltszahlung und die demnächstige Gewährung der Unterstützung mit dem Beginn
desjenigen Monats ein, welcher auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten das
Urtheil bekannt gemacht ist (vergl. Verf. 27. Febr. 1865, M. Bl. S. 149). Die
Dienstzeit des Beamten ist nur bis zu dem Tage dieser Bekanntmachung des Urtheils
zu berechnen.
6. Nach §. 1 Abs. 1 des Pensionsges. ist ein Anspruch auf Pension nur dann
begründet, wenn der Beamte in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts-
pflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
In jede Anweisung zur Zahlung einer Pension an einen Beamten, welcher das
65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist daher die ausdrückliche Erklärung aufzu-
nehmen, daß der Beamte „wegen Dienstunfähigkeit“ in den Ruhestand versetzt sei.
Der Anweisung ist eine bis auf weitere Anordnung in der bisher üblichen Weise
aufgestellte, von Ew. 2c. (Dem 2c.) zu vollziehende Pensions-Nachweisung beizufügen.
7. Auf Grund des §. 1 Abs. 2 des Penfionsges. tritt die Pensionsberechtigung
eines Beamten bei kürzerer als zehnjähriger Dienstdaucr nur daun ein, wenn derselbe
die Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, welche seine Dienstunfähigkeit
herbeigeführt hat, sich bei Ausübung des „Preußischen Civil= Staatsdienstes“ oder aus
Veranlassung desselben zugezogen hat. Ist dagegen z. B. die Dienstunfähigkeit die
nachräglich hervorgetretene Folge einer in Veranlassung früheren Militärdienstes ent-
standenen Krankheit, so findet die Vorschrift keine Anwendung. «
8. Ist einem im Disziplinar-Verfahren zur Dienstentlassung verurtheilten Be-
amten nach der Entscheidung der Disziplinar- Behörde ein Theil des gesetzlichen Pen-
sionsbetrages als Unterstützung zu gewähren (§. 16 Nr. 2 Disziplinarges. 21. Juli
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