Abschnitt III. Postsendungen. 275
8. 1. Frankirt abzuschicken sind alle Postsendungen zwischen Königl. Behörden
einschließlich der einzeln stehenden Königl. Beamten, ferner die Postsendungen an
andere Empfänger, wenn dieselben entweder
a) nicht im Interesse der Empfänger, sondern ausschließlich im Staatsinteresse !)
erfolgen, oder
b) an eine Partei gerichtet sind, welche nach den bisherigen Vorschriften auf
portofreie Zustellung einen Rechtsanspruch hat, oder
) in einer Prozeß- oder Vormundschaftssache ergehen, für welche einer Partei
das Armenrecht bewilligt ist.
Alle sonstigen, von Königl. Behörden ausgehenden Postsendungen sind unfrankirt
abzulassen; bei Postanweisungen ist jedoch, da diese dem Frankirungszwange unter-
liegen, der entfallende Frankobetrag durch den Absender erforderlichen Falles von dem
Geldbetrage der Ueberweisung vorweg abzuziehen.
§. 2. Die frankirt abzuschickenden Sendungen, soweit sie der Aversionirung
unterliegen, sind Z
1. mit dem Vermerk „frei laut Aversum Nr. 21“, abgekürzt „frei lt. Avers. Nr. 21“
und
2. mit der Bezeichnung der absendenden Behörde zu versehen.
Der unter 1 bezeichnete Vermerk ist auf die Vorderseite der Sendung bezw. bei
Packeten auf die Vorderseite der Packetadresse in die linke untere Ecke2) und die Be-
zeichnung der absendenden Behörde unmittelbar unterhalb dieses Vermerks zu setzen.
Außerdem müssen sich die Sendungen durch den Verschluß mittels des Dienst-
fsiegels oder Dienststempels oder mittels Siegelmarken der absendenden Behörde im
Einzelnen als zur unentgeltlichen Beförderung geeignet erweisen. Sendungen, welche
offen zur Einlieferung gelangen, z. B. Postkarten und Postanweisungen, müssen außer
mit dem Vermerke: „frei lt. Avers. Nr. 21“ und der Bezeichnung der Behörde eben-
falls mit dem Dienstfiegel oder Dienststempel oder mit Siegelmarken der absendenden
Behörde bedruckt werden. Bei Postkarten und Postanweisungen hat dieser Abdruck
auf der Adreßseite zu erfolgen.
Bei Briefen mit Zustellungsurkunde ist der Vermerk „frei lt. Avers. Nr. 21“
auch auf die Außenseite der Zustellungsurkunde zu setzen.
Nachnahmepostanweisungen werden von dem Postbeamten, welcher dieselben aus-
fertigt, in der linken unteren Ecke mit dem Vermerk: „frei lt. Avers. Nr. 21“
versehen.
Von dem vorstehend bezeichneten Erforderniß eines Dienstsiegels oder Dienst-
stempels oder von Siegelmarken wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich
nicht im Besittze eines dieser Verschlußmittel befindet und dies auf der Adresse unter-
halb des im Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Vermerks durch die Worte „In Ermangelung
eines Dienstsiegels“ mit Unterschrist des Namens unter Beisetzung der Amtseigenschaft
bescheinigt.
§. 3. Die Behäörden einschließlich der einzeln stehenden, eine Behörde repräsen-
tirenden Beamten haben sich zur Herstellung der im §. 2 Abs. 1 unter 1 und 2
borichnete Vermerke eines Stempels zu bedienen, welcher der nachstehenden Form
entspricht:
Frei lt. Avers. Nr. 21.
Kgl. Pr. Amtsgericht.
Die Angabe des Orts, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, ist in dem
Stempel nicht erforderlich.
Der Stempel ist in einer gegen unbefugten Gebrauch sichernden Weise aufzu-
bewahren.
Einzeln stehende, nicht im Besitze eines Stempels befindliche Beamte haben den
1) Frankirungen in Straf= und Disziplinarsachen sind als im Staateinteresse
erfolgend anzusehen, soweit sie durch die Beobachtung der prozessualischen Formen
bedingt, oder durch das Interesse der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung geboten
find. Siehe näheres Res. 7. Okt. 1895 (J. M. Bl. S. 310).
2) Daueben aber auch auf dem Packete selber, Res. 17. April 1895 (J. M.
Bl. S. J.
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