Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

242 Abschnitt III. Disziplinargesetz. 
§. 6. Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher 
auf den Monat folgt, in welchem die Ernennung beziehungsweise die Verlegung des 
Wohnsitzes stattfindet, für die zur Staats-Einkommensteuer einstweilen noch nicht 
herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung; sie endet mit dem 
Ablauf des Monats, in welchem der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in dem Bezirk 
der berechtigten Gemeinde aufgiebt, versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst 
ausscheidet !). 
i 7. Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines 
zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine 
und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem 
die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem 
die Rückkehr in dieselben erfolgt. **ê-2 6 
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegs. 
formation befindlichen Theile des Heeres und der Marine vom Ersten desjenigen 
Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, 
bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet. 4 
§. 8. Ab- und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die 
Veranlagung erfolgt ist, ändern an der einmal veranlagten Abgabe nichts. Nur wenn 
nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen?) das 
veranschlagte abgabepflichtige Einkommen um mehr als den vierten Theil vermindert 
worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Abgaben gefordert 
werden. 
Die Ermässigung erfolgt unter Anwendung der Vorschriften in S. 58 des 
Einkommensteuergesetzes. 
Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Einkommensteuerveranlagungs- 
kommission vorbehaltlich der Beschwerde an die Bezirksregierung (§. 5 Absatz 2). 
§. 9. Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange 
dieselben nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleich. 
gestellt 3), die vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere 
jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes vom 
21. April 1886 (R. G. Bl. S. 78) entsprechend erhöht worden ist“). 
§. 10. Dieses Gesetz gelangt zuerst für das mit dem 1. April 1887 beginnende 
Steuerjahr zur Anwendung. 
  
23. Disziplinargesetz. 
Gesetz, betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die 
Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. 
Vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465)5). 
§. 1. Das gegenwärtige Gesetz") findet unter den darin ausdrücklich ge- 
machten Beschränkungen auf alle in unmittelbarem oder mittelbarem?) Staats- 
1) Der Abgabenpflichtige hat die entsprechenden Mittheilungen von einer die 
Abgabeberechtigung betreffenden Veränderung den bez. Gemeinden zu machen; der 
Gemeindebehörde des neuen Wohnortes gleichzeitig den Jahresbetrag der Abgabe, 
Res. 12. Febr. 1887 (A. V. Bl. 1887 Nr. 4). 
Ueber die Frage, wann ein Kommando einer Versetzung gleichzuachten ist, vergl. 
Res. 16. Febr. 1875 (M. 2 S. 4) und Ausf. Anw. 5. Aug. 1891 Art. 35, 2, Ausf. 
Anw. 9. Juni 1892 Nr. 7. 
*) d. h. solcher, aus denen das abgabepflichtige Einkommen fließt, Ausf. 
Anw. Nr. 15. 
2) Ihr Heirathsgut ist nicht steuerfrei, E. O. V. XVI. 160. 
# Der von der Pension zu entrichtende Steuerbetrag darf den Betrag, um welchen 
die Pension erhöht worden ist, nicht übersteigen, E. O. V. XVI. 160. 
*.) In den neu erworbenen Landestheilen eingeführt durch Vd. 23. Sept. 1867
	        
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