234 Abschnitt III. Kommunalsteuer der Beamten.
Dienstbehörde im Wege des Disziplinarverfahrens durch Gehaltsbeschlagnahme,
bei welcher die darüber bestehenden Bestimmungen zur Anwendung kommen,
geltend gemacht. Der in Anspruch genommene Beamte hat jedoch hinsichtlich
seiner Verpflichtung zum Ersatz, außer dem Rekurs an die höhere Dienstbehörde,
die Befugniß, rechtliches Gehör zu verlangen, jedoch nur innerhalb dreier
Jahre von dem Tage der ihm dieserhalb gemachten Eröffnung ab. Mit dem
Ablauf dieser Frist geht er dieses Rechts und aller ferneren Einwendungen
verlustig. Das Disziplinar-Verfahren hat auch bei der Berufung auf recht-
liches Gehör so lange seinen Fortgang, bis ein rechtskräftiges Erkenntniß
dasselbe für unstatthaft erklärt.
4. Wenn der regreßpflichtige Beamte inzwischen aus dem aktiven Dienste
eschieden ist und auf die an ihn ergehende Aufforderung sich weigert, den
rsatz zu leisten, so hat die bis zu seinem Ausscheiden ihm vorgesetzt gewesene
Dienstbehörde ihn im Wege des ordentlichen Prozesses in Anspruch zu nehmen.
Ebenso ist gegen die Erben des betreffenden Beamten zu verfahren, wenn der-
selbe inzwischen verstorben ist. " "
Die Invalidenpensionen der Unteroffiziere und Soldaten sind auch wegen
der Kosten eines Strafverfahrens und der Strafvollstreckung nicht der Pfändung
unterworfen (S. 749 der Civilprozeßordnung und S§. 495 der Strafprozeß-
ordnung). Die Zahlung der Invalidenpensionen für Invaliden, welche sich in
Untersuchungs= oder in Strafhaft befinden, ist demzufolge nur einstweilen so
lange einzustellen, bis der Invalide die Auszahlung an seine Ehefrau oder
einen, anderen Angehörigen oder einen Bevollmächtigten beantragt, Res. vom
. Oktober 1.
22. Kommunalbesteuerung der Beamten.
Verordnung, betr. die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen
in den neu erworbenen Landestheilen.
Vom 23. Sept. 1867 (G. S. 1867 S. 1648) .
§. 1. Von allen direkten Kommunalauflagen, sowohl der einzelnen bürgerlichen
Stadt= und Landgemeinden, als der weiteren kommunalen Körperschaften (Amtsbezirke,
Distriktsgemeinden, Armendistrikte, Wegeverbände u. s. w.)2) und der kreis-, kommnnal-
und provinzialständischen Verbände, sind vollständig befreit:
1. die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes ?) lsowohl] hin-
sichtlich ihres dienstlichen lals sonstigen)!) Einkommens; nur zu den auf den
Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, oder auf das aus diesen Quellen
1) Vor Erlaß der Vd. war das geltende Recht enthalten in dem Ges. 11. Juli
1822 (G. S. S. 184), der- Dekl. 21. Jan. 1829 (G. S. S. 9) und (Ausdehnung
auf mittelbare Staatsbeamte) der K. O. 14. Mai 1832 (G. S. S. 145). Die
Vd. faßt den geltenden Rechtszustand zusammen, §. 41 Kom. Abg. Ges. 14. Juli
1893 (G. S. S. 152) verweist daher bis zum Erlasse eines besonderen Ges, lediglich
auf die Vd., mit der Maßgabe, daß das nothwendige Domizil außer Berücksichtigung
bleibt. Es ist hiernach an dieser Stelle nur die Vd. 23. Sept. 1867 zu erläntern.
2) Nicht der Kirchen= und Schulgemeinden, soweit solche Lasten nicht etwa auf
den Etat einer bürgerlichen Gemeinde übernommen sind. Vergl. Res. 2 Febr. 1843
(M. Bl. S. 28); 28. Aug. 1862 (M. Bl. S. 285); E. O. V. II. 197.
3) Vergl. §. 38 Reichs-Mil. Ges. 2. Mai 1874. Es gehören dahin anuch die
Feldjäger, Erk. O. V. G. 13. Juni 1880 (II. 537); bei Civilbehörden auf Probe
befindliche Militäranwärter, Erk. 11. Okt. 1889 (E. O. V. XVIII. 109); nicht-
preußische, nach Preußen kommandirte Deutsche Offiziere, Erk. 13. Mai 1890 (E.
O. V. XIX. 37). Z
4) Vergl. Ges. 29. Juni 1886 (G. S. S. 181) unten S. 240.
Gemäß Art. 18 Ges. 22. Mai 1893 bleiben Verstümmelungszulagen bei der
Veranlagung zu den Steuern 2c. außer Ansatz.