Abschnitt III. Kommunalsteuer der Beamten. 239
§. 7. Die gemäß §s. 3—5 den Staatsdienern obliegende Beitragspflicht zu den
Kommunal-Abgaben erstreckt sich auf alle diejenigen Beträge der letzteren, welche
innerhalb der Zeit, da der Pflichtige dem betreffenden kommunalen Verbande angehört,
auf "6§êv¼ Wileit und auch fällig werden, nicht aber auf später fällige ½.
§. 9. Von ihrem etwaigen besonderen Vermögen haben die nach §. 3 begün-
stigten Staatsdiener, ebenso die Offiziere der unter §. 1 Nr. 2 bezeichneten Kategorie,
die Geistlichen und Elementarlehrer, ihre Beiträge zu den Kommunallasten gleich
anderen Itgeborigen der betreffenden Verbände zu entrichtens).
.. .
§.11.ZudenindirektenGemeindeabgabenmüssenauchdienach§§.1—5be-
ünstigten Personen gleich anderen Gemeinde-Einwohnern beitragen. Sie sind nicht
Befugt: was sie hierauf entrichten, bei ihren direkten Kommunalbeiträgen in Anrech-
nung zu bringen.
§. 12. Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.
Wo jedoch weitergehende Immunitäten für Beamte, Militärs, Geistliche oder
Lehrer nach statutarischem Recht oder besonderen Privilegien bestehen, soll in denselben
hierdurch nichts geändert werden ).
!) §S. 7 ist nicht anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb des Steuer-
jahres Staatsbeamter wird oder es zu sein aufhört. In beiden Fällen bewendet es
bei der stattgehabten Veranlagung, E. O. V. XII. 70.
Die einem Staatsdiener gegenüber auf einen, den Zeitraum von drei Monaten
überschreitenden Aufenthalt gestützte Gemeindeabgabenpflicht kann nicht mit der Be-
hauptung abgelehnt werden, jener Aufenthalt sei durch einen dienstlichen Auftrag ver-
anlaßt, Erk. 18. Febr. 1886 (E. O. V. XIII. 115). Vergl. §. 8 Freizügigkeitsges.
1. Nov. 1867.
2) Aufgehoben durch s. 41 Kom. Abg. Ges. 14. Juli 1893, bezw. 5. 12 Ges.
27. Juli 1885.
3) Nach Ermittelung der Steuerstufe durch Zusammenrechnung des privaten und
der Hälfte des dienstlichen Einkommens ist die so gefundene Abgabe auf das halbe
Diensteinkommen und auf das Privatvermögen nach Verhältniß beider Beträge zu
vertheilen, und der auf das Erstere entfallende Abgabentheil, sofern der für direkte
Beiträge zugelassene höchste Prozentsatz (§. 3 des Gesetzes) des vollen Dienstein-
kommens HKrichüten wird, entsprechend herabzusetzen, Erk. 5. Febr. 1885 (E. O.
V. XI. 67).
Res. 29. Okt. 1887 (M. Bl. S. 241) und Erk. 6. Jan. 1888 (E. O. V.
XVI. 143), betr. die Berechnung der Einkommensteuer eines Beamten, welcher neben
dem dienstlichen auch nichtdienstliches Einkommen bezieht, und zwar zum Theil aus
außerhalb des Bezirks der Wohnsitzgemeinde belegenen Grundeigenthum 2c. In
diesem Falle erfolgt die Vertheilung des Steuerbetrages auf Wohnsitz= und Forensal-
gemeinde erst, nachdem der auf das Gesammteinkommen entfallende Betrag der Ge-
meindesteuer ermittelt ist.
Setzt sich das Gesammteinkommen aus steuerpflichtigem und steuerfreiem Ein-
kommen zusammen, so find die an sich abzugsfähigen Ausgaben nach dem Verhältniß
beider Einkommen zu vertheilen und nur in dem darnach auf das steuerpflichtige
Einkommen entfallenden Betrage dort abzusetzen, es sei denn, daß sie wirthschaftlich
in besonderer Beziehung zu einer einzelnen pflichtigen Quelle stehen und in dem
Einkommen aus ihr Deckung finden, E. O. V. XXIII. 30.
Wittwenkassenbeiträge sollen nur vom Diensteinkommen abgezogen werden, Res.
2. Juni 1856 (M. Bl. S. 167). Vergl. aber Erk. O. V. G. 20. Dez. 1892
(Pr. V. Bl. XIV. 499). *½*
Abzüge für Familienglieder unter 14 Jahren sind vom Dienst= und Privatein-
kommen nach Verhältniß beider abzuziehen, E. O. V. XXIV. 54.
") Ersetzt durch §. 68 Abs. 6 Kom. Abg. Ges. 14. Juli 1893.
5) Abs. 2 ist ersetzt durch §. 19 Kom. Abg. Ges. 14. Juli 1893.
6#) Vergl. §. 24 Schl. H. St. O. 14. April 1869; §. 30 Abs. 1 Schl. H. L.
G. O. 4. Juli 1892 und Erk. O. V. G. 4. Dez. 1894 Nr. I. 1434; 8. 69 Nass. G. O.
26. Juli 1854 und Erk. O. V. G. 31. März 1894 Nr. II. 300, 2. Juni 1894 Nr. II. 822.