242 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
§. 6. Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher
auf den Monat folgt, in welchem die Ernennung beziehungsweise die Verlegung des
Wohnsitzes stattfindet, für die zur Staats-Einkommensteuer einstweilen noch nicht
herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung; sie endet mit dem
Ablauf des Monats, in welchem der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in dem Bezirk
der berechtigten Gemeinde aufgiebt, versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst
ausscheidet !).
i 7. Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines
zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine
und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem
die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem
die Rückkehr in dieselben erfolgt. **ê-2 6
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegs.
formation befindlichen Theile des Heeres und der Marine vom Ersten desjenigen
Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat,
bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet. 4
§. 8. Ab- und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die
Veranlagung erfolgt ist, ändern an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Nur wenn
nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen?) das
veranschlagte abgabepflichtige Einkommen um mehr als den vierten Theil vermindert
worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Abgaben gefordert
werden.
Die Ermässigung erfolgt unter Anwendung der Vorschriften in S. 58 des
Einkommensteuergesetzes.
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Einkommensteuerveranlagungs-
kommission vorbehaltlich der Beschwerde an die Bezirksregierung (§. 5 Absatz 2).
§. 9. Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange
dieselben nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleich.
gestellt 3), die vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere
jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes vom
21. April 1886 (R. G. Bl. S. 78) entsprechend erhöht worden ist“).
§. 10. Dieses Gesetz gelangt zuerst für das mit dem 1. April 1887 beginnende
Steuerjahr zur Anwendung.
23. Disziplinargesetz.
Gesetz, betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die
Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
Vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465)5).
§. 1. Das gegenwärtige Gesetz") findet unter den darin ausdrücklich ge-
machten Beschränkungen auf alle in unmittelbarem oder mittelbarem?) Staats-
1) Der Abgabenpflichtige hat die entsprechenden Mittheilungen von einer die
Abgabeberechtigung betreffenden Veränderung den bez. Gemeinden zu machen; der
Gemeindebehörde des neuen Wohnortes gleichzeitig den Jahresbetrag der Abgabe,
Res. 12. Febr. 1887 (A. V. Bl. 1887 Nr. 4).
Ueber die Frage, wann ein Kommando einer Versetzung gleichzuachten ist, vergl.
Res. 16. Febr. 1875 (M. 2 S. 4) und Ausf. Anw. 5. Aug. 1891 Art. 35, 2, Ausf.
Anw. 9. Juni 1892 Nr. 7.
*) d. h. solcher, aus denen das abgabepflichtige Einkommen fließt, Ausf.
Anw. Nr. 15.
2) Ihr Heirathsgut ist nicht steuerfrei, E. O. V. XVI. 160.
# Der von der Pension zu entrichtende Steuerbetrag darf den Betrag, um welchen
die Pension erhöht worden ist, nicht übersteigen, E. O. V. XVI. 160.
*.) In den neu erworbenen Landestheilen eingeführt durch Vd. 23. Sept. 1867