Abschnitt III. Kommunalsteuer der Beamten. 237
dung ) angestellte, beziehentlich in Rubestand getretene öffentliche Beamte, einschließlich
der Militär= und Hofbeamten?); dagegen nicht diejenigen, welche nur als außer-
ordentliche Gehülfen vorübergehend im öffentlichen Dienst beschäftigt werden).
§. 3. Die Beamten (5. 2) können von ihrem Diensteinkommen ) einschließlich
der Warte- und Ruhegehälter, ebenso die Militärpersonen von ihren Pensionen —
wenn nicht ein Fall der gänzlichen Befreiung nach §. 1 vorliegt — zu direkten
Kommunal-Auflagen (§. 1) nur insoweit herangezogen werden, als diese von allen
Pflichtigen nach dem Maßstabe des persönlichen Einkommens erhoben werden)).
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Zu Anmerkung## auf S. 236.
(II. 1037), der Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten, E. O. V. XXIV. 69; —
der pr. Rentenversicherungsanstalt zu Berlin, Erk. O. V. G. 17. Okt. 1890 (Pr. V.
Bl. XII. 215); — der Knappschaftsvereine, Erk. O. V. G. 4. Nov. 1890 (Pr. V. Bl.
XII. 229); — der Domgemeinde, bezw. des Domkirchenkollegiums zu Berlin, Erk.
O. V. G. 19. Juni 1891 (Pr. V. Bl. XII. 575); — die Kornmeister der Königs-
berger Kaufmannschaft, Erk. O. V. G. 19. April 1891 (Pr. V. Bl. XII. 437); —.
die Angestellten des pommerschen Dampfkesselüberwachungsvereins, Erk. O. V. G. 9. Mai
1894 Nr. II. 703; — der Direktor der städtischen Webeschule zu Berlin, Erk. O.
V. G. 26. Sept 1894 Nr. II. 1279; — der vom Schlesischen landwirthschaftlichen
Verein angestellte Lehrer an einer landwirthschaftlichen Winterschule, Erk. O. V. G.
24. April 1895 (Pr. V. Bl. XVI. 621); die auf Grund eines Privatvertrages als
Privatsekretäre angenommenen Amtssekretäre der Amtsvorsteher, sowie stellvertretende
Gutsvorsteher, E. O. V. VI. 119; — die Superintendenten E. O. V. XX. 451;
— die Impfärzte als solche und solange ihnen die Beamteneigenschaft in dieser ihrer
Eigenschaft nicht besonders beigelegt ist, E. O. V. XXVI. 131.
1) Dazu gehört nicht nur das Diensteinkommen einer etatsmäßigen Stelle,
sondern jedes fixirte, nicht lediglich nach dem Umfange der Dienstleistung bemessene
Diensteinkommen, z. B. auch die Tagegelder eines ständigen Posthülfsboten, E. O. V.
XVI. 136; die feste monatliche Remuneration eines Regierungsbaumeisters, E. O. V.
XVII. 259; der garantirte Mindestbetrag eines auf Tantièeme angestellten Beamten,
E. O. V. XVIII. 105, Erk. O. V. G. 28. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 312);
nicht aber gewöhnliche Tantièmen, die vielmehr Stücklohn sind, Erk. 20. Juni 1894
(Pr. V. Bl. XV. 557).
2) Auch Reichsbeamte; ogl. §. 19 Reichsbeamtenges. 31. März 1873, §. 41
Kom. Abg. Ges. 14. Juli 1893. Zu ihnen gehören: Reichsbevollmächtigte und Stations-
kontroleure, Reichsbankvorsteher (Bankagenten), Erk. O. V. G. 28. Nov. 1894 (Pr. V. Bl.
XVI. 312); ständige Posthülfsboten, E. O. B. XVI. 136; vergl. Anm. 2 auf S. 236.
3) Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf wirkliche Staatsdiener und kann
nicht zur Folge haben, daß solchen die Wohlthaten des Gesetzes für das mit ihrer
Stellung als Staatsdiener verbundene Diensteinkommen wieder entzogen werden,
Erk. O. V. G. 17. Mai 1887 (Pr. V. Bl. VIII. 401). Ueber den Begriff der als
„außerordentliche Gehülfen vorübergehend beschäftigten Personen“ vergl. E. O. V. XIII.
122, XVII. 264.
4!) Daß es aus der Staatskasse gezahlt wird, ist nicht erforderlich. Entscheidend
ist, daß das Entgelt für den Staatsdienst seitens der das Staatsamt übertragenden
Instanz derart geregelt ist, daß das Staatsdienerverhältniß sich nach seiner öffentlich-
rechtlichen Seite auch auf den Gehaltsbezug des Beamten erstrecken soll und erstreckt.
Das Diensteinkommen eines unmittelbaren Staatsbeamten aus den Mitteln eines in
die staatliche Verwaltung übernommenen Privateisenbahnunternehmens, E. O. V. 1X.
34. Vergl. zur Bestimmung des Begriffes des Diensteinkommens E. O. V. XVII.
259; XVI. 136 (Tagegelder eines ständigen Posthülfsboten); XIX. 55 (Vergütung
eines Privatgehülfen bei einem Postamtsvorsteher); XVIII. 105 (Einkommen der
Gerichtsvollzieher), Erk. O. V. G. 14. Sept. 1885, Pr. V. Bl. VII. 57 (Einkommen
der Feldmesser aus ihren Diäten); E. O. V. XlIV. 142 (Diäten eines eine Amts-
richterstelle verwaltenden Gerichtsassessors). Z
5) Bleibt nach Ausscheiden der Hälfte des Diensteinkommens weniger übrig, als
der Betrag, bei dem die Steuerpflicht in der Gemeinde beginnt, so steht der Beamte
auch in Bezug auf die Steuerfreiheit denjenigen Censiten gleich, die ein Einkommen
in Höhe des halben Diensteinkommens der Beamten haben, Erk. O. V. G. 13. Mai
1890 Nr. II. 469.