236 Abschnitt III. Kommunalsteuer der Beamten.
7 alle diejenigen Dienst-Emolumente, welche bloß als Ersatz baarer Auslagen zu
betrachten sind 1). # #
§s. 2. Zu den Beamten im Sinne dieser Verordnung gehören alle, in unmittel-
baren Diensten des Staats?) oder der demselben untergeordneten 3) Obrigkeiten,
Kollegien, kommunalen und ständischen Korporationen") stehende, mit fester Besol-
V
4) Auch die Tagegelder der außerhalb ihres Wohnortes beschäftigten Beamten
E. O. V. XIV. 145.
2) Vergl. E. O. V. I. 40, XIII. 122, XX. 128 und oben S. 73 Anm. 3.
Die Frage der Beamteneigenschaft liegt auf rechtlichem Gebiete, so daß im Falle der
Einlegung der Revision ihre freie Prüfung unbedenklich erfolgen kann; Erk. 5 Febr.
1885 (E. O. V. Xl. 71). .. ·
Unmittelbare Staatsbeamte im Sinne des 8. 2 sind: die Mitglieder der kirchen.
regimentlichen Behörden (Oberkirchenrath und Konfistorien) und die bei ihnen ange-
stellten Subalternbeamten, E. O. V. XXII. 36; — Kanzlisten und Kanzleidiätarien
der ordentlichen Gerichte einschl. der Lohnschreiber, die zur Bestreitung. der regel-
mäßig vorkommenden Kanzleiarbeiten mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung ange-
nommen sind, E. O. V. XXII. 53; — Gerichtsvollzieher, Res. 6. Juli 1881
(M. Bl. S. 179); 22. März (M. Bl. S. 81), E. O. V. XVIII. 105; — Feld-
messer, welche fixirte Diäten aus der Staatskasse beziehen und zwar für ihre ge.
sammten dienstlichen Emolumente, Res. 19. Okt. 1863 (M. Bl. 1881 S. 179),
nicht aber vereidete Feldmesser, die lediglich nach Maßgabe ihrer Beschäftigung bezahlt
werden, E. O. V. 14. Sept. 1885 (Pr. V. Bl. VII. 37); — obere Werksbeamte
auf fiskalischen Bergwerken (nicht die unteren), E. O. V. XX, 126; — Werkmeister
(nicht die Werkführer) bei den Kaiserlichen Werften, E. O. V. 28. Okt. 1891
Nr. I. 1166; — die in der Staatseisenbahnverwaltung beschäftigten Regierungsbau.-
meister und Bauführer, E. O. B. XIII. 122, 128; auch sonst dauernd gegen
fixirte Diäten beschäftigte Bauassistenten, denen, z. B. durch Vereidigung die Eigen-
schaft als Staatsdiener beigelegt ist, E. O. V. XIII. 134, 139; vergl. E. O. V.
XVI. 136, XVII. 259; — diejenigen unmittelbaren Staatsbeamten, die als solche
zum Zwecke der Verwaltung eines vom Staate bezüglich der weiteren Bauaus-
führung und Verwaltung rc. für Rechnung der bezüglichen Gesellschaft übernommenen
Eisenbahnunternehmens angestellt sind, E. O. V. IX. 34; — fiskalische Forstbe-
dienstete, E. O. V. I. 40; — Beamte der Kgl. und Prinzlichen Hofämter, Erk. O.
V. G. 27. Juni 1892 (Pr. V. Bl. XIV. 15); — Postgehülfen, die in Hülfs-
arbeiterstellen gegen direkten Bezug von Tagegeldern aus der Postkasse dienstlich ver-
wendet werden, E. O. V. XVI. 136, und Privatgehülfen und Privatunterbeamten
im Sinne der §ss. 23, 24 Abschn. X Abth. I und des §. 2 Abschn. X Abth. II
der allgemeinen Dienstanw. für Post und Telegraphie, E. O. V. XIX. 55, M. Bl.
1890 S. 86.
Es gehören nicht hierher Notare, auch im Gebiete des Rheinischen Rechts, E.
O. V. XIX. 51; — ev. Superintendenten, E. O. V. XX. 451. .
2) Hierher gehören auch standes- und grundherrliche Beamte, die öffentlich-recht-
liche Funktionen zu erfüllen haben, nicht aber Privatbeamte, z. B. Rentmeister. Erk.
O. V. G. 31. März 1894 Nr. II. 300.
4) Mittelbare Staatsbeamte. Zu ihnen gehören die Beamten kaufmännischer
Korporationen, E. O. V. XVI. 154, der Handelskammern E. O. V. XIX. 62; —
die Geschäftsführer (Betriebskommissarien) der öffentlichen Provinzial-Feuer=
sozietät, E. O. V. XI. 71; — Rendanten der ev. und kath. Schulsozietäten, Pr.
V. Bl. XV. 575 unter IV; — der Liiter einer städtischen Gasanstalt, dem die
Leitung nach der Absicht der Betheiligten als eine Funktion mit dem Charakter öffent-
licher Amtsthätigkeit übertragen worden ist, Erk. R. G. 14. Nov. 1893 (Pr. B.
Bl. XV. 180) und E. O. V. XIII. 137, XX. 127, XXII. 68; — die Leiter städtischer
Schlachthäuser nur dann, wenn die Absicht, ihnen Beamteneigenschaft beizulegen, aus
der Anstellung klar erhellt, E. O. V. XXVII. 431. Zu ihnen gehören nicht: die
Beamten der Privateisenbahngesellschaften, auch wenn sie bahnpolizeiliche Funktionen
auszuüben haben, E. O. V. II. 175; — Kultusbeamte einer Synagogengemeinde,
E. O. V. 7. Mai 1889 Nr II. 442; — die Rendanten der evangelischen und katholischen
Kirchengemeinden, E. O. V. XIX. 44; — die Beamten der Unfallversicherungsberufs-
genossenschaften, E. O. V. XX. 38; — der Ortskrankenkassen, E. O. V. 16. Okt. 1891
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